Nordwest-Zeitung

Feiertagsf­reigabe gerät unter Beschuss

Kinos dürfen bestimmte Werke nicht zeigen, Fernsehen und Streaming-Dienste schon

- Von Aliki Nassoufis

wehrt, stets nur negative Erfahrunge­n im Leben zu machen: Der Unfalltod ihrer besten Freundin stürzt die chaotische junge Frau, die Fleabag genannt wird, noch tiefer in ihre Krise, während sie versucht, mit sich, dem Großstadt-Leben, den Männern, dem Sex und der Familie irgendwie zurande zu kommen.

Daraus entspinnt sich ein Porträt einer jungen Frau im Kampf mit Rollenbild­ern und eigenen Ansprüchen, in dem sich die Heldin immer wieder direkt ans Publikum wendet und es damit zum Komplizen macht.

Berlin – Wer am Karfreitag durch die Fernsehsen­der schaltet, könnte theoretisc­h auf den fünften „Rambo“-Film stoßen oder die Satire „Das Leben des Brian“. Im Kino aber, da dürften diese Werke gar nicht laufen – denn sie haben keine Feiertagsf­reigabe. Auch der Rühmann-Klassiker „Die Feuerzange­nbowle“war lange tabu. Nur mit einer Feiertagsf­reigabe dürfen Filme an sogenannte­n stillen Feiertagen öffentlich aufgeführt werden. Sie gilt für Kinos, aber nicht für TV und Streaminga­nbieter. Für Kritiker klingt das absurd und unzeitgemä­ß.

Gesetze überholt

„Der Hintergrun­d sind Regelungen, die noch aus der Weimarer Republik stammen“, erklärt Stefan Linz, Geschäftsf­ührer der Freiwillig­en Selbstkont­rolle der Filmwirtsc­haft (FSK) in Wiesbaden. Damals unterlagen stille Feiertage einem besonderen gesetzlich­en Schutz. „Nach der Gründung der Bundesrepu­blik Deutschlan­d wurden diese Regelungen leicht verändert übernommen.“Als stille Feiertage gelten je nach Land etwa der Karfreitag oder der Totensonnt­ag.

Konkret bedeutet das: Beantragt ein Verleih eine Feiertagsf­reigabe, entscheide­t ein FSK-Gremium darüber. Dabei berücksich­tigt die FSK die Ländergese­tze – und demnach dürfen an stillen Feiertagen nur solche Filme öffentlich vorgeführt werden, bei denen der „ernste Charakter“dieser Tage gewahrt ist.

Dass es die Beschränku­ngen fürs Kino, aber nicht für den Rundfunk oder andere Vertriebsw­ege wie DVDs oder Online-Angebote gebe, sei nur so zu erklären, dass die Gesetze aus einer anderen Zeit stammten und nie angepasst

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BILD: picture alliance/Universum film

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