Das gilt für Benotung und Zurücktreten
Corona-Situation hat auch Einfluss auf die Notenvergabe – Leistungssprünge beachten
Oldenburg/Hannover – Homeschooling, Wechselunterricht, Digitales Lernen. Viele Kinder und auch Eltern sind nicht besonders glücklich mit dem Lernfortschritt im aktuellen Schuljahr.
Denn die Corona-Umstände machten es vielerorts nicht möglich, dass die Kinder lange in ihrer gewohnten schulischen Umgebung lernen konnten.
Und so dürften sich jetzt angesichts der nahenden Ferien und der Versetzung in die nächste Klassenstufe Kinder und Eltern fragen, welche Regeln es für das Wiederholen und bei der Benotung einer Klasse gibt. Wir haben beim Niedersächsischen Kultusministerium nachgefragt.
Gibt es Voraussetzungen ? für das Wiederholen
Die Eltern stellen in der Schule bis zum 1. Mai für Abschlussschüler und bis zum 1. Juni für alle weiteren Jahrgänge einen Antrag auf Wiederholung einer Klasse – das sogenannte freiwillige Zurücktreten. Die Klassenkonferenz entscheidet dann über den jeweiligen Antrag.
Die Eltern sollten sich im Vorfeld und rechtzeitig in der Schule zum Wiederholen beraten lassen. „Einen festgelegten Vorlauf gibt es nicht“, heißt es dazu aus dem Ministerium. Eine maximale Anzahl von wiederholenden Schülerinnen
und Schülern an einer Schule gibt es laut Kultusministerium nicht.
Auch wenn also ganze Klassen theoretisch an einer Schule wiederholen möchten, sieht das Ministerium da keine Beschränkungen vor. Fragen beantwortet dabei die jeweilige Schule den Eltern.
Ob und inwieweit mehr Schüler in diesem Jahr freiwillig zurücktreten, kann das Ministerium noch nicht sagen. „Die Zahlen werden im Vorfeld nicht erhoben“, heißt es dazu aus der Landeshauptstadt Hannover.
Wird die Situation bei der ? Benotung berücksichtigt
Bezüglich der Versetzungsregeln gibt es keine Veränderungen, bei der Benotung gibt es beim Kultusministerium aber einige Erleichterungen, so das Kultusministerium.
Für die Jahrgänge 1 bis 10 gilt, dass bei Schülern, die in diesem Schuljahr Leistungen unterhalb des „üblichen Leistungsniveaus“abliefern, die persönlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen sind. Das gelte insbesondere
bei Notensprüngen. In allen Fächern ist im zweiten Halbjahr nur eine schriftliche Arbeit nötig, die auch durch andere Leistungen ersetzt werden kann. Diese können sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunterricht erbracht werden. Wer seine Noten verbessern will, kann freiwillig andere Leistungen erbringen.
Gibt es andere Regeln ? bei der Versetzung
Viertklässler werden auch versetzt, wenn sie in zwei Fächern ein „befriedigend“erhalten haben. Fünft- bis Neuntklässler, die wegen „mangelhaft“in zwei Fächern nicht versetzt werden würden, haben Anspruch auf eine Nachprüfung. Wer diese mündliche Prüfung besteht, wird versetzt, heißt es vom Kultusministerium.
Schüler zwischen fünften und achtem Jahrgang, deren Notendurchschnitt nicht für die Versetzung reicht, können Zusatzleistungen in einem für den Notendurchschnitt maßgeblichen Fach erbringen. Dies kann entweder eine schriftliche, mündliche oder fachpraktische Arbeit sein.
Wie sieht es für die Oberstufe aus
In der Einführungsphase – dem Jahrgang 11 – muss im zweiten Halbjahr nur eine schriftliche Arbeit verfasst werden, die auch als eine Ersatzleistung erbracht werden kann. In der Qualifikationsphase – Jahrgang 12 und 13 – muss in den fünf Prüfungsfächern mindestens eine Arbeit geschrieben werden. In den übrigen Fächern sind keine schriftlichen Arbeiten vorgesehen. Schüler der Jahrgänge 11 und 12 können das Jahr freiwillig wiederholen. Auch ein zweites Zurücktreten ist laut Kultusministerium als Härtefall zugelassen. „Das aus Gründen der Corona-Pandemie wiederholte Schuljahr wird nicht auf die Verweildauer in der gymnasialen Oberstufe angerechnet.“