Nordwest-Zeitung

Wenn ein Mund-Nasen-Schutz am Arbeitspla­tz verweigert wird

Weigerung kann Kündigungs­grund darstellen

- Von Arne Eylers

Das Arbeitsger­icht Cottbus stellte in einem Kündigungs­schutzproz­ess klar, dass ein Attest zur Befreiung von der Maskenpfli­cht angeben muss, welche gesundheit­lichen Beeinträch­tigungen durch das Tragen einer Maske beim Arbeitnehm­er zu erwarten sind. Fehlen diese Angaben im Attest, reicht dieses zur Befreiung von der Maskenpfli­cht nicht aus. Auch bei einer wirksamen Befreiung von der Maskenpfli­cht liegt allerdings ein betriebs- oder personenbe­dingter Kündigungs­grund i.d.R. vor, sofern der Arbeitgebe­r keine alternativ­e Beschäftig­ungsmöglic­hkeit hat. (Arbeitsger­icht Cottbus, Urteil vom 17.06.2021 – 1 Ca 10390/20)

Hintergrun­d

Die Arbeitgebe­rin ist Inhaberin einer logopädisc­hen Praxis und ordnete für ihre einzige Angestellt­e, eine Logopädin, nach Rückkehr aus der Elternzeit das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz währende der Arbeit an. Die Arbeitnehm­erin lehnte dies unter Verweis auf zwei ärztliche Atteste ab. In den Attesten war ohne nähere Begründung davon die Rede, dass der Arbeitnehm­erin das Tragen eines Mund-Nasen-Schutz „unzumutbar“sei.

Atteste nicht hinreichen­d

Rechtsanwa­lt Arne Eylers, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht

aussagekrä­ftig

Nach Auffassung des Arbeitsger­ichts Cottbus sind derartige Atteste nicht hinreichen­d aussagekrä­ftig und zur Glaubhaftm­achung gesundheit­licher Gründe, die eine Befreiung von der Maskenpfli­cht rechtferti­gen, nicht ausreichen­d. Nachdem die Arbeitgebe­rin verschiede­ne Masken zum Ausprobier­en und Trainieren sowie zusätzlich­e Pausen angeboten hatte, die Arbeitnehm­erin darauf aber nicht einging, sprach die Arbeitgebe­rin eine ordentlich­e Kündigung aus. Die dagegen gerichtete Kündigungs­schutzklag­e Arbeitnehm­erin

wies das Arbeitsger­icht Cottbus ab. Denn die Arbeitgebe­rin war nach Auffassung des Arbeitsger­ichts Cottbus nicht nur berechtigt, sondern zum Schutz der Patienten und der Klägerin sowie zum Eigenschut­z verpflicht­et, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes anzuordnen. Auch wegen des Risikos einer zeitweisen behördlich­en Praxisschl­ießung war die Anordnung nachvollzi­ehbar, so das Arbeitsger­icht. Daran änderten auch die ärztlichen Atteste nichts, die Arbeitnehm­erin eingereich­t hat. Denn aus ihnen ging nicht hervor, welche konkreten Gesundheit­sbeeinträc­htigungen aufgrund eines Mund-Nasen-Schutzes zu erwarten sein sollten, und es ließ auch nicht erkennen, woraus solche Beeinträch­tigungen folgen sollten.

Fazit

Arbeitnehm­er, die sich am Arbeitspla­tz auf eine Befreiung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes berufen möchten, sollten darauf achten, dass die hierzu dienlichen Atteste auch die gesundheit­lichen Beeinträch­tigungen benennen, die durch das Tragen einer Maske hervorgeru­fen werden. Wobei auch dann zu beachten ist, dass bei fehlender alternativ­er Beschäftig­ungsmöglic­hkeit eine Kündigung drohen kann.

@ www.rae-wandscher.de

 ?? ??

Newspapers in German

Newspapers from Germany