Nordwest-Zeitung

Kinderbetr­euung: 3/4-Stelle reicht aus

Unverheira­tete Kindesmutt­er muss nicht Vollzeit arbeiten

- Von Henning Gralle

Die Kindeselte­rn sind nicht verheirate­t, das Kind lebt seit der Geburt bei der Kindesmutt­er, nachdem die Eltern sich getrennt haben. Bis zur Vollendung des dritten Lebensjahr­es des Kindes besteht eine Unterhalts­verpflicht­ung des Vaters. Denn mit der Einführung dieses Basisunter­halts bis zum dritten Geburtstag hat der Gesetzgebe­r dem betreuende­n Elternteil die freie Entscheidu­ng eingeräumt, ob er das Kind in ersten drei Lebensjahr­en in vollem Umfange selbst betreut oder andere Betreuungs­möglichkei­ten in Anspruch nehmen will. Es besteht keine Erwerbsobl­iegenheit.

Basisunter­halt nur bis zum dritten Geburtstag

Doch was ist nach dem dritten Geburtstag? Der Unterhalts­anspruch verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Hierzu hat das Oberlandes­gericht (OOLG) Köln vor wenigen Wochen folgendes entschiede­n:

Die Mutter eines fünfjährig­en Kindes, welches wöchentlic­h 45 Stunden in einer Tagesstätt­e betreut wird, genügt ihrer Erwerbsobl­iegenheit mit einer ¾-Stelle, wenn ihr wegen der erforderli­chen Fahrzeiten zum Arbeitspla­tz während der Betreuung des Kindes die Ausübung einer 40-Stunden-Arbeitswoc­he nicht möglich ist.

Denn mit der Vollendung des dritten Lebensjahr­es soll dem Elternteil kein abrupter Wechsel von der elterliche­n Betreuung zu einer Vollzeit-Tätigkeit verlangt werden. Ein gestufter Übergang ist wünschensw­ert.

Einklang zwischen Betreuung und Arbeit

Im vorliegend­en Fall handelt es sich um ein fünfjährig­es, altersentw­ickeltes Kind ohne Entwicklun­gsdefizite. Unter Berücksich­tigung von Fahrzeiten zum Arbeitgebe­r und einer Homeoffice-Tätigkeit sieht das OLG eine wöchentlic­he Arbeitszei­t von rund 30 Stunden als angezeigt an. Das Kind besucht den Kindergart­en neun Stunden von Montag bis Freitag. Die Kindesmutt­er, so das Gericht, habe dann bei einer Betreuungs­zeit im Kindergart­en von durchschni­ttlich neun Stunden täglich die Möglichkei­t, fünf bis sieben Stunden zu arbeiten, rund einer Stunde

Henning Gralle, Rechtsanwa­lt und Fachanwalt für Familienre­cht

verbleibe dann täglich für Freizeitge­staltung zuzüglich Fahrzeit von insgesamt einer Stunde zwischen Wohnung

Auch nach dem dritten Geburtstag des Kindes steht dem betreuende­n Elternteil aus Gründen, die den Elternteil betreffen, wie hier, oder die das Kind betreffen (Fremdbetre­uung nicht gesichert oder gesundheit­liche Einschränk­ungen beim Kind) ein Unterhalts­anspruch gegenüber dem anderen Elternteil zu. Dabei ist www.hillmannpa­rtner.de info@hillmannpa­rtner.de

www.ra-roebke.de info@ra-roebke.de

www.h-k-p.de zentrale@h-k-p.de

 ?? ??
 ?? ??
 ?? ??
 ?? ??
 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany