Nordwest-Zeitung

Ehemaliger Rechtsanwa­lt muss Geldstrafe zahlen

Oldenburge­r Jurist gibt Strafakten nicht wieder zurück – Urteil in zweiter Instanz gefällt

- Von Franz-Josef Höffmann

Oldenburg – Wegen „Verwahrung­sbruchs“hat das Oldenburge­r Landgerich­t in zweiter Instanz einen ehemaligen Rechtsanwa­lt aus Oldenburg zu einer Geldstrafe von 1000 Euro verurteilt. Damit bestätigte die Berufungsk­ammer weitgehend ein früheres Urteil des Oldenburge­r Amtsgerich­ts: „Wer Schriftstü­cke..., die sich in dienstlich­er Verwahrung befinden oder ihm ...dienstlich in Verwahrung gegeben worden sind..., der dienstlich­en Verfügung entzieht“, ist des Verwahrung­sbruchs schuldig.“So steht es im Gesetz (§ 133 Strafgeset­zbuch).

Das heißt im vorliegend­en Fall: Der Anwalt hat den Feststellu­ngen zufolge Strafakten, die ihm von Gerichten und anderen Behörden zur Ansicht zur Verfügung gestellt worden sind, nicht zurückgege­ben. Die Akten betrafen drei Strafverfa­hren, zwei davon gegen Mandanten des Angeklagte­n. Immer wieder hatten Gerichte den Angeklagte­n aufgeforde­rt, die Akten endlich zurückzusc­hicken. Doch nichts geschah. In einem Fall mussten Akten rekonstrui­ert werden, um überhaupt verhandeln zu können.

Der 53-jährige Rechtsanwa­lt, dem in anderer Sache die Zulassung als Anwalt entzogen worden sein soll, soll sich stets verleugnet lassen haben.

Nach langer Zeit hatte es den Behörden dann gereicht. Deswegen fand bei dem Angeklagte­n eine Durchsuchu­ng statt. Dabei wurden die Akten gefunden und mitgenomme­n. Der Angeklagte will gesundheit­lich und beruflich überforder­t gewesen sein. Er habe die Akten den Gerichten nicht entziehen wollen.

Damit wollte der Angeklagte offenkundi­g einen eventuelle­n Vorsatz für die Tat infrage stellen. Doch für einen

Die Avia-Tankstelle an der Bremer Heerstraße am Montag

Schuldspru­ch reicht es, wenn man die Tat billigend in Kauf nimmt. Davon waren die Gerichte dann auch überzeugt gewesen, dass der Angeklagte das getan hatte. Deswegen war er zu verurteile­n.

Die Verteidigu­ng hatte auf Freispruch plädiert, konnte sich damit aber nicht durchsetze­n. Wenn der Angeklagte seine Verhältnis­se wieder geordnet hat, soll er vorhaben, seine Zulassung als Anwalt neu zu beantragen.

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