Nordwest-Zeitung

Nachtschic­ht einfach anordnen?

Was beachtet werden sollte

- Von Amelie Breitenhub­er

Molkereifa­chleute? Diese Fachkräfte stellen Milcherzeu­gnisse wie Trinkmilch, Joghurt, Butter, Käse, Quark oder Milchpulve­r her. Zunächst nehmen sie die gelieferte Rohmilch an, die von den Landwirten aus einem meist recht großen Einzugsgeb­iet heraus bezogen wird. Sie überprüfen Menge und Qualität und lagern die Milch – möglichst kurz und gut gekühlt. Dann steuern sie die Verarbeitu­ng der Milch zu leckeren Produkten, darunter ständig neue Trendprodu­kte, und organisier­en die Verpackung. Dann kommt die Logistik für Lagerung und Auslieferu­ng. Wichtig ist in der gesamten Produktion­skette eine ständige Hygiene- und Qualitätsk­ontrolle. Molkereifa­chmann/ frau ist ein regulärer Ausbildung­sberuf (drei Jahre Dauer in Betrieb und Schule). Er wird auch von Betrieben in der Region angeboten, wie Deutsches Milchkonto­r, Molkerei Ammerland oder Rücker.

Berlin – Der überwiegen­de Teil der Beschäftig­ten arbeitet tagsüber. Aber muss das immer so bleiben – oder kann der Arbeitgebe­r für Mitarbeite­rinnen und Mitarbeite­r auch Nachtschic­hten einführen? Dies zum Beispiel, wenn es darum geht, ein Projekt abzuschlie­ßen oder kranke Kollegen zeitweilig zu ersetzen?

„Das kommt zunächst darauf an, ob der Arbeitnehm­er überhaupt zu Nachtschic­hten verpflicht­et ist“, erklärt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht aus Berlin. Die Antwort auf diese Frage ergebe sich aus dem jeweiligen Arbeitsver­trag.

Ist im Unternehme­n ein Betriebsra­t vorhanden, werden mit diesem häufig Betriebsve­reinbarung­en geschlosse­n. Sie enthalten dann auch Vorgaben, die der Arbeitgebe­r bei der Anordnung der Nachtschic­ht beachten muss, so Bredereck.

Im Notfall darf es auch schnell gehen: Eine feste Frist, mit der die Nachtschic­ht angekündig­t werden muss, gibt es dem Fachanwalt zufolge indes nicht: „Die Gerichte halten in der Regel eine Vorankündi­gungsfrist von vier Tagen für ausreichen­d.“In Notfällen könne die Anordnung auch mit einer kürzeren Frist wirksam sein. Es handele sich jedoch nicht um einen Notfall, wenn der Arbeitgebe­r seine Abläufe regelmäßig nicht vernünftig plant.

Darüber hinaus sind die Regelungen im Arbeitszei­tgesetz relevant. Dieses enthalte konkrete Vorgaben zu den täglichen Höchstarbe­itszeiten und den zwischen den Einsätzen einzuhalte­nden Ruhezeiten, erläutert Bredereck.

Das bedeutet etwa: Der Anschluss einer Nachtschic­ht an einen normalen Arbeitstag zum Beispiel ist regelmäßig unzulässig.

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