„Frau“beim Fahrkartenkauf
Beeinträchtigung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität
Personen mit nicht-binärer Geschlechtsidentität.
Buchung übers Internet
Im vorliegenden Fall, den der Verbraucherzentrale Bundesverband (www.vzbv.de) zitiert, ging es um die Buchung einer Bahnfahrkarte über das Internet, bei der es beim Kauf und der Registrierung nur die Auswahl „Herr“oder „Frau“gab. Es war nicht möglich, eine geschlechtsneutrale Anrede zu wählen oder die Auswahl ganz offen zu lassen. Auch die später geführte Kommunikation fand mit diesen Anredeformen statt. Die dort als „Herr“angesprochene Person des nicht-binäBesteht ren Geschlechts klagte daraufhin wegen Diskriminierung auf Unterlassung und Schadensersatz.
Urteil des LG Frankfurts
Das mit der Angelegenheit befasst Landgericht Frankfurt am Main urteilte, dass die klagende Person verlangen dürfe, geschlechtsneutral angesprochen zu werden (Urteil des LG Frankfurt am Main vom 03.12.2020 – 2-13 O 131/20). Durch die Festlegung auf „Herr“oder „Frau“liege eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der klagenden Person vor. Es sei auch möglich, auf andere Grußformeln zurückzugreifen oder auf eine geschlechtsspezifische Anrede ganz zu verzichten. Deswegen bejahte das Landgericht den Unterlassungsanspruch. Einen Schadensersatzanspruch verneint das Gericht jedoch, weil es die Persönlichkeitsverletzung als nicht so schwerwiegend und als nicht böswillig erfolgt ansah.