Hausrat, Konten und digitaler Nachlass
– Rechtsanwalt erörtert die praktischen Probleme des Erbfalls
Im Beratungsgespräch erfährt man, was der Bestatter darf und was nicht. Ist man mit den Aufgaben überfordert, kann man sich bei einem Rechtsanwalt/Notar Hilfe holen, einen Steuerberater hinzuziehen oder das zuständige Nachlassgericht um Hilfe bitten. Eine grundsätzliche staatliche
Mit dem Tod einer Person geht gem. § 1922 BGB deren gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Diese sehr einfach klingende gesetzliche Regelung führt in der Praxis jedoch immer wieder zu Problemen. Nachdem der Erbfall eingetreten ist, stellt sich für viele Erben beispielsweise die Fragen, wie mit dem Hausrat der verstorbenen Person, dem Bankkonto oder auch dem digitalen Nachlass umzugehen ist.
Grundsätzlich gilt, dass der oder die Erben rechtlich an die Stelle der verstorbenen Person treten (sog. Gesamtrechtsnachfolge). Ein Alleinerbe kann deswegen unproblematisch die Haushaltsgegenstände des Erblassers verkaufen. Gibt es jedoch mehrere Erben, ist zu berücksichtigen, dass alle Erben dem Verkauf oder der sonstigen Verwertung oder Entsorgung der Haushaltsgegenstände zustimmen müssen. Jeder Erbe kann grundsätzlich nur mit Zustimmung aller Miterben agieren. In diesem Fall ist es hilfreich, wenn der Erbe im Rahmen eines Testamentes Regelungen getroffen hat, wie mit seinem Haushalt verfahren werden soll, oder eine Person bestimmt, die die Haushaltsauflösung durchführen soll.
Kontovollmacht oder Erbschein
Möchte ein Erbe auf die Bankkonten des Erblassers zugreifen, steht er regelmäßig vor dem Problem, sich gegenmehr
Markus Gebauer über der Bank legitimieren zu müssen. Dies erfolgt regelmäßig mittels eines Erbscheins, der aber kostenpflichtig ist. Ist die Angelegenheit überschaubar, reicht der Bank gelegentlich auch die Vorlage des Testaments in Verbindung mit dem entsprechenden Eröffnungsprotokoll, um die Erbenstellung
Dr. Ulf Künnemann Rechtsanwalt und Steuerberater, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht
nachzuweisen. Deutlich leichter wird es für die Erben, wenn der Erblasser vorgesorgt hat, z.B. indem er dem künftigen Erben eine Kontovollmacht für den Todesfall erteilt hat.
Ganz neue Probleme ergeben sich infolge der zunehmenden Digitalisierung der Gesellschaft. Das Internet und insbesondere die sogenannten „Sozialen Medien“prägen und mehr den Alltag der Menschen. Viele Menschen haben gleich mehrere Benutzerkonten („Accounts“) auf verschiedenen Online-Plattformen, sei es bei einem oder mehreren E-Mail-Providern, bei verschiedenen OnlineShops oder auch in den vielen existierenden sozialen Netzwerken. Hier stellt sich die Frage, ob die Erben einen Anspruch auf unbegrenzten Zugang zu den Benutzerkonten des Erblassers haben.
Zugang zu digitalem Nachlass ermöglichen
In der Vergangenheit hatten manche Anbieter bereits den Erben den Zugriff auf das Benutzerkonto einer verstorbenen Person verweigert. In einem neueren Urteil vom 12. Juli 2018 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass diese Praxis rechtswidrig ist (Az. III ZR 183/17). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs gibt es rechtlich grundsätzlich keinen Unterschied zwischen dem „herkömmlichen“und dem digitalen Nachlass einer Person. Die Erben haben einen Anspruch auf vollständigen Zugang, dürfen also vollständig auf die Benutzerkonten des Erblassers zugreifen. Fehlen ihnen die Zugangsdaten, muss der Betreiber diese herausgeben.
Hilfreich für die Erben ist es, wenn der Erblasser eine möglichst aktuelle Übersicht über alle Benutzerkonten nebst Zugangsdaten und Passwörtern führt. Diese darf aber keinesfalls frei zugänglich sein. Es bietet sich an, die Liste passwortgeschützt auf einem USB-Stick zu speichern und einer Vertrauensperson das Passwort und den Ablageort des USB-Sticks mitzuteilen. Umgekehrt sollte sich der Erblasser frühzeitig Gedanken darüber machen, ob er diesen vollständigen Zugang seiner überhaupt möchte oder ob eine Löschung seiner Benutzerkonten erfolgen soll.
Fazit: Es ist empfehlenswert, sich frühzeitig Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen. Neben der Errichtung des klassischen Testamentes ist es hilfreich, bereits zu Lebzeiten weitere Vorkehrungen zu treffen.
@ www.ra-kuennemanan.de