Wie weit die Polizei im Einsatz gehen darf
Stefan Marhauer von der Polizeidirektion erklärt, wann Gewalt eingesetzt werden und wie weit man dabei gehen darf
Oldenburg/pab – Über die Arbeit der Polizei wurde in Oldenburg zuletzt öffentlich viel diskutiert. Unter anderem deshalb, weil ein Videoausschnitt von einer Festnahme nach dem Autounfall an der Nadorster Straße im Internet kursierte. Es zeigt, wie Beamte einen Angreifer auch mit der Faust schlagen. Das Vorgehen war aber aufgrund der Situation zulässig, stellte die Staatsanwaltschaft inzwischen fest.
Das richtige Maß zu finden bei der Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen, gehört zum täglich Brot der Polizistinnen und Polizisten. Ihr Handeln muss sich nach den geltenden Rechtsgrundlagen und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit richten, sagt Stefan Marhauer von der Polizeidirektion Oldenburg. Der Sachbearbeiter für Ausund Fortbildung erklärt, wie weit Beamte gehen dürfen und wie sie trainieren, die gesetzten Grenzen einzuhalten.
Oldenburg – Der Polizeieinsatz an der Nadorster Straße, bei dem Beamte gegen einen Angreifer hart vorgehen mussten und der in Teilen gefilmt und im Internet verbreitet wurde, hat für Diskussionen gesorgt: Was dürfen Polizisten im Dienst und wo liegt die Grenze beim Einsatz von Gewalt? Die Antworten darauf kennt Stefan Marhauer von der Polizeidirektion Oldenburg.
Wo ist die Grenze für den Einsatz von Gewalt
Die Beamten sind grundsätzlich berechtigt, Maßnahmen „durch unmittelbaren Zwang“durchzusetzen, wie es im Gesetz heißt. Das schließt erst einmal alles ein: Vom Durchsetzen eines Platzverweises durch Wegschieben bis zum Einsatz der Schuss-Waffe als allerletztes Mittel. Die Grenzen werden laut Marhauer gesetzt durch die Rechtsgrundlagen und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Jede Maßnahme der Polizei muss gleichsam geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein. Beispiel: Versucht ein am Boden Liegender, den Beamten anzuspucken, ist es erforderlich und verhältnismäßig, ihm den Mund zuzuhalten, aber nicht geeignet. „Weil er dem Polizisten in den Finger beißen kann.“Also würde dieser eher den Kopf zur Seite drücken.
Anderes Beispiel: Wenn ein Polizist einen Ruhestörer einfach mit der Faust niederstreckt, ist das zwar geeignet (weil dann Ruhe ist), aber natürlich weder erforderlich noch verhältnismäßig. Der Polizist muss also seine Aufgabe erfüllen und zugleich die Maßnahme wählen, „die am wenigsten in die Rechte der Betroffenen eingreift.“Das sei jeweils von der Situation abhängig. „Dafür gibt es keine Checklisten.“