Schüsse auf Tauben: Stadt Oldenburg überprüft Rechtslage
Nach Vorfall auf Hof in Donnerschwee – Kreisjägermeister Ferdinand Wehage gibt Stellungnahme ab
Oldenburg – Durfte er doch nicht auf die Tauben schießen? War der Zeitpunkt falsch? Oder der Ort? Es sind viele Fragen, mit denen sich die Stadt jetzt beschäftigt. Das Ordnungsamt als Untere Jagdbehörde überprüft, ob der Oldenburger Landwirt, der von seinem Grundstück in Donnerschwee aus am 10. April mehrere Wildtauben erschossen hat, womöglich gegen das Jagdrecht verstoßen hat.
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Das ist passiert
Wie berichtet, hatte ein Spaziergänger den Mann beobachtet und später auch tote Tauben am Straßenrand entdeckt. Im Gespräch mit dieser Redaktion hatte der Milchbauer erklärt, dass das derzeit massenhafte Auftreten der Tauben ihm Sorge bereite. Denn die Vögel würden in den offenen Ställen das Viehfutter fressen und könnten es mit ihrem Kot verunreinigen. So bestünde die Gefahr, dass sich Krankheitserreger auf das Milchvieh übertragen.
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Das sagt die Stadt
Die Stadt werde den Betreffenden anschreiben und auffordern, eine Stellungnahme abzugeben und darzulegen, was und wann er zur Taubenabwehr unternommen habe, teilte das Pressebüro auf Anfrage dieser Redaktion mit. Seine Stellungnahme zu dem Vorfall hat unterdessen auch Ferdinand Wehage, Kreisjägermeister der Jägerschaft der Stadt Oldenburg, bei der Ordnungsbehörde abgegeben. Auf
Kreisjägermeister und Jurist: Ferdinand Wehage bewertet den Vorfall.
stellte Wehage seine Bewertung ebenfalls dieser Redaktion zur Verfügung.
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Die Bewertung
Der Jurist zitiert dabei aus dem Bundesjagdgesetz und dem Niedersächsischen Jagdgesetz. Zunächst hält er fest,
dass der Landwirt Jagdscheininhaber ist und einen Berechtigungsschein für den Jagdbezirk hat, zu dem auch sein Hof gehört. Es könne kein Zweifel bestehen, dass es sich bei den Hofflächen um befriedete Bezirke (§ 9 Niedersächsisches Jagdgesetz) handelt, so Wehage. Danach stehe dem EigentüNachfrage mer das Jagdrecht „unter den sonstigen Voraussetzungen dieses Paragrafen“zu. Dessen Absatz 5 sei ein notstandsähnliches Recht im Hinblick auf bestimmte schädigende Wildarten. Ringeltauben seien dort nicht aufgeführt, so Wehage. Er sei jedoch der Meinung, dass die Aufzählung nicht abschließend ist, „sondern auch Ringeltauben in befriedeten Bezirken gefangen und getötet werden dürfen, soweit sie zu Schaden gehen“. Der Oldenburger Landwirt hätte allerdings die Schonzeiten nach der Verordnung zur Durchführung des Niedersächsischen Jagdgesetzes beachten müssen: „Danach durften Ringeltauben, egal in welcher Form, nur bis zum 31. März auch in befriedeten Bezirken nur zur Schadensabwehr bejagt werden.“Da die Jagd aber im April stattgefunden haben soll, liege ein Verstoß gegen das Bundesjagdgesetz (§ 39, Abs. 2, Nr. 3) vor: eine Ordnungswidrigkeit. Einen Verstoß gegen Strafvorschriften kann der Jurist nicht feststellen.
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Das Problem
Der Kreisjägermeister weist aber auch auf die schwerwiegenden Folgen durch die Verfütterung der verunreinigter Maissilage an Milchkühe hin. Es könnten Hemmstoffe in die Milch gelangen. Diese sei dann nicht mehr verwertbar und es sei mit erheblichen finanziellen Nachteilen für die Landwirte zu rechnen. Die Vertreibung von Tauben sei sehr schwierig, weiß Wehage. Knallapparate würden nur kurzzeitig helfen und dazu die Nachbarschaft stören.