Vor Klärung kein überstürzter Abriss der Kirche
Betrifft:
„Freude und Wehmut vor dem Abschied“(Ð vom 11. November), mit Kommentar „Chance nicht genutzt“von Christoph Kiefer
In dem Artikel wird die päpstliche Instruktion vom 20. Juli 2020 von Pfarrer Kröger nur teilweise erwähnt und wirkt damit sinnentstellend. Der Paragraf 51 lautet vollständig: „Diese Entscheidung (zur Profanierung) kommt … dem Diözesanbischof zu. Auch in diesem Fall sind für die Entscheidung über die Profanierung der diözesane Klerikermangel,
die Abnahme der Bevölkerung und die schwerwiegende finanzielle Krise der Diözese keine legitimen Gründe.“
Genau diese drei Gründe werden im Pastoralplan betont, um den Standort der Bonifatius-Kirche aufzugeben und die Kirche zu profanieren!
Auch wenn mit dem Neubau eines Pfarrheims und einer Kita auf dem Fliegerhorst ein neuer Schwerpunkt gesetzt wird, darf man nicht eine Kirche veräußern, um mit dem Erlös das neue Projekt zu finanzieren!
Der Paragraf 50 betont einen weiteren Aspekt: „Wenn nicht schwerwiegende Gründe vorliegen, und der Priesterrat gehört wurde, muss die Kirche der aufgehobenen Pfarrei weiterhin für die Gläubigen zugänglich sein.“Das muss auch für die Bonifatius-Kirche gelten. Also kein Abriss!
Auch für den BonifatiusKindergarten mit 120 Kindern ist die nahe gelegene Kirche wichtig.
Damit ist offensichtlich, dass in der Gemeinde St. Bonifatius auch junge Familien sind.
Unsere Bischöfe in Vechta und Münster müssen sich bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit ihres Handelns unbedingt mit dem Nuntius in Berlin oder mit der päpstlichen Behörde in Verbindung setzen.
Herr Bischof Genn und Herr Weihbischof Theising, kommen Sie dieser Klärung der jetzigen Situation nicht mit einem überstürzten Abriss der Kirche zuvor, auch dann nicht, falls Zusagen an einen Investor schon gemacht worden sind!
Heinz Böske Oldenburg