Staatsanwaltschaft zweifelt an Schuldfähigkeit
31-Jähriger in Psychiatrie untergebracht – Bekannte mit Messer getötet
Berne/Oldenburg – Der 31-Jährige, der dringend tatverdächtig ist, in seiner Wohnung in Berne am 13. März eine 30-Jährige mit einem Messer getötet zu haben, könnte schuldunfähig sein. Wie die Staatsanwaltschaft Oldenburg auf Nachfrage unserer Redaktion mitteilt, befindet sich der Berner derzeit in einem psychiatrischen Krankenhaus, „weil begründete Zweifel an seiner Schuldfähigkeit bestehen“. Ob und wann es zu einer Anklage wegen Mordes kommt, ist damit derzeit offen.
Die Tat
Unmittelbar nach der Tat hatte die Polizei von Mordermittlungen und einem erkennbaren Mordmotiv beim Täter gesprochen. Der Kenntnisstand: Opfer und Täter sollen miteinander den Abend in der Wohnung des Mannes in einem Mehrparteienhaus an der Straße Am Schulplatz verbracht haben und in Streit geraten sein. Anschließend habe der Mann auf die Frau eingestochen. Gegen 5 Uhr wählte er selbst den Notruf und gab an, seine Bekannte getötet zu ha
Umgehend zum Tatort geschickte Rettungskräfte konnten vor Ort nur noch den Tod der Frau feststellen.
Der Verdächtige
Nach seiner Festnahme wurde der 31-Jährige einem Haftrichter vorgeführt und kam in Untersuchungshaft in einer Justizvollzugsanstalt.
Mittlerweile wurde aber für den Mann richterlich die Unterbringung in dem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. „Es gibt die starke Vermutung, dass das keine normale Tat war. Der Tatverdächtige könnte schuldunfähig sein. Klären können wir das nicht, das kann nur ein Psychiater feststellen“, erklärt ein Sprecher der Staatsanwaltben.
schaft gegenüber unserer Redaktion.
Die Frage der schuld
Wegen Mordes könne nur jemand angeklagt werden, der auch schuldfähig und steuerungsfähig im Moment der Tat sei, erklärt der Sprecher der Staatsanwaltschaft weiter. Geregelt ist dies in Paragraf 20
Strafgesetzbuches. Dort heißt es: Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen einer Intelligenzminderung oder einer schweren anderen seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Kurz bedeutet dies: Es gibt keine Haftstrafe ohne Schuld.
Dennoch kommt ein Täter dann im Regelfall nicht auf freien Fuß. Anstelle des Mordverfahrens tritt das Unterbringungsverfahren, das ebenfalls vor Gericht verhandelt wird. Wird in dem Verfahren festgestellt, dass vom Täter eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht, wird die unbefristete zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Dies regelt Paragraf 63 des Strafgesetzbuches.
Ob also gegen den Berner Anklage wegen der Tötung seiner 30-jährigen Bekannten Anklage wegen Mordes erhoben wird oder ein Unterbringungsverfahren folgt, wird ein psychiatrisches Gutachten zeigen.