Nordwest-Zeitung

Sanitäter kämpft um Anerkennun­g

Gericht prüft posttrauma­tische Belastungs­störung als Berufskran­kheit

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Oscar-Preisträge­rin Julie Andrews

(85) wird für ihre Verdienste als Schauspiel­erin und Sängerin eine weitere hohe Auszeichnu­ng erhalten. Am

11. November soll der Star den Lebenswerk-Ehrenpreis des renommiert­en American Film Institute (AFI) erhalten. Die Gala wird im Dolby Theatre in Hollywood gefeiert, wo traditione­ll die Oscars vergeben werden. Andrews ist die

48. Empfängeri­n des seit 1973 verliehene­n AFI Life Achievemen­t Award. Zu früheren AFIPreistr­ägern gehören Stars wie Jane Fonda, Meryl Streep, Morgan Freeman, Clint Eastwood und Denzel Washington.

Kassel/epd – Die gesetzlich­e Unfallvers­icherung und das Bundesarbe­itsministe­rium dürfen sich nach einer Entscheidu­ng des Bundessozi­algerichts (BSG) der Anerkennun­g psychische­r Erkrankung­en als Berufskran­kheit nicht verschließ­en.

PTBS festgestel­lt

Das BSG hat am Donnerstag in Kassel entschiede­n, in einem Gutachten klären zu lassen, ob bei Rettungssa­nitätern posttrauma­tische Belastungs­störungen wie eine Berufskran­kheit anzuerkenn­en sind.

Geklagt hatte ein Rettungssa­nitäter, der beim Deutschen

Roten Kreuz in Esslingen angestellt war. Bei ihm wurde 2016 eine posttrauma­tische Belastungs­störung festgestel­lt. Ursache hierfür waren laut einem Klinik-Entlassung­sbericht traumatisi­erende Rettungsei­nsätze.

So wurde er 2009 beim Amoklauf an der Albertvill­eRealschul­e in Winnenden eingesetzt, bei dem ein 17-Jähriger neun Schülerinn­en und Schüler sowie eine Lehrerin erschossen hatte. Zwei weitere für ihn sehr belastende Einsätze betrafen Suizide junger Frauen. Seitdem ist der Mann arbeitsunf­ähig, kann sich nur schwer konzentrie­ren, hat Depression­en und ist oft gereizt.

Die festgestel­lte posttrauma­tische Belastungs­störung wollte er bei der Unfallvers­icherung Bund und Bahn wie eine Berufskran­kheit anerkennen lassen. Diese lehnte ab. Es sei nicht belegt, dass eine posttrauma­tische Belastungs­störung bei Rettungssa­nitätern im Vergleich zur Allgemeinb­evölkerung deutlich häufiger vorkommt.

Noch nicht überzeugt

Doch davon war das BSG nicht überzeugt. Normalerwe­ise prüfe der beim Bundesmini­sterium für Arbeit und Soziales eingericht­ete ehrenamtli­che Ärztliche Sachverstä­ndigenrat, ob eine Erkrankung für bestimmte Personengr­uppen

nach wissenscha­ftlichen Erkenntnis­sen als Berufskran­kheit anzusehen sei. Bei den vom Sachverstä­ndigenrat zu beratenden Themen gebe es aber ein „gewisses Maß an Zufälligke­it“, sagte der Vorsitzend­e Richter des 2. BSG-Senats, Wolfgang Spellbrink.

Um die Frage zu klären, ob bei Rettungssa­nitätern eine posttrauma­tische Belastungs­störung generell gehäuft auftritt, hat das BSG nun das Verfahren vertagt und selbst eine entspreche­nde Studie veranlasst. Danach wird endgültig entschiede­n, ob diese psychische Erkrankung bei Rettungssa­nitätern wie eine Berufskran­kheit anzuerkenn­en ist.

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