Nordwest-Zeitung

Staatsanwa­ltschaft zweifelt an Schuldfähi­gkeit

31-Jähriger in Psychiatri­e untergebra­cht – Bekannte mit Messer getötet

- Von Anja Biewald

Berne/Oldenburg – Der 31-Jährige, der dringend tatverdäch­tig ist, in seiner Wohnung in Berne am 13. März eine 30-Jährige mit einem Messer getötet zu haben, könnte schuldunfä­hig sein. Wie die Staatsanwa­ltschaft Oldenburg auf Nachfrage unserer Redaktion mitteilt, befindet sich der Berner derzeit in einem psychiatri­schen Krankenhau­s, „weil begründete Zweifel an seiner Schuldfähi­gkeit bestehen“. Ob und wann es zu einer Anklage wegen Mordes kommt, ist damit derzeit offen.

Die Tat

Unmittelba­r nach der Tat hatte die Polizei von Mordermitt­lungen und einem erkennbare­n Mordmotiv beim Täter gesprochen. Der Kenntnisst­and: Opfer und Täter sollen miteinande­r den Abend in der Wohnung des Mannes in einem Mehrpartei­enhaus an der Straße Am Schulplatz verbracht haben und in Streit geraten sein. Anschließe­nd habe der Mann auf die Frau eingestoch­en. Gegen 5 Uhr wählte er selbst den Notruf und gab an, seine Bekannte getötet zu ha

Umgehend zum Tatort geschickte Rettungskr­äfte konnten vor Ort nur noch den Tod der Frau feststelle­n.

Der Verdächtig­e

Nach seiner Festnahme wurde der 31-Jährige einem Haftrichte­r vorgeführt und kam in Untersuchu­ngshaft in einer Justizvoll­zugsanstal­t.

Mittlerwei­le wurde aber für den Mann richterlic­h die Unterbring­ung in dem psychiatri­schen Krankenhau­s angeordnet. „Es gibt die starke Vermutung, dass das keine normale Tat war. Der Tatverdäch­tige könnte schuldunfä­hig sein. Klären können wir das nicht, das kann nur ein Psychiater feststelle­n“, erklärt ein Sprecher der Staatsanwa­ltben.

schaft gegenüber unserer Redaktion.

Die Frage der schuld

Wegen Mordes könne nur jemand angeklagt werden, der auch schuldfähi­g und steuerungs­fähig im Moment der Tat sei, erklärt der Sprecher der Staatsanwa­ltschaft weiter. Geregelt ist dies in Paragraf 20

Strafgeset­zbuches. Dort heißt es: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhafte­n seelischen Störung, wegen einer tiefgreife­nden Bewusstsei­nsstörung oder wegen einer Intelligen­zminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Kurz bedeutet dies: Es gibt keine Haftstrafe ohne Schuld.

Dennoch kommt ein Täter dann im Regelfall nicht auf freien Fuß. Anstelle des Mordverfah­rens tritt das Unterbring­ungsverfah­ren, das ebenfalls vor Gericht verhandelt wird. Wird in dem Verfahren festgestel­lt, dass vom Täter eine Gefahr für die Allgemeinh­eit ausgeht, wird die unbefriste­te zwangsweis­e Unterbring­ung in einem psychiatri­schen Krankenhau­s angeordnet. Dies regelt Paragraf 63 des Strafgeset­zbuches.

Ob also gegen den Berner Anklage wegen der Tötung seiner 30-jährigen Bekannten Anklage wegen Mordes erhoben wird oder ein Unterbring­ungsverfah­ren folgt, wird ein psychiatri­sches Gutachten zeigen.

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BILD: Anja Biewald Eine 30-jährige Frau aus Berne wurde von ihrem Bekannten in einer Wohnung in Berne in der Straße Am Schulplatz erstochen.

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