Das sagt die Versicherung zu den Unterhaltsansprüchen der Witwe
Um zu verstehen, auf welcher Grundlage die monatlichen Zahlungen der Versicherung berechnet werden, hat unsere Redaktion angefragt. Dazu heißt es: Um den Unterhaltsanspruch des Hinterbliebenen zu berechnen, würden die Einkommen von Verstorbenem und Hinterbliebenen sowie gewisse Kosten der Haushaltsführung – etwa der Wohnung – berücksichtigt werden. Erforderlich seien hierbei insbesondere Unterlagen zum Einkommen, also beispielsweise Steuerbescheide und damit zusammenhängende Dokumente. Außerdem könne ein Unterhaltsschaden bestehen, da Haushaltstätigkeit des Verstorbenen ausfallen. Dieser Schaden richte sich ebenfalls nach der entsprechenden unterhaltsrechtlichen Verpflichtung.
Warum das so lange gedauert hat? „Bei der Berechnung des Unterhaltsanspruchs sind Drittleistungen von Rentenversicherungsträgern zu berücksichtigen, da diese ebenfalls vom Rentenversicherungsträger des Schädigers gefordert werden können“, heißt es. Die Regulierung erfolge nach der Haftungsprüfung. Insoweit hänge diese Regulierung von der Einbeziehung Dritter und deren Entscheidungen ab. Darauf habe der Haftpflichtversicherer keinen Einfluss. „Der Regelfall ist zudem ein laufender Ausgleich des Unterhaltsschadens“, erklärt dazu die Versicherung. Die Parteien können sich aber auch auf eine Einmalzahlung einschließlich der Erledigung zukünftiger Ansprüche verständigen.
Zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs werden das eigene Einkommen als auch das des Partners herangezogen, erklärt die Versicherung. Der gesetzlich geregelte materielle Anspruch der Hinterbliebenen beschränkt sich auf diesen Anspruch sowie auf den Ersatz von Beerdigungskosten. Eigene Verdienstausfallansprüche des Hinterbliebenen bestünden, wenn er „unmittelbar an der Gesundheit geschädigt ist“, heißt es weiter. „Der Anspruch auf gesetzlichen Unterhalt endet mit dem eigenen Tod – eine Vererbung dieses Anspruches sieht das Gesetz nicht vor. Soweit der Anspruch durch einen Einmalbetrag einvernehmlich abgegolten wurde (Abfindung), verbleibt dieser Vermögensbestandteil natürlich den Erben.“