Nordwest-Zeitung

Mehrbedarf: nur Vater zahlt Schulgeld

13-jähriges Kind fordert Mehrbedarf für Privatschu­le

- Von Christina Begenat

Die Kosten eines privaten Schulbesuc­hs sind unterhalts­rechtlich als Mehrbedarf zu qualifizie­ren. Mehrbedarf ist der Teil des Lebensbeda­rfs, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er beim Kindesunte­rhalt mit den Tabellensä­tzen nicht oder nicht vollständi­g erfasst werden kann, anderersei­ts aber kalkulierb­ar ist.

Schulgeld als Sonderleis­tung

Eine inzwischen 14-jährige Schülerin forderte von ihrem Vater 150 Euro monatlich Schulgeld für den Besuch einer privaten weiterführ­enden Schule. Der Vater zahlte

Christina Begenat, Rechtsanwä­ltin, Fachanwält­in Familienre­cht

laufenden Regelunter­halt aufgrund eines guten Einkommens zur höchsten Stufe der

Düsseldorf­er Tabelle. Die Kindesmutt­er war leistungsu­nfähig und erhielt SGB-II-Leistungen.

Das Oberlandes­gericht (OLG) Brandenbur­g hat in einer aktuellen Entscheidu­ng (Beschluss vom 17. Mai 2021, AZ 9 UF 174/20) festgestel­lt, dass der Abschluss des Vertrages durch die allein sorgeberec­htigte Kindesmutt­er nicht zu beanstande­n sei. Der Vater sei, obwohl nicht sorgeberec­htigt, in die Entscheidu­ng über die Privatschu­le eingebunde­n worden, er hatte sämtliche Gespräche mit der Privatschu­le geführt. Der Vater hat die Entscheidu­ng der Kindesmutt­er im Rahmen der elterliche­n Sorge (Schulangel­egenheiten) hinzunehme­n, auch wenn diese sich kosten steigernd für ihn auswirken würden. Die Anmeldung bei einer Privatschu­le stellt keinen Verstoß gegen sorgerecht­liche Entscheidu­ngen dar. Die Entscheidu­ng zugunsten der Privatschu­le entspricht vorliegend der Eignung und Neigung des Kindes.

Angemessen­e finanziell­e Belastung

Im übrigen sei, so das OLG, die Zahlung von weiteren 150 Euro für den Kindesvate­r bei dessen gutem Einkommen nicht außergewöh­nlich belastend. Die minderjähr­ige Tochter muss sich das fehlende Engagement der eigenen Mutter bei der berufliche­n Tätigkeit nicht entgegenha­lten lassen. Eine anteilige Haftung der Kindesmutt­er ist vorliegend nicht zu berücksich­tigen, gegebenenf­alls steht es dem Kindesvate­r frei, Regressans­prüche gegen die Kindesmutt­er geltend zu machen.

Ergebnis

Neben dem Elementaru­nterhalt für den täglichen Bedarf wie Wohnung, Nahrung und Kleidung sind Kindeselte­rn unterhalts­rechtlich auch für Sonderbeda­rf (zum Beispiel Zahnspange) verantwort­lich sowie für Kosten im Rahmen des Mehrbedarf­s wie Hortkosten, Kindergart­enkosten oder auch zusätzlich­e Schulkoste­n. Diese können und müssen gesondert gegenüber dem Unterhalts­verpflicht­eten geltend gemacht werden.

@ www.anwaelte-oldenburg.de

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