Einlasskontrolle nicht immer Pflicht
Land lässt Kommunen mit neuer Verordnung viel Spielraum beim Budenzauber
Hannover – Die Menschen in Niedersachsen können sich auf den Besuch von Weihnachtsmärkten freuen. Eine Ergänzung der bis zum 10. November gültigen Corona-Verordnung ist am Freitag in Kraft getreten. Nach deutlicher Kritik von Schaustellern und Kommunen schwächt das Land nun zahlreiche Vorgaben ab. So sind nicht mehr – wie zuvor geplant – zwingend Absperrungen und Einlasskontrollen vorgesehen. Städte und Gemeinden können auf die jeweilige Situation vor Ort reagieren. Hier Antworten auf die wichtigsten Fragen:
Wer darf auf den ? Weihnachtsmarkt gehen
Grundsätzlich gilt die 3G-Regel: Wer auf dem Herbst- oder Weihnachtsmarkt etwas essen oder trinken möchte, muss geimpft, genesen oder getestet sein. Dies gilt den Angaben zufolge auch für die Nutzung von Fahrgeschäften. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sowie Menschen, die sich aufgrund medizinischer Kontraindikation oder der Teilnahme an einer klinischen Studie nicht impfen lassen dürfen, sind davon ausgenommen.
Wer kontrolliert denn ? den Status
um das sich die Betreiber des jeweiligen Marktes kümmern müssen. Sie haben mehrere Möglichkeiten, die 3GVorgabe umzusetzen und den den Status der Geimpften, Genesenen oder Getesteten zu kontrollieren: Das Gelände kann laut Verordnung mit zentralen Ein- und Ausgängen versehen sein. Ebenfalls können Bändchen oder Stempel als Nachweis ausreichen, die sich Besucher an einem Stand abholen. Eine dritte und wohl aufwendigste Option: An den Ständen kann das Personal seine Gäste kontrollieren. Bei dieser Variante ist es dann allerdings nicht mehr möglich, dass eine Person für eine ganze
Gruppe Getränke oder Speisen kauft. Hier muss dann jede und jeder Einzelne die eigene Berechtigung nachweisen.
Muss ich eine Maske ? auf dem Markt tragen
Nein, eine Maskenpflicht soll es auf den Märkten nicht geben, mit Ausnahme von komplett geschlossenen Buden, Verkaufs- und Sanitärräumen. Auch ein Alkoholverbot sieht die Verordnung nicht vor. Würde die höchste CoronaWarnstufe erreicht werden, wäre die sogenannte 2G-Regelung (geimpft, genesen) verpflichtend und ein negativer Test nicht mehr ausreichend.
Wie groß sind die Abstände ? zwischen den Ständen
Die Stände müssen grundsätzlich einen Abstand von mindestens zwei Metern zueinander haben. Allerdings kann das jede Kommune für sich entscheiden. „Je nach den örtlichen Verhältnissen kann die zuständige Behörde geringere oder größere Mindestabstände vorsehen“, heißt es. Die Abstände zwischen den Buden seien so festzulegen, dass größere Personenansammlungen vermieden werden. Essen oder Getränke darf nicht in Buden
verkauft werden, die zu allen Seiten geschlossen sind. Das Personal muss sich mindestens zweimal pro Woche testen lassen – sofern es nicht vollständig gegen das Coronavirus geimpft oder von einer Covid-Erkrankung genesen ist.
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Wie sind die Reaktionen
Vor allem die Änderung der Abstandsregeln kommt bei den Schaustellern an. Im alten Entwurf waren bis zu 15 Meter Abstand zwischen den Buden angedacht. Aus Sicht der Landtags-Opposition sind die Impfund Testkontrollen im dichten Gedränge „realitätsfern“.