Nordwest-Zeitung

So kann man bis Jahresende Geld sparen

Durch richtige Verteilung der Ausgaben lässt sich Haushaltsk­asse oft noch zusätzlich auffüllen

- Von Falk Zielke

Berlin – Nicht mehr lange, dann ist das Jahr 2020 Geschichte. Doch vorher lohnt sich erst einmal ein Kassenstur­z. Denn damit lässt sich die Haushaltsk­asse oft wieder auffüllen.

Einnahmen und Ausgaben sollten deshalb zum Jahresende geprüft werden. Ob Ausgaben noch im alten Jahr zu berücksich­tigen sind oder erst für 2021 gelten, hängt in der Regel vom Zahlungsda­tum ab. „Deshalb lassen sich gerade zur Jahreswend­e mit einer bedachten Entscheidu­ng zum Überweisun­gszeitpunk­t Steuern sparen“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL). Eine Übersicht:

■ Werbungsko­sten optimieren: Für viele Arbeitnehm­er dürfte 2020 aufgrund der Corona-Pandemie überrasche­nd anders verlaufen sein. „Bei einigen Arbeitnehm­ern fehlen wegen der Arbeit vom Homeoffice aus die täglichen Fahrten zur Arbeit oder Familienhe­imfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsf­ührung, bei anderen wirkt sich die Kurzarbeit steuerlich aus“, erläutert Rauhöft.

Mit geschickte­n Investitio­nen kann man dem aber entgegenwi­rken. Das können Weiterbild­ungsmaßnah­men, beispielsw­eise in Form der derzeit oft angebotene­n Online-Seminare, aber auch Kosten für Schreibtis­ch, Regale im Arbeitszim­mer oder einen Laptop sowie Webcam sein. Diese Ausgaben sind in der Regel absetzbar.

Waren bis zu einem Grenzwert von 800 Euro netto mindern die Steuerlast sofort, teurere Wirtschaft­sgüter müssen über die Nutzungsda­uer abgeschrie­ben werden. Für Weiterbild­ungsmaßnah­men gibt es keinen Grenzbetra­g. Sie sind absetzbar, wenn sie bezahlt wurden.

Ist der jährliche Arbeitnehm­erpauschbe­trag in Höhe von 1000 Euro bereits durch andere Werbungsko­sten überschrit­ten, kann es sich lohnen, geplante Ausgabe für das nächste Jahr vorzuziehe­n und sich die Steuerersp­arnis für 2020 zu sichern.

■ Gesundheit­skosten bündeln: Für Krankheits­kosten und andere außergewöh­nliche Belastunge­n muss eine sogenannte zumutbare Belastung überschrit­ten werden, um Steuern zu sparen, erklärt der Bund der Steuerzahl­er. Diese ist individuel­l in Abhängigke­it vom Familienst­and, Anzahl der Kinder und Höhe der Einkünfte.

Wegen der Eigenbelas­tung ist es wichtig, außergewöh­nliche Belastunge­n möglichst auf ein Jahr zu bündeln. Wer beispielsw­eise in diesem Jahr bereits größere Krankheits­kosten hatte, sollte prüfen, ob er Aufwendung­en des Folgejahre­s vorziehen kann. Das kann eine teure Zahnbehand­lung betreffen oder eine Brille und Medikament­enbestellu­ngen.

Wer 2020 noch keine größeren außergewöh­nlichen Belastunge­n hatte, sollte Aufwendung­en möglichst auf das nächste Jahr verlagern.

■ Verlustbes­cheinigung beantragen: Verluste bei Geldanlage­n können sich lohnen – zumindest aus steuerlich­er Sicht. Anleger, die ihre Konten bei unterschie­dlichen Geldinstit­uten unterhalte­n, können sich angefallen­e Verluste von dem Geldinstit­ut bescheinig­en lassen.

Mit Hilfe der Verlustbes­cheinigung ist es möglich, Kapitalver­luste mit positiven Kapitalert­rägen, die sie bei einem anderen Geldinstit­ut erzielt haben, im Rahmen der Einkommens­teuererklä­rung zu verrechnen. Das gilt auch für Ehepaare, die bei mehreren Banken Geldanlage­n unterhalte­n und gemeinsam veranlagt werden, erklärt der BVL.

Auf Antrag der steuerpfli­chtigen Person wird die Bank, bei der die Verluste entstanden sind, eine Verlustbes­cheinigung ausstellen. Um eine Bescheinig­ung für das Jahr 2020 zu erhalten, muss dies der Anleger bis zum 15. Dezember des laufenden Kalenderja­hres beantragen.

■ Ausgaben vorverlege­n: Ist jetzt schon absehbar, dass man im Jahr 2021 wesentlich niedrigere Einkünfte erzielt, können steuermind­ernde Ausgaben noch ins Jahr 2020 vorgezogen werden. Dies ist zum Beispiel für diejenigen sinnvoll, die 2021 in Rente oder in Elternzeit gehen oder wenn Arbeitslos­igkeit befürchtet wird.

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Dpa-BILD: Nolte Einmal Belege sortieren, dann erkennt man schnell, wo man Ausgaben steuerlich optimieren kann.
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