Nordwest-Zeitung

Das gilt für Benotung und Zurücktret­en

Corona-Situation hat auch Einfluss auf die Notenverga­be – Leistungss­prünge beachten

- Von Mareike Wübben

Oldenburg/Hannover – Homeschool­ing, Wechselunt­erricht, Digitales Lernen. Viele Kinder und auch Eltern sind nicht besonders glücklich mit dem Lernfortsc­hritt im aktuellen Schuljahr.

Denn die Corona-Umstände machten es vielerorts nicht möglich, dass die Kinder lange in ihrer gewohnten schulische­n Umgebung lernen konnten.

Und so dürften sich jetzt angesichts der nahenden Ferien und der Versetzung in die nächste Klassenstu­fe Kinder und Eltern fragen, welche Regeln es für das Wiederhole­n und bei der Benotung einer Klasse gibt. Wir haben beim Niedersäch­sischen Kultusmini­sterium nachgefrag­t.

Gibt es Voraussetz­ungen ? für das Wiederhole­n

Die Eltern stellen in der Schule bis zum 1. Mai für Abschlusss­chüler und bis zum 1. Juni für alle weiteren Jahrgänge einen Antrag auf Wiederholu­ng einer Klasse – das sogenannte freiwillig­e Zurücktret­en. Die Klassenkon­ferenz entscheide­t dann über den jeweiligen Antrag.

Die Eltern sollten sich im Vorfeld und rechtzeiti­g in der Schule zum Wiederhole­n beraten lassen. „Einen festgelegt­en Vorlauf gibt es nicht“, heißt es dazu aus dem Ministeriu­m. Eine maximale Anzahl von wiederhole­nden Schülerinn­en

und Schülern an einer Schule gibt es laut Kultusmini­sterium nicht.

Auch wenn also ganze Klassen theoretisc­h an einer Schule wiederhole­n möchten, sieht das Ministeriu­m da keine Beschränku­ngen vor. Fragen beantworte­t dabei die jeweilige Schule den Eltern.

Ob und inwieweit mehr Schüler in diesem Jahr freiwillig zurücktret­en, kann das Ministeriu­m noch nicht sagen. „Die Zahlen werden im Vorfeld nicht erhoben“, heißt es dazu aus der Landeshaup­tstadt Hannover.

Wird die Situation bei der ? Benotung berücksich­tigt

Bezüglich der Versetzung­sregeln gibt es keine Veränderun­gen, bei der Benotung gibt es beim Kultusmini­sterium aber einige Erleichter­ungen, so das Kultusmini­sterium.

Für die Jahrgänge 1 bis 10 gilt, dass bei Schülern, die in diesem Schuljahr Leistungen unterhalb des „üblichen Leistungsn­iveaus“abliefern, die persönlich­en Rahmenbedi­ngungen zu berücksich­tigen sind. Das gelte insbesonde­re

bei Notensprün­gen. In allen Fächern ist im zweiten Halbjahr nur eine schriftlic­he Arbeit nötig, die auch durch andere Leistungen ersetzt werden kann. Diese können sowohl im Präsenz- als auch im Distanzunt­erricht erbracht werden. Wer seine Noten verbessern will, kann freiwillig andere Leistungen erbringen.

Gibt es andere Regeln ? bei der Versetzung

Viertkläss­ler werden auch versetzt, wenn sie in zwei Fächern ein „befriedige­nd“erhalten haben. Fünft- bis Neuntkläss­ler, die wegen „mangelhaft“in zwei Fächern nicht versetzt werden würden, haben Anspruch auf eine Nachprüfun­g. Wer diese mündliche Prüfung besteht, wird versetzt, heißt es vom Kultusmini­sterium.

Schüler zwischen fünften und achtem Jahrgang, deren Notendurch­schnitt nicht für die Versetzung reicht, können Zusatzleis­tungen in einem für den Notendurch­schnitt maßgeblich­en Fach erbringen. Dies kann entweder eine schriftlic­he, mündliche oder fachprakti­sche Arbeit sein.

Wie sieht es für die Oberstufe aus

In der Einführung­sphase – dem Jahrgang 11 – muss im zweiten Halbjahr nur eine schriftlic­he Arbeit verfasst werden, die auch als eine Ersatzleis­tung erbracht werden kann. In der Qualifikat­ionsphase – Jahrgang 12 und 13 – muss in den fünf Prüfungsfä­chern mindestens eine Arbeit geschriebe­n werden. In den übrigen Fächern sind keine schriftlic­hen Arbeiten vorgesehen. Schüler der Jahrgänge 11 und 12 können das Jahr freiwillig wiederhole­n. Auch ein zweites Zurücktret­en ist laut Kultusmini­sterium als Härtefall zugelassen. „Das aus Gründen der Corona-Pandemie wiederholt­e Schuljahr wird nicht auf die Verweildau­er in der gymnasiale­n Oberstufe angerechne­t.“

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BILD: Uli Deck Unterricht im Klassenver­band war aufgrund der Pandemie lange nicht möglich. Eltern sorgen sich daher um den Lernfortsc­hritt ihrer Kinder.

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