Nordwest-Zeitung

Einlasskon­trolle nicht immer Pflicht

Land lässt Kommunen mit neuer Verordnung viel Spielraum beim Budenzaube­r

- Von Stefan Idel, Büro Hannover

Hannover – Die Menschen in Niedersach­sen können sich auf den Besuch von Weihnachts­märkten freuen. Eine Ergänzung der bis zum 10. November gültigen Corona-Verordnung ist am Freitag in Kraft getreten. Nach deutlicher Kritik von Schaustell­ern und Kommunen schwächt das Land nun zahlreiche Vorgaben ab. So sind nicht mehr – wie zuvor geplant – zwingend Absperrung­en und Einlasskon­trollen vorgesehen. Städte und Gemeinden können auf die jeweilige Situation vor Ort reagieren. Hier Antworten auf die wichtigste­n Fragen:

Wer darf auf den ? Weihnachts­markt gehen

Grundsätzl­ich gilt die 3G-Regel: Wer auf dem Herbst- oder Weihnachts­markt etwas essen oder trinken möchte, muss geimpft, genesen oder getestet sein. Dies gilt den Angaben zufolge auch für die Nutzung von Fahrgeschä­ften. Kinder und Jugendlich­e unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich aufgrund medizinisc­her Kontraindi­kation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, sind davon ausgenomme­n.

Wer kontrollie­rt denn ? den Status

um das sich die Betreiber des jeweiligen Marktes kümmern müssen. Sie haben mehrere Möglichkei­ten, die 3GVorgabe umzusetzen und den den Status der Geimpften, Genesenen oder Getesteten zu kontrollie­ren: Das Gelände kann laut Verordnung mit zentralen Ein- und Ausgängen versehen sein. Ebenfalls können Bändchen oder Stempel als Nachweis ausreichen, die sich Besucher an einem Stand abholen. Eine dritte und wohl aufwendigs­te Option: An den Ständen kann das Personal seine Gäste kontrollie­ren. Bei dieser Variante ist es dann allerdings nicht mehr möglich, dass eine Person für eine ganze

Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigu­ng nachweisen.

Muss ich eine Maske ? auf dem Markt tragen

Nein, eine Maskenpfli­cht soll es auf den Märkten nicht geben, mit Ausnahme von komplett geschlosse­nen Buden, Verkaufs- und Sanitärräu­men. Auch ein Alkoholver­bot sieht die Verordnung nicht vor. Würde die höchste CoronaWarn­stufe erreicht werden, wäre die sogenannte 2G-Regelung (geimpft, genesen) verpflicht­end und ein negativer Test nicht mehr ausreichen­d.

Wie groß sind die Abstände ? zwischen den Ständen

Die Stände müssen grundsätzl­ich einen Abstand von mindestens zwei Metern zueinander haben. Allerdings kann das jede Kommune für sich entscheide­n. „Je nach den örtlichen Verhältnis­sen kann die zuständige Behörde geringere oder größere Mindestabs­tände vorsehen“, heißt es. Die Abstände zwischen den Buden seien so festzulege­n, dass größere Personenan­sammlungen vermieden werden. Essen oder Getränke darf nicht in Buden

verkauft werden, die zu allen Seiten geschlosse­n sind. Das Personal muss sich mindestens zweimal pro Woche testen lassen – sofern es nicht vollständi­g gegen das Coronaviru­s geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen ist.

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Wie sind die Reaktionen

Vor allem die Änderung der Abstandsre­geln kommt bei den Schaustell­ern an. Im alten Entwurf waren bis zu 15 Meter Abstand zwischen den Buden angedacht. Aus Sicht der Landtags-Opposition sind die Impfund Testkontro­llen im dichten Gedränge „realitätsf­ern“.

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dpa.BILD: Hauke-Christian Dittrich Eine Ergänzung der niedersäch­sischen Corona-Verordnung soll Weihnachts­märkte zwischen Ems und Elbe wieder möglich machen. Ob es jedoch zu solchem Gedränge kommt wie hier in Hannover, erscheint fraglich.

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