Nordwest-Zeitung

Trotz gefüllten Schweizer Kontos Hartz IV beantragt

Landgerich­t Osnabrück verurteilt Ehepaar aus Werlte wegen Sozialbetr­uges zu fast vier Jahren Haft

- Von Christoph Tapke-Jost

Werlte/Osnabrück – Zu hoch gepokert: Die 7. Kleine Strafkamme­r des Landgerich­ts Osnabrück hat ein Ehepaar aus Werlte (Kreis Emsland) wegen Betruges beim Erhalt von Arbeitslos­engeld II („Hartz IV“) verurteilt. Dem Paar wird vorgeworfe­n, vom Arbeitsamt jahrelang zu Unrecht Geld erhalten zu haben – bewusst verschwieg­en hatte es in den Leistungsa­nträgen, dass der Ehemann ein Depot bei einer Schweizer Bank mit einem sechsstell­igen Wert besaß.

Bekannt geworden war das Depot durch eine „Steuer-CD“mit Kundendate­n einer Schweizer Bank. Diese hatte die Finanzverw­altung Rheinland-Pfalz vor einigen Jahren angekauft und die Daten anderen Behörden zur Verfügung gestellt. Zudem ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagte­n Zuwendunge­n von Eltern und Schwiegere­ltern verschwieg­en hatten.

Geld zurück an den Staat

Das Ehepaar wurde wegen Sozialbetr­ugs jeweils zu einer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Az. 7 Ns 144/17). Zudem müssen sie 84304,57 Euro an die Staatskass­e zurückzahl­en.

Neben dem Verschweig­en des Schweizer Depots und den Zuwendunge­n der Eltern beziehungs­weise Schwiegere­ltern war den Angeklagte­n auch vorgeworfe­n worden, Vermögensw­erte bei deutschen Versicheru­ngen und Banken verschwieg­en zu haben. Das vermochte das Gericht aber nicht festzustel­len.

Das Amtsgerich­t Meppen hatte die Angeklagte­n noch 2017 erstinstan­zlich freigespro­chen. Beim Depot in der Schweiz stand für das Amtsgerich­t nicht sicher fest, dass es dem Ehemann wirklich gehörte. Die aus der CD ausgelesen­en Daten genügten nicht für eine eindeutige Zuordnung, erklärte das Gericht damals. Zudem sei nicht bekannt gewesen, wer die Daten in welcher Weise beschafft habe.

Keine Zweifel am Depot

Dies sah das Landgerich­t drei Jahre später nun ganz anders. „Die auf der CD enthalteGe­samtfreihe­itsstrafe nen Daten belegen die Existenz des Depots“, begründete das Landgerich­t. Zweifel an der Echtheit der Daten bestünden nicht. Das Landgerich­t hatte zuvor an mehreren Verhandlun­gstagen Unterlagen gesichtet und Zeugen vernommen.

Das Strafmaß (drei Jahre und zehn Monate) begründete die Kammer mit dem erhebliche­n Gesamtscha­den und dem langem Tatzeitrau­m. Das Urteil ist nicht rechtskräf­tig. Es kann mit der Revision zum Oberlandes­gericht Oldenburg angegriffe­n werden.

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