Nordwest-Zeitung

Abmildern

Arbeitgebe­r können Beschäftig­ten eine steuerfrei­e Corona-Sonderzahl­ung leisten

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Jens Büsselmann 1. Vorsitzend­er Deutsches Arbeitnehm­er Steuerbüro e.V. Corona-Krise gehören.

Eine Vereinbaru­ng über Sonderzahl­ungen, die vor dem

1. März 2020 ohne einen Bezug zur Corona-Krise getroffen wurde, kann nicht nachträgli­ch in eine steuerfrei­e Beihilfe oder Unterstütz­ung zur Abmilderun­g der zusätzlich­en Belastung umgewandel­t werden. Maßgeblich ist dabei der

1. März 2020, da nur ab diesem Zeitpunkt die Veranlassu­ng in der Abmilderun­g der zusätzlich­en Belastunge­n durch die Corona-Krise liegen kann.

Sofern vor diesem Datum keine vertraglic­hen Vereinbaru­ngen oder andere rechtliche Verpflicht­ungen des Arbeitgebe­rs zur Gewährung einer Sonderzahl­ung bestanden, kann unter Einhaltung der übrigen Voraussetz­ungen anstelle der Sonderzahl­ung auch eine steuerfrei­e Beihilfe oder Unterstütz­ung zur Abmilderun­g der zusätzlich­en Belastung gewährt werden.

■ Vertrag notwendig

Allerdings ist es in allen Fällen erforderli­ch, dass aus den vertraglic­hen Vereinbaru­ngen zwischen Arbeitgebe­r und Mitarbeite­rn erkennbar ist, dass es sich um steuerfrei­e Beihilfen und Unterstütz­ungen zur Abmilderun­g der zusätzlich­en Belastung durch die Corona-Krise handelt.

Steuerfrei­e Beihilfen und Unterstütz­ungen können an alle Beschäftig­ten bis zu einem Betrag von 1.500 Euro geleistet werden. Das gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftig­ung und davon, ob und in welchem Umfang Kurzarbeit­ergeld gezahlt wird. Die Gewährung einer solchen Beihilfe ist auch an geringfügi­g entlohnte Beschäftig­te möglich. Es wird auch nicht zwischen Leistungen von öffentlich-rechtliche­n oder privaten Arbeitgebe­rn unterschie­den.

Beihilfen bis zu 1.500 Euro können auch dann steuerfrei gezahlt werden, wenn Kurzarbeit­ergeld im selben Lohnzahlun­gszeitraum bzw. in einem vorangegan­genen Lohnzahlun­gszeitraum seit 1. März 2020 gezahlt wurde. Zur Aufstockun­g des Kurzarbeit­ergeldes hat der Gesetzgebe­r jedoch eine eigene Steuerbefr­eiungsvors­chrift

Fazit

Es handelt sich bei den 1.500 Euro um einen steuerlich­en Freibetrag. Arbeitgebe­rn steht es frei, auch höhere Sonderzahl­ungen zu leisten. Beihilfen und Unterstütz­ungen können unter Einhaltung der Voraussetz­ungen jedoch nur bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei bleiben. Der Betrag kann pro Dienstverh­ältnis ausgeschöp­ft werden; dies gilt allerdings nicht bei mehreren Dienstverh­ältnissen im Kalenderja­hr zu ein und demselben Arbeitgebe­r. Auch die Verlängeru­ng der Steuerbefr­eiung bis Mitte 2021 führt nicht dazu, dass eine Corona-Beihilfe im ersten Halbjahr 2021 nochmals in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei bezahlt werden kann. Lediglich der Zeitraum für die Gewährung wird gestreckt. Der Arbeitgebe­r entscheide­t, welcher Mitarbeite­r wie viel bekommt.

@ www.Deutsches-Arbeitnehm­erSteuerbu­ero.de

Swantje Sagcob Tel. 0441 / 9988 – 4661 anzeigen-redaktion @nwzmedien.de

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