Nordwest-Zeitung

Schüsse auf Tauben: Stadt Oldenburg überprüft Rechtslage

Nach Vorfall auf Hof in Donnerschw­ee – Kreisjäger­meister Ferdinand Wehage gibt Stellungna­hme ab

- Von Susanne Gloger

Oldenburg – Durfte er doch nicht auf die Tauben schießen? War der Zeitpunkt falsch? Oder der Ort? Es sind viele Fragen, mit denen sich die Stadt jetzt beschäftig­t. Das Ordnungsam­t als Untere Jagdbehörd­e überprüft, ob der Oldenburge­r Landwirt, der von seinem Grundstück in Donnerschw­ee aus am 10. April mehrere Wildtauben erschossen hat, womöglich gegen das Jagdrecht verstoßen hat.

Das ist passiert

Wie berichtet, hatte ein Spaziergän­ger den Mann beobachtet und später auch tote Tauben am Straßenran­d entdeckt. Im Gespräch mit dieser Redaktion hatte der Milchbauer erklärt, dass das derzeit massenhaft­e Auftreten der Tauben ihm Sorge bereite. Denn die Vögel würden in den offenen Ställen das Viehfutter fressen und könnten es mit ihrem Kot verunreini­gen. So bestünde die Gefahr, dass sich Krankheits­erreger auf das Milchvieh übertragen.

Das sagt die Stadt

Die Stadt werde den Betreffend­en anschreibe­n und auffordern, eine Stellungna­hme abzugeben und darzulegen, was und wann er zur Taubenabwe­hr unternomme­n habe, teilte das Pressebüro auf Anfrage dieser Redaktion mit. Seine Stellungna­hme zu dem Vorfall hat unterdesse­n auch Ferdinand Wehage, Kreisjäger­meister der Jägerschaf­t der Stadt Oldenburg, bei der Ordnungsbe­hörde abgegeben. Auf

Kreisjäger­meister und Jurist: Ferdinand Wehage bewertet den Vorfall.

stellte Wehage seine Bewertung ebenfalls dieser Redaktion zur Verfügung.

Die Bewertung

Der Jurist zitiert dabei aus dem Bundesjagd­gesetz und dem Niedersäch­sischen Jagdgesetz. Zunächst hält er fest,

dass der Landwirt Jagdschein­inhaber ist und einen Berechtigu­ngsschein für den Jagdbezirk hat, zu dem auch sein Hof gehört. Es könne kein Zweifel bestehen, dass es sich bei den Hofflächen um befriedete Bezirke (§ 9 Niedersäch­sisches Jagdgesetz) handelt, so Wehage. Danach stehe dem EigentüNac­hfrage mer das Jagdrecht „unter den sonstigen Voraussetz­ungen dieses Paragrafen“zu. Dessen Absatz 5 sei ein notstandsä­hnliches Recht im Hinblick auf bestimmte schädigend­e Wildarten. Ringeltaub­en seien dort nicht aufgeführt, so Wehage. Er sei jedoch der Meinung, dass die Aufzählung nicht abschließe­nd ist, „sondern auch Ringeltaub­en in befriedete­n Bezirken gefangen und getötet werden dürfen, soweit sie zu Schaden gehen“. Der Oldenburge­r Landwirt hätte allerdings die Schonzeite­n nach der Verordnung zur Durchführu­ng des Niedersäch­sischen Jagdgesetz­es beachten müssen: „Danach durften Ringeltaub­en, egal in welcher Form, nur bis zum 31. März auch in befriedete­n Bezirken nur zur Schadensab­wehr bejagt werden.“Da die Jagd aber im April stattgefun­den haben soll, liege ein Verstoß gegen das Bundesjagd­gesetz (§ 39, Abs. 2, Nr. 3) vor: eine Ordnungswi­drigkeit. Einen Verstoß gegen Strafvorsc­hriften kann der Jurist nicht feststelle­n.

Das Problem

Der Kreisjäger­meister weist aber auch auf die schwerwieg­enden Folgen durch die Verfütteru­ng der verunreini­gter Maissilage an Milchkühe hin. Es könnten Hemmstoffe in die Milch gelangen. Diese sei dann nicht mehr verwertbar und es sei mit erhebliche­n finanziell­en Nachteilen für die Landwirte zu rechnen. Die Vertreibun­g von Tauben sei sehr schwierig, weiß Wehage. Knallappar­ate würden nur kurzzeitig helfen und dazu die Nachbarsch­aft stören.

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BILD: Archiv

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