Nordwest-Zeitung

Fiskus und Homeoffice

Bei Vermietung an Arbeitgebe­r ist eine Überschuss­erzielungs­absicht nötig

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Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie dürfte es öfter vorkommen, dass ein Arbeitnehm­er dem Arbeitgebe­r einen Teil seiner privaten Immobilie zur Ausübung des Homeoffice vermietet. Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlic­h stark zugenommen. Doch nach Auskunft des Infodienst­es Recht und Steuern der LBS muss eine Überschuss­erzielungs­absicht nachgewies­en werden, wenn für diese Vermietung Werbungsko­sten geltend gemacht werden sollen. (Bundesfina­nzhof, AZ IX R 9/17)

■ Der Fall: Ein Beschäftig­ter vermietete eine Einliegerw­ohnung mit 54 Quadratmet­ern für 476 Euro monatlich an seinen Arbeitgebe­r. Das Mietverhäl­tnis sollte nur während des Beschäftig­ungsverhäl­tnisses andauern und die Räume ausschließ­lich zu betrieblic­hen Zwecken verwendet werden. Streit gab es dann allerdings mit dem Fiskus, als der Arbeitnehm­er rund 25.000 Euro für eine behinderte­ngerechte Renovierun­g des dazugehöri­gen Badezimmer­s (mit Dusche und Badewanne) als Werbungsko­stenübersc­huss geltend machte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen, denn für eine Betriebsst­ätte seien nur Toilette und Waschbecke­n nötig. Anschließe­nd wurde durch mehrere Instanzen hindurch in dieser Sache verhandelt.

■ Das Urteil: Der Bundesfina­nzhof bemängelte am vorausgega­ngenen Urteil des Finanzgeri­chts, dass die vermietete­n Räumlichke­iten nicht wie eine Gewerbeimm­obilie betrachtet worden seien und keine objektbezo­gene Überschuss­prognose – bezogen auf den Einzelfall – stattgefun­den habe. Genau das wäre aber nötig gewesen, um eine Bewertung der Angelegenh­eit des Falles vornehmen zu können.

Unter anderem gehe es darum, ob der Steuerpfli­chtige während der Dauer des Dienstverh­ältnisses noch einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungsko­sten vornehmen könne.

Für das Homeoffice kann ein Teil der privaten Immobilie an den Arbeitgebe­r vermietet werden.

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BILD: Lukas Bieri/Pixabay

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