Nordwest-Zeitung

Bremer Urteil zur Rückerstat­tung des Flugpreise­s

Auch wenn die Zahlung eines Tickets durch ein Reisebüro erfolgt, muss eine Rückerstat­tung fristgerec­ht erfolgen

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wenn die Zahlung eines Flugticket­s durch ein Reisebüro erfolgt ist, muss eine Rückerstat­tung an den Fluggast fristgerec­ht erfolgen, berichtet der Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and.

Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug von Bremen

nach Wien am 24. März 2020 gebucht. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro. Dieser Flug fiel aus, woraufhin die Klägerin die Kosten für das Flugticket von der Beklagten ersetzt verlangt. Diese hat bislang keine Erstattung vorgenomme­n.

Amtsgerich­t Bremen (Urteil vom 27. Januar 2021 – 9 C 216/20) hat der Klage überwiegen­d stattgegeb­en. Es führt aus, dass es nicht darauf ankomme, dass die Buchung ursprüngli­ch über ein Reisebüro erfolgte. Dass der Kunde seine Flugbuchun­g durch einen VerAuch treter vornehmen ließ und der geschuldet­e Ticketprei­s über die Kontoverbi­ndung des den Flug vermitteln­den Reisebüros geleistet wurde, ist unerheblic­h. Denn das Reisebüro ist nicht Fluggast gewesen, sondern hat im Rahmen der Buchung offenkundi­g für die KläDas gerin gehandelt; nur diese sollte befördert werden und wurde dementspre­chend in der Buchungsbe­stätigung als Passagier benannt.

Entspreche­nd ihrer Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen hätte die Beklagte vorgericht­lich binnen sieben Tagen den Ticketprei­s zumindest auf die bekannte Kontoverbi­ndung des Reisebüros erstatten müssen. Im Übrigen hätte die Beklagte die Kontoverbi­ndung ihres Passagiers erfragen können, um sodann unmittelba­r an den Fluggast als Anspruchsi­nhaber leisten zu können.

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