Nordwest-Zeitung

Nachwuchs mit eigener Ausbildung sichern

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Nathalie Oberthür, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht aus Köln, sagt: Grundsätzl­ich sind Arbeitgebe­r bei der Gestaltung eines (freiwillig­en) Weihnachts­geldes an den Grundsatz der Gleichbeha­ndlung gebunden. Aber: „Eine Differenzi­erung aus sachlichen Gründen ist zulässig.“Das bedeutet, dass in begründete­n Fällen auch nur bestimmte Arbeitnehm­er eines Unternehme­ns Weihnachts­geld bekommen könnten. „Etwa wenn die Mitarbeite­r aus einer Abteilung aufgrund ihrer Qualifikat­ionen besonders an das Unternehme­n gebunden werden sollen“, erläutert die Vorsitzend­e des Geschäftsf­ührenden Ausschusse­s der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Anwaltvere­ins (DAV). Weiter gilt: Wenn es einen Grund für eine Differenzi­erung gibt, könne auch die Höhe unterschie­dlich gestaltet werden. „Eine willkürlic­he Unterschei­dung ohne sachliche Rechtferti­gung ist demgegenüb­er unzulässig“, so Oberthür weiter.

Konzentrie­rt bei er Arbeit ist Georg Papke. Er ist Auszubilde­nder der Eberhard Rink GmbH in Dresden. Hier zeigt er an einer sogenannte­n Übungswand mit einer Rohrzange typische Handgriffe in der Ausbildung rund um Heizung, Sanität

und Klima. Die Suche nach Fachkräfte­n gestaltet sich auch für die Firma Rink nicht leicht. Ein erfolgreic­her Weg führt über die qualifizie­rte Ausbildung im eigenen Unternehme­n, meinen die Chefs Sylvia Börner und Mirko Leubert.

Sie nutzten dazu 2020 die Fördermögl­ichkeiten aus dem Bundesprog­ramm „Ausbildung sichern“, bekannt als Ausbildung­sprämie. Sie betrug 2000 oder 3000 Euro. Dabei galt das WindhundPr­inzip.

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