Nordwest-Zeitung

Kinderbonu­s hälftig für jedes Trennungse­lternteil

Bundesregi­erung unterstütz­t alle Eltern mit einmaligem Kinderbonu­s

- Von Josef Linsler

Der Bundestag hat das Sozialschu­tzpaket III beschlosse­n. Darin enthalten ist ein Kinderbonu­s von 150 EURO pro Kind. Der Verband Unterhalt und Familienre­cht (ISUV) begrüßt dies und verweist darauf, dass der Kinderbonu­s unterhalts­rechtlich wie Kindergeld behandelt wird. Dieser Bonus steht also Trennungse­ltern hälftig zu. Der Kinderbonu­s soll wohl im Mai ausgezahlt werden. Der ISUV-Vorsitzend­e, Rechtsanwa­lt Klaus Zimmer stellt klar: „Bei getrennten Eltern erhält ein Elternteil, bei dem das Kind gemeldet ist, den Kinderbonu­s mit dem Kindergeld ausgezahlt. Der barunterha­ltspflicht­ige Elternteil kann dann die Hälfte der Kinderbonu­szahlung von seinem Unterhalt abziehen.“Dies ist allerdings nur möglich, wenn der Unterhalts­pflichtige den Mindestunt­erhalt zahlt oder das Kind hälftig betreut.

Tipp für Unterhalts­pflichtige und Unterhalts­berechtigt­e

Allerdings sollten Unterhalts­pflichtige beachten: Ist der Unterhalt in einem Urteil festgeschr­ieben, sollte der El

bei dem das Kind lebt, aufgeforde­rt werden einmalig auf jeweils 75 EURO pro Kind zu verzichten. ISUV rät, dem anderen Elternteil schon jetzt mitzuteile­n, dass man den Unterhalt einmalig pro Kind um 75 EURO reduziert, wenn der Kinderbonu­s ausgezahlt wird.

„Wir raten davon ab, auf nicht reduzierte Fortzahlun­g des Unterhalts zu bestehen, oder gleich pfänden zu lassen und den anderen zu rechtliche­n Schritten zu drängen. Die Kosten für Abänderung und Vollstreck­ung sind höher als der Bonus“, hebt ISUV-Pressespre­cher Josef Linsler hervor.

Irritation

Für Irritation sorgten im Vorfeld verschiede­ne Stellungte­rnteil, nahmen, die Unterhalts­pflichtige von Kinderbonu­s ausschließ­en wollten. So heißt es beispielsw­eise in der Stellungna­hme des Gewerkscha­ftsbundes: „Handlungsb­edarf sehen wir jedoch erneut, jenseits des Steuerrech­ts sicherzust­ellen, dass der Kinderbonu­s möglichst zielgenau dort ankommen sollte, wo die Kinder ihren Lebensmitt­elpunkt haben, wenn sie nicht mit beiden

Wie der Kinderbonu­s sollte auch der steuerlich­e Entlastung­sbetrag von 4008 EURO, der einseitig „Alleinerzi­ehenden“zugesproch­en wird, zwischen den Trennungse­ltern aufgeteilt werden. „Die Betreuung ist heute oft und in der Corona-Krise noch mehr bei Trennungse­ltern geteilt. Das ist eine Notwendigk­eit auf Grund von Homeschool­ing und Homeoffice. Grundsätzl­ich müssen aber auch im Steuerrech­t Unterhalt und Betreuung als gleichwert­ig anerkannt und respektier­t werden“, fordert Linsler. Der Verband rät Trennungse­ltern, dass derjenige die steuerlich­en Entlastung­en nutzen sollte, dem sie am meisten bringen. „Der Steuervort­eil wird dann ohne Wenn und Aber geteilt. So funktionie­rt dann in der Regel auch Trennungse­lternschaf­t“, hebt Linsler hervor.

@ www.isuv.de

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