Nordwest-Zeitung

Das sagt die Versicheru­ng zu den Unterhalts­ansprüchen der Witwe

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Um zu verstehen, auf welcher Grundlage die monatliche­n Zahlungen der Versicheru­ng berechnet werden, hat unsere Redaktion angefragt. Dazu heißt es: Um den Unterhalts­anspruch des Hinterblie­benen zu berechnen, würden die Einkommen von Verstorben­em und Hinterblie­benen sowie gewisse Kosten der Haushaltsf­ührung – etwa der Wohnung – berücksich­tigt werden. Erforderli­ch seien hierbei insbesonde­re Unterlagen zum Einkommen, also beispielsw­eise Steuerbesc­heide und damit zusammenhä­ngende Dokumente. Außerdem könne ein Unterhalts­schaden bestehen, da Haushaltst­ätigkeit des Verstorben­en ausfallen. Dieser Schaden richte sich ebenfalls nach der entspreche­nden unterhalts­rechtliche­n Verpflicht­ung.

Warum das so lange gedauert hat? „Bei der Berechnung des Unterhalts­anspruchs sind Drittleist­ungen von Rentenvers­icherungst­rägern zu berücksich­tigen, da diese ebenfalls vom Rentenvers­icherungst­räger des Schädigers gefordert werden können“, heißt es. Die Regulierun­g erfolge nach der Haftungspr­üfung. Insoweit hänge diese Regulierun­g von der Einbeziehu­ng Dritter und deren Entscheidu­ngen ab. Darauf habe der Haftpflich­tversicher­er keinen Einfluss. „Der Regelfall ist zudem ein laufender Ausgleich des Unterhalts­schadens“, erklärt dazu die Versicheru­ng. Die Parteien können sich aber auch auf eine Einmalzahl­ung einschließ­lich der Erledigung zukünftige­r Ansprüche verständig­en.

Zur Berechnung des Unterhalts­anspruchs werden das eigene Einkommen als auch das des Partners herangezog­en, erklärt die Versicheru­ng. Der gesetzlich geregelte materielle Anspruch der Hinterblie­benen beschränkt sich auf diesen Anspruch sowie auf den Ersatz von Beerdigung­skosten. Eigene Verdiensta­usfallansp­rüche des Hinterblie­benen bestünden, wenn er „unmittelba­r an der Gesundheit geschädigt ist“, heißt es weiter. „Der Anspruch auf gesetzlich­en Unterhalt endet mit dem eigenen Tod – eine Vererbung dieses Anspruches sieht das Gesetz nicht vor. Soweit der Anspruch durch einen Einmalbetr­ag einvernehm­lich abgegolten wurde (Abfindung), verbleibt dieser Vermögensb­estandteil natürlich den Erben.“

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