Kinderbetreuung: 3/4-Stelle reicht aus
Unverheiratete Kindesmutter muss nicht Vollzeit arbeiten
Die Kindeseltern sind nicht verheiratet, das Kind lebt seit der Geburt bei der Kindesmutter, nachdem die Eltern sich getrennt haben. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes besteht eine Unterhaltsverpflichtung des Vaters. Denn mit der Einführung dieses Basisunterhalts bis zum dritten Geburtstag hat der Gesetzgeber dem betreuenden Elternteil die freie Entscheidung eingeräumt, ob er das Kind in ersten drei Lebensjahren in vollem Umfange selbst betreut oder andere Betreuungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen will. Es besteht keine Erwerbsobliegenheit.
Basisunterhalt nur bis zum dritten Geburtstag
Doch was ist nach dem dritten Geburtstag? Der Unterhaltsanspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OOLG) Köln vor wenigen Wochen folgendes entschieden:
Die Mutter eines fünfjährigen Kindes, welches wöchentlich 45 Stunden in einer Tagesstätte betreut wird, genügt ihrer Erwerbsobliegenheit mit einer ¾-Stelle, wenn ihr wegen der erforderlichen Fahrzeiten zum Arbeitsplatz während der Betreuung des Kindes die Ausübung einer 40-Stunden-Arbeitswoche nicht möglich ist.
Denn mit der Vollendung des dritten Lebensjahres soll dem Elternteil kein abrupter Wechsel von der elterlichen Betreuung zu einer Vollzeit-Tätigkeit verlangt werden. Ein gestufter Übergang ist wünschenswert.
Einklang zwischen Betreuung und Arbeit
Im vorliegenden Fall handelt es sich um ein fünfjähriges, altersentwickeltes Kind ohne Entwicklungsdefizite. Unter Berücksichtigung von Fahrzeiten zum Arbeitgeber und einer Homeoffice-Tätigkeit sieht das OLG eine wöchentliche Arbeitszeit von rund 30 Stunden als angezeigt an. Das Kind besucht den Kindergarten neun Stunden von Montag bis Freitag. Die Kindesmutter, so das Gericht, habe dann bei einer Betreuungszeit im Kindergarten von durchschnittlich neun Stunden täglich die Möglichkeit, fünf bis sieben Stunden zu arbeiten, rund einer Stunde
Henning Gralle, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht
verbleibe dann täglich für Freizeitgestaltung zuzüglich Fahrzeit von insgesamt einer Stunde zwischen Wohnung
Auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes steht dem betreuenden Elternteil aus Gründen, die den Elternteil betreffen, wie hier, oder die das Kind betreffen (Fremdbetreuung nicht gesichert oder gesundheitliche Einschränkungen beim Kind) ein Unterhaltsanspruch gegenüber dem anderen Elternteil zu. Dabei ist www.hillmannpartner.de info@hillmannpartner.de
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