Bremer Urteil zur Rückerstattung des Flugpreises
Auch wenn die Zahlung eines Tickets durch ein Reisebüro erfolgt, muss eine Rückerstattung fristgerecht erfolgen
wenn die Zahlung eines Flugtickets durch ein Reisebüro erfolgt ist, muss eine Rückerstattung an den Fluggast fristgerecht erfolgen, berichtet der Verbraucherzentrale Bundesverband.
Die Klägerin hatte bei der Beklagten einen Flug von Bremen
nach Wien am 24. März 2020 gebucht. Die Buchung erfolgte über ein Reisebüro. Dieser Flug fiel aus, woraufhin die Klägerin die Kosten für das Flugticket von der Beklagten ersetzt verlangt. Diese hat bislang keine Erstattung vorgenommen.
Amtsgericht Bremen (Urteil vom 27. Januar 2021 – 9 C 216/20) hat der Klage überwiegend stattgegeben. Es führt aus, dass es nicht darauf ankomme, dass die Buchung ursprünglich über ein Reisebüro erfolgte. Dass der Kunde seine Flugbuchung durch einen VerAuch treter vornehmen ließ und der geschuldete Ticketpreis über die Kontoverbindung des den Flug vermittelnden Reisebüros geleistet wurde, ist unerheblich. Denn das Reisebüro ist nicht Fluggast gewesen, sondern hat im Rahmen der Buchung offenkundig für die KläDas gerin gehandelt; nur diese sollte befördert werden und wurde dementsprechend in der Buchungsbestätigung als Passagier benannt.
Entsprechend ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätte die Beklagte vorgerichtlich binnen sieben Tagen den Ticketpreis zumindest auf die bekannte Kontoverbindung des Reisebüros erstatten müssen. Im Übrigen hätte die Beklagte die Kontoverbindung ihres Passagiers erfragen können, um sodann unmittelbar an den Fluggast als Anspruchsinhaber leisten zu können.