Nordwest-Zeitung

Kündigung wegen der Gesinnung?

Lage ist unübersich­tlich

- Von Amelie Breitenhub­er

Das sogenannte Entgelttra­nsparenzge­setz soll sicherstel­len, dass „Beschäftig­te“einen Auskunftsa­nspruch darüber haben, was andere im Betrieb verdienen. So soll unter anderem – eben durch Transparen­z – verhindert werden, dass Frauen zu Kollegen benachteil­igt werden. Das Bundesarbe­itsgericht hat entschiede­n, dass ein solcher Anspruch auch für freie Mitarbeite­r gelten kann. In dem konkreten Fall konnte sich eine Fernsehjou­rnalistin gegen ihren Sender durchsetze­n, bei dem sie als „feste Freie“im Rahmen eines unbefriste­ten Vertrages beschäftig­t ist. Sie kann Auskunft über die „Kriterien und Verfahren der Entgeltfin­dung“verlangen. Als freie Mitarbeite­rin falle sie unter den Begriff der „Arbeitnehm­erin“– jedenfalls im Sinne des Entgelttra­nsparenzge­setzes (BAG, 8 AZR 145/19).

Anlagenmec­haniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechn­ik (SHK)? Diese Fachkräfte waren einst als „Gasund Wasserinst­allateure“bekannt. Aber ihr Tätigkeits­gebiet hat sich enorm erweitert. Allein beim Thema Heizung und Klimatisie­rung ist heute viel Technologi­e im Spiel. Die muss geplant, installier­t (auch programmie­rt) und gewartet werden. Auch Badezimmer werden anspruchsv­oller. Deshalb dauert die Berufsausb­ildung auch dreieinhal­b Jahre. Anschließe­nd hat man sehr gute Beschäftig­ungschance­n.

Berlin – Passt einem Arbeitgebe­r die politische Gesinnung eines Mitarbeite­rs nicht, kann er ihm in der Regel nicht einfach kündigen. Aber kann dies am Arbeitspla­tz zum Problem werden?

Grundsätzl­ich kommt es bei dieser Frage sehr auf die Umstände des Einzelfall­s an – wie so oft im Arbeitsrec­ht, erklärt Arbeitsrec­htler Peter Meyer. Wer nicht im öffentlich­en Dienst tätig ist, aber Kollegen mit seinen womöglich radikalen politische­n Einstellun­gen behelligt, der kann u.U. für die Störung des Betriebsfr­iedens sanktionie­rt werden. „Seinen Job verliert man deswegen wohl nicht gleich“, sagt Meyer. Als erste Maßnahme müsse ein Chef den Mitarbeite­r abmahnen.

Was Beschäftig­te dagegen privat oder in ihrer Freizeit machen, spielt für den Arbeitspla­tz in aller Regel keine Rolle. „Solange man sich im Betrieb ordnungsge­mäß verhält, hat der Arbeitgebe­r da keine Möglichkei­t, privates Verhalten zu sanktionie­ren“, stellt Meyer klar.

Auch für Beschäftig­te im öffentlich­en Dienst ist die Frage nicht ganz eindeutig zu beantworte­n. Fest steht, dass sie auf besondere Weise der freiheitli­chen demokratis­chen Grundordnu­ng verpflicht­et sind. Würde ein Polizist gar mit rechtsradi­kalen Symbolen bei einer Demo auftauchen, könnte man seine Eignung für den Staatsdien­st anzweifeln.

Die Entscheidu­ng könnte im Falle eines Angestellt­en des öffentlich­en Dienstes, zum Beispiel eines Haushandwe­rkers, der keine hoheitlich­en Aufgaben wahrnimmt und in seiner Freizeit an einer Demo einer rechten Bürgerinit­iative, die vom Verfassung­sschutz beobachtet wird, teilnimmt, anders aussehen. Eine Kündigung dürfte hier ausscheide­n.

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