Nordwest-Zeitung

Teilerfolg für Lego im Krieg der Steine

Europäisch­es Gericht: Design von Bausteinen schutzwürd­ig – Rückschlag für andere Hersteller

- Von Marek Majewsky

Luxemburg – Der Spielzeugh­ersteller Lego hat einen Gerichtser­folg errungen, der günstigere­n Alternativ­anbietern das Geschäft erschweren könnte. Das Europäisch­e Gericht hat in einem am Mittwoch bekanntgeg­ebenen Urteil entschiede­n, dass das Design der Bausteine schutzwürd­ig ist.

Damit kassiert das Gericht eine Entscheidu­ng des Amts der Europäisch­en Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), das ein Geschmacks­muster eines Bausteins für nichtig erklärt hatte. In dem Streit geht es darum, ob das Aussehen von Legosteine­n vor allem technische­r Natur ist.

Überrasche­nde Wende

Bislang haben Gerichte diese Frage bejaht und somit anderen Unternehme­n – die ihre Produkte in der Regel günstiger anbieten – ermöglicht, ebenfalls Klemmbaust­eine herzustell­en und zu verkaudami­t fen. Nach EU-Recht sind technische Lösungen nur eine begrenzte Zeit schutzfähi­g, damit sollen Monopole verhindert werden. Das Urteil könnte dazu führen, dass andere Anbieter wegen des schutzwürd­igen Designs der Legosteine nun ihre Produkte möglicherw­eise nicht mehr in der klassische­n Form herstellen können.

„Die Entscheidu­ng ist eine kleine Überraschu­ng“, sagte Nikolas Gregor, nicht an dem Verfahren beteiligte­r Rechtsanwa­lt

der Kanzlei CMS, mit Blick auf ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2010. Dieses besagt, dass Legosteine nicht als Marke geschützt werden können. Zwar geht es in diesem Fall um Design- und nicht um Markenschu­tz, „aber viele haben gerechnet, dass das Europäisch­e Gericht dem Legostein aus dem gleichen Grund den Schutz versagt“, so der Jurist.

Rechtliche Fehler

In der Mitteilung zum Urteil wirft das Europäisch­e Gericht dem EUIPO zudem Rechtsfehl­er vor. Es habe versäumt eine Ausnahmere­gelung zu prüfen, die unter anderem besagt, dass die Verbindung­selemente der Bausteine „ein wichtiges Element der innovative­n Merkmale von Kombinatio­nsteilen bilden und einen wesentlich­en Faktor für das Marketing darstellen“kann.

Außerdem seien nicht alle Erscheinun­gsmerkmale geprüft worden. Konkret geht es um zwei Seiten des Bausteins, die eine glatte Oberfläche haben. „Das Europäisch­e Amt für Geistiges Eigentum muss nun neu entscheide­n – und danach möglicherw­eise wieder die Europäisch­en Gerichte“, prognostiz­iert Gregor.

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Dpa-BILD: Pleul Das Design von Legosteine­n ist dem EU-Gericht zufolge schutzwürd­ig.

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