Trotz gefüllten Schweizer Kontos Hartz IV beantragt
Landgericht Osnabrück verurteilt Ehepaar aus Werlte wegen Sozialbetruges zu fast vier Jahren Haft
Werlte/Osnabrück – Zu hoch gepokert: Die 7. Kleine Strafkammer des Landgerichts Osnabrück hat ein Ehepaar aus Werlte (Kreis Emsland) wegen Betruges beim Erhalt von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) verurteilt. Dem Paar wird vorgeworfen, vom Arbeitsamt jahrelang zu Unrecht Geld erhalten zu haben – bewusst verschwiegen hatte es in den Leistungsanträgen, dass der Ehemann ein Depot bei einer Schweizer Bank mit einem sechsstelligen Wert besaß.
Bekannt geworden war das Depot durch eine „Steuer-CD“mit Kundendaten einer Schweizer Bank. Diese hatte die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz vor einigen Jahren angekauft und die Daten anderen Behörden zur Verfügung gestellt. Zudem ist die Kammer überzeugt, dass die Angeklagten Zuwendungen von Eltern und Schwiegereltern verschwiegen hatten.
Geld zurück an den Staat
Das Ehepaar wurde wegen Sozialbetrugs jeweils zu einer von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt (Az. 7 Ns 144/17). Zudem müssen sie 84304,57 Euro an die Staatskasse zurückzahlen.
Neben dem Verschweigen des Schweizer Depots und den Zuwendungen der Eltern beziehungsweise Schwiegereltern war den Angeklagten auch vorgeworfen worden, Vermögenswerte bei deutschen Versicherungen und Banken verschwiegen zu haben. Das vermochte das Gericht aber nicht festzustellen.
Das Amtsgericht Meppen hatte die Angeklagten noch 2017 erstinstanzlich freigesprochen. Beim Depot in der Schweiz stand für das Amtsgericht nicht sicher fest, dass es dem Ehemann wirklich gehörte. Die aus der CD ausgelesenen Daten genügten nicht für eine eindeutige Zuordnung, erklärte das Gericht damals. Zudem sei nicht bekannt gewesen, wer die Daten in welcher Weise beschafft habe.
Keine Zweifel am Depot
Dies sah das Landgericht drei Jahre später nun ganz anders. „Die auf der CD enthalteGesamtfreiheitsstrafe nen Daten belegen die Existenz des Depots“, begründete das Landgericht. Zweifel an der Echtheit der Daten bestünden nicht. Das Landgericht hatte zuvor an mehreren Verhandlungstagen Unterlagen gesichtet und Zeugen vernommen.
Das Strafmaß (drei Jahre und zehn Monate) begründete die Kammer mit dem erheblichen Gesamtschaden und dem langem Tatzeitraum. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Revision zum Oberlandesgericht Oldenburg angegriffen werden.