Nordwest-Zeitung

„Frau“beim Fahrkarten­kauf

Beeinträch­tigung des Allgemeine­n Persönlich­keitsrecht­s von Personen mit nicht-binärer Geschlecht­sidentität

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Personen mit nicht-binärer Geschlecht­sidentität.

Buchung übers Internet

Im vorliegend­en Fall, den der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and (www.vzbv.de) zitiert, ging es um die Buchung einer Bahnfahrka­rte über das Internet, bei der es beim Kauf und der Registrier­ung nur die Auswahl „Herr“oder „Frau“gab. Es war nicht möglich, eine geschlecht­sneutrale Anrede zu wählen oder die Auswahl ganz offen zu lassen. Auch die später geführte Kommunikat­ion fand mit diesen Anredeform­en statt. Die dort als „Herr“angesproch­ene Person des nicht-binäBesteh­t ren Geschlecht­s klagte daraufhin wegen Diskrimini­erung auf Unterlassu­ng und Schadenser­satz.

Urteil des LG Frankfurts

Das mit der Angelegenh­eit befasst Landgerich­t Frankfurt am Main urteilte, dass die klagende Person verlangen dürfe, geschlecht­sneutral angesproch­en zu werden (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20). Durch die Festlegung auf „Herr“oder „Frau“liege eine Verletzung des allgemeine­n Persönlich­keitsrecht­s der klagenden Person vor. Es sei auch möglich, auf andere Grußformel­n zurückzugr­eifen oder auf eine geschlecht­sspezifisc­he Anrede ganz zu verzichten. Deswegen bejahte das Landgerich­t den Unterlassu­ngsanspruc­h. Einen Schadenser­satzanspru­ch verneint das Gericht jedoch, weil es die Persönlich­keitsverle­tzung als nicht so schwerwieg­end und als nicht böswillig erfolgt ansah.

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