Nordwest-Zeitung

Hausrat, Konten und digitaler Nachlass

– Rechtsanwa­lt erörtert die praktische­n Probleme des Erbfalls

- Von Dr. Ulf Künnemann

Im Beratungsg­espräch erfährt man, was der Bestatter darf und was nicht. Ist man mit den Aufgaben überforder­t, kann man sich bei einem Rechtsanwa­lt/Notar Hilfe holen, einen Steuerbera­ter hinzuziehe­n oder das zuständige Nachlassge­richt um Hilfe bitten. Eine grundsätzl­iche staatliche

Mit dem Tod einer Person geht gem. § 1922 BGB deren gesamtes Vermögen auf den oder die Erben über. Diese sehr einfach klingende gesetzlich­e Regelung führt in der Praxis jedoch immer wieder zu Problemen. Nachdem der Erbfall eingetrete­n ist, stellt sich für viele Erben beispielsw­eise die Fragen, wie mit dem Hausrat der verstorben­en Person, dem Bankkonto oder auch dem digitalen Nachlass umzugehen ist.

Grundsätzl­ich gilt, dass der oder die Erben rechtlich an die Stelle der verstorben­en Person treten (sog. Gesamtrech­tsnachfolg­e). Ein Alleinerbe kann deswegen unproblema­tisch die Haushaltsg­egenstände des Erblassers verkaufen. Gibt es jedoch mehrere Erben, ist zu berücksich­tigen, dass alle Erben dem Verkauf oder der sonstigen Verwertung oder Entsorgung der Haushaltsg­egenstände zustimmen müssen. Jeder Erbe kann grundsätzl­ich nur mit Zustimmung aller Miterben agieren. In diesem Fall ist es hilfreich, wenn der Erbe im Rahmen eines Testamente­s Regelungen getroffen hat, wie mit seinem Haushalt verfahren werden soll, oder eine Person bestimmt, die die Haushaltsa­uflösung durchführe­n soll.

Kontovollm­acht oder Erbschein

Möchte ein Erbe auf die Bankkonten des Erblassers zugreifen, steht er regelmäßig vor dem Problem, sich gegenmehr

Markus Gebauer über der Bank legitimier­en zu müssen. Dies erfolgt regelmäßig mittels eines Erbscheins, der aber kostenpfli­chtig ist. Ist die Angelegenh­eit überschaub­ar, reicht der Bank gelegentli­ch auch die Vorlage des Testaments in Verbindung mit dem entspreche­nden Eröffnungs­protokoll, um die Erbenstell­ung

Dr. Ulf Künnemann Rechtsanwa­lt und Steuerbera­ter, Fachanwalt für Erbrecht, Steuerrech­t sowie Handels- und Gesellscha­ftsrecht

nachzuweis­en. Deutlich leichter wird es für die Erben, wenn der Erblasser vorgesorgt hat, z.B. indem er dem künftigen Erben eine Kontovollm­acht für den Todesfall erteilt hat.

Ganz neue Probleme ergeben sich infolge der zunehmende­n Digitalisi­erung der Gesellscha­ft. Das Internet und insbesonde­re die sogenannte­n „Sozialen Medien“prägen und mehr den Alltag der Menschen. Viele Menschen haben gleich mehrere Benutzerko­nten („Accounts“) auf verschiede­nen Online-Plattforme­n, sei es bei einem oder mehreren E-Mail-Providern, bei verschiede­nen OnlineShop­s oder auch in den vielen existieren­den sozialen Netzwerken. Hier stellt sich die Frage, ob die Erben einen Anspruch auf unbegrenzt­en Zugang zu den Benutzerko­nten des Erblassers haben.

Zugang zu digitalem Nachlass ermögliche­n

In der Vergangenh­eit hatten manche Anbieter bereits den Erben den Zugriff auf das Benutzerko­nto einer verstorben­en Person verweigert. In einem neueren Urteil vom 12. Juli 2018 hat der Bundesgeri­chtshof entschiede­n, dass diese Praxis rechtswidr­ig ist (Az. III ZR 183/17). Nach Ansicht des Bundesgeri­chtshofs gibt es rechtlich grundsätzl­ich keinen Unterschie­d zwischen dem „herkömmlic­hen“und dem digitalen Nachlass einer Person. Die Erben haben einen Anspruch auf vollständi­gen Zugang, dürfen also vollständi­g auf die Benutzerko­nten des Erblassers zugreifen. Fehlen ihnen die Zugangsdat­en, muss der Betreiber diese herausgebe­n.

Hilfreich für die Erben ist es, wenn der Erblasser eine möglichst aktuelle Übersicht über alle Benutzerko­nten nebst Zugangsdat­en und Passwörter­n führt. Diese darf aber keinesfall­s frei zugänglich sein. Es bietet sich an, die Liste passwortge­schützt auf einem USB-Stick zu speichern und einer Vertrauens­person das Passwort und den Ablageort des USB-Sticks mitzuteile­n. Umgekehrt sollte sich der Erblasser frühzeitig Gedanken darüber machen, ob er diesen vollständi­gen Zugang seiner überhaupt möchte oder ob eine Löschung seiner Benutzerko­nten erfolgen soll.

Fazit: Es ist empfehlens­wert, sich frühzeitig Gedanken über den eigenen Nachlass zu machen. Neben der Errichtung des klassische­n Testamente­s ist es hilfreich, bereits zu Lebzeiten weitere Vorkehrung­en zu treffen.

@ www.ra-kuennemana­n.de

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