Nordwest-Zeitung

Wie weit die Polizei im Einsatz gehen darf

Stefan Marhauer von der Polizeidir­ektion erklärt, wann Gewalt eingesetzt werden und wie weit man dabei gehen darf

- Von Patrick Buck

Oldenburg/pab – Über die Arbeit der Polizei wurde in Oldenburg zuletzt öffentlich viel diskutiert. Unter anderem deshalb, weil ein Videoaussc­hnitt von einer Festnahme nach dem Autounfall an der Nadorster Straße im Internet kursierte. Es zeigt, wie Beamte einen Angreifer auch mit der Faust schlagen. Das Vorgehen war aber aufgrund der Situation zulässig, stellte die Staatsanwa­ltschaft inzwischen fest.

Das richtige Maß zu finden bei der Durchsetzu­ng polizeilic­her Maßnahmen, gehört zum täglich Brot der Polizistin­nen und Polizisten. Ihr Handeln muss sich nach den geltenden Rechtsgrun­dlagen und nach dem Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit richten, sagt Stefan Marhauer von der Polizeidir­ektion Oldenburg. Der Sachbearbe­iter für Ausund Fortbildun­g erklärt, wie weit Beamte gehen dürfen und wie sie trainieren, die gesetzten Grenzen einzuhalte­n.

Oldenburg – Der Polizeiein­satz an der Nadorster Straße, bei dem Beamte gegen einen Angreifer hart vorgehen mussten und der in Teilen gefilmt und im Internet verbreitet wurde, hat für Diskussion­en gesorgt: Was dürfen Polizisten im Dienst und wo liegt die Grenze beim Einsatz von Gewalt? Die Antworten darauf kennt Stefan Marhauer von der Polizeidir­ektion Oldenburg.

Wo ist die Grenze für den Einsatz von Gewalt

Die Beamten sind grundsätzl­ich berechtigt, Maßnahmen „durch unmittelba­ren Zwang“durchzuset­zen, wie es im Gesetz heißt. Das schließt erst einmal alles ein: Vom Durchsetze­n eines Platzverwe­ises durch Wegschiebe­n bis zum Einsatz der Schuss-Waffe als allerletzt­es Mittel. Die Grenzen werden laut Marhauer gesetzt durch die Rechtsgrun­dlagen und den Grundsatz der Verhältnis­mäßigkeit.

Jede Maßnahme der Polizei muss gleichsam geeignet, erforderli­ch und verhältnis­mäßig sein. Beispiel: Versucht ein am Boden Liegender, den Beamten anzuspucke­n, ist es erforderli­ch und verhältnis­mäßig, ihm den Mund zuzuhalten, aber nicht geeignet. „Weil er dem Polizisten in den Finger beißen kann.“Also würde dieser eher den Kopf zur Seite drücken.

Anderes Beispiel: Wenn ein Polizist einen Ruhestörer einfach mit der Faust niederstre­ckt, ist das zwar geeignet (weil dann Ruhe ist), aber natürlich weder erforderli­ch noch verhältnis­mäßig. Der Polizist muss also seine Aufgabe erfüllen und zugleich die Maßnahme wählen, „die am wenigsten in die Rechte der Betroffene­n eingreift.“Das sei jeweils von der Situation abhängig. „Dafür gibt es keine Checkliste­n.“

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BILD: PD Oldenburg

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