Kündigung wegen der Gesinnung?
Lage ist unübersichtlich
Das sogenannte Entgelttransparenzgesetz soll sicherstellen, dass „Beschäftigte“einen Auskunftsanspruch darüber haben, was andere im Betrieb verdienen. So soll unter anderem – eben durch Transparenz – verhindert werden, dass Frauen zu Kollegen benachteiligt werden. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein solcher Anspruch auch für freie Mitarbeiter gelten kann. In dem konkreten Fall konnte sich eine Fernsehjournalistin gegen ihren Sender durchsetzen, bei dem sie als „feste Freie“im Rahmen eines unbefristeten Vertrages beschäftigt ist. Sie kann Auskunft über die „Kriterien und Verfahren der Entgeltfindung“verlangen. Als freie Mitarbeiterin falle sie unter den Begriff der „Arbeitnehmerin“– jedenfalls im Sinne des Entgelttransparenzgesetzes (BAG, 8 AZR 145/19).
Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik (SHK)? Diese Fachkräfte waren einst als „Gasund Wasserinstallateure“bekannt. Aber ihr Tätigkeitsgebiet hat sich enorm erweitert. Allein beim Thema Heizung und Klimatisierung ist heute viel Technologie im Spiel. Die muss geplant, installiert (auch programmiert) und gewartet werden. Auch Badezimmer werden anspruchsvoller. Deshalb dauert die Berufsausbildung auch dreieinhalb Jahre. Anschließend hat man sehr gute Beschäftigungschancen.
Berlin – Passt einem Arbeitgeber die politische Gesinnung eines Mitarbeiters nicht, kann er ihm in der Regel nicht einfach kündigen. Aber kann dies am Arbeitsplatz zum Problem werden?
Grundsätzlich kommt es bei dieser Frage sehr auf die Umstände des Einzelfalls an – wie so oft im Arbeitsrecht, erklärt Arbeitsrechtler Peter Meyer. Wer nicht im öffentlichen Dienst tätig ist, aber Kollegen mit seinen womöglich radikalen politischen Einstellungen behelligt, der kann u.U. für die Störung des Betriebsfriedens sanktioniert werden. „Seinen Job verliert man deswegen wohl nicht gleich“, sagt Meyer. Als erste Maßnahme müsse ein Chef den Mitarbeiter abmahnen.
Was Beschäftigte dagegen privat oder in ihrer Freizeit machen, spielt für den Arbeitsplatz in aller Regel keine Rolle. „Solange man sich im Betrieb ordnungsgemäß verhält, hat der Arbeitgeber da keine Möglichkeit, privates Verhalten zu sanktionieren“, stellt Meyer klar.
Auch für Beschäftigte im öffentlichen Dienst ist die Frage nicht ganz eindeutig zu beantworten. Fest steht, dass sie auf besondere Weise der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet sind. Würde ein Polizist gar mit rechtsradikalen Symbolen bei einer Demo auftauchen, könnte man seine Eignung für den Staatsdienst anzweifeln.
Die Entscheidung könnte im Falle eines Angestellten des öffentlichen Dienstes, zum Beispiel eines Haushandwerkers, der keine hoheitlichen Aufgaben wahrnimmt und in seiner Freizeit an einer Demo einer rechten Bürgerinitiative, die vom Verfassungsschutz beobachtet wird, teilnimmt, anders aussehen. Eine Kündigung dürfte hier ausscheiden.