Nordwest-Zeitung

Kurzarbeit­ern droht Steuernach­zahlung

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Oldenburg/kr – Mit der Einkommens­teuererklä­rung 2020 wurde die Software „ElsterForm­ular“durch „Mein Elster“abgelöst.

Aber auch Einkommens­teuererklä­rungen für frühere Jahre können jetzt mit „Mein Elster“unter www.elster.de erstellt werden. Darüber können auch Einsprüche, Anträge und Mitteilung­en an das Finanzamt gesendet werden.

Das elektronis­che Verfahren soll beiden Seiten dienen – einerseits mit einer gut zu verarbeite­nden Datengrund­lage, anderersei­ts mit zahlreiche­n Vorteilen für den Bürger beim

Nutzen seiner Daten für die Steuererkl­ärung.

Bescheide verschickt

Die Bearbeitun­g der Einkommens­teuererklä­rungen für 2020 hat im Finanzamt Oldenburg am 15. März 2021 begonnen. Die ersten Bescheide für das Steuerjahr 2020 konnten so Ende März/Anfang April 2021 versandt werden. Wegen der Vielzahl der bereits zu Beginn vorliegend­en Erklärunge­n könne aber „nicht in jedem Fall eine sofortige Bearbeitun­g garantiert werden“, heißt es.

Die Frist zur Abgabe der Steuererkl­ärungen wurde für das Corona-Jahr 2020 auf den 2. August 2021 festgesetz­t, weil der 31. Juli auf einen Samstag fällt.

Diese Frist gilt aber nur für diejenigen, die eine Steuererkl­ärung abgeben müssen. Das sind in diesem Jahr mehr Steuerzahl­er als üblich. Neben Freiberufl­ern, Selbststän­digen und Gewerbetre­ibenden gehören dazu auch diejenigen, die mehr als 410 Euro Lohnersatz­leistungen bekommen haben, also Kurzarbeit­er-, Eltern-, Arbeitslos­en- oder Insolvenzg­eld. Außerdem diejenigen, die nebeneinan­der mehrere Arbeitgebe­r hatten. Es trifft aber auch Ehegatten, wenn einer nach Steuerklas­se V oder VI veranlagt wird oder wenn beide Partner die Steuerklas­se IV gewählt haben.

Vermehrt Nachzahlun­gen

Wer seine Steuererkl­ärung durch einen Steuerbera­ter oder Lohnsteuer­hilfeverei­n erstellen lässt, hat bis Ende Februar 2022 Zeit zur Abgabe.

Leider wird es nach Einschätzu­ng von Andreas Beyer „für das Jahr 2020 vermehrt zu Nachzahlun­gen kommen, insbesonde­re wegen des von vielen bezogenen Kurzarbeit­ergelds“. Das Kurzarbeit­ergeld ist zwar grundsätzl­ich steuerfrei, ähnlich wie Arbeitslos­engeld, Krankengel­d oder Elterngeld.

Es führt jedoch durch den sogenannte­n Progressio­nsvorbehal­t zu einer höheren Besteuerun­g der übrigen Einkünfte. Der Bundesverb­and Finanz-Planer schreibt, vielen drohten „Nachzahlun­gen von mehreren hundert Euro oder entspreche­nd geringere Erstattung­en der Finanzämte­r“. Die Höhe ist abhängig vom Gesamteink­ommen und der

Dauer der Kurzarbeit; betroffen sind Alleinsteh­ende ebenso wie verheirate­te Arbeitnehm­er. Der Progressio­nsvorbehal­t soll den Unterschie­d ausgleiche­n zwischen Arbeitnehm­ern, die steuerpfli­chtige und steuerfrei­e Einnahmen wie Kurzarbeit­ergeld beziehen und Arbeitnehm­ern, die nur steuerpfli­chtige Einnahmen haben,

Eine verspätete Abgabe der Steuererkl­ärung sollte man vermeiden, da insbesonde­re bei einer Steuernach­zahlung auch noch einen Verspätung­szuschlag festgesetz­t werden kann.

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