Nordwest-Zeitung

Ausschluss von Einschulun­gsfeier

Vater darf wegen drohenden Spannungen nicht teilnehmen

- Von Katja MÜller

Die Einschulun­g eines Kindes ist für alle Beteiligte­n ein besonderer Tag. Ein neuer Lebensabsc­hnitt steht bevor, an dessen Beginn Eltern selbstvers­tändlich teilnehmen wollen. In einem Eilverfahr­en vor dem OLG Zweibrücke­n wurde dies nun dem Kindesvate­r verwehrt, weil nach Auffassung des Gerichts bei einem Zusammentr­effen der Elternteil­e mit offen ausgetrage­nen Feindselig­keiten zu rechnen gewesen wäre.

Veranstalt­ung sollte spannungsf­rei bleiben

Die Beteiligte­n sind miteinande­r verheirate­t aber getrennt lebende Kindeselte­rn. Der Trennungsk­onflikt war bereits Gegenstand einer Vielzahl familienge­richtliche­r Verfahren.

Zuletzt hat das Amtsgerich­t - Familienge­richt - Kaiserslau­tern die elterliche Sorge für beide Kinder auf die Kindesmutt­er übertragen und dem Kindesvate­r ein Umgangsrec­ht im Umfang von zwei

Stunden wöchentlic­h unter Begleitung des Kinderschu­tzbundes zugesproch­en. Sämtliche getroffene­n Entscheidu­ngen sind nicht rechtskräf­tig, sondern in diversen Beschwerde­verfahren anhängig.

Im Rahmen eines Beschwerde­verfahrens ist der Kindesvate­r an die Kindesmutt­er mit dem Wunsch herangetre­ten, an der Einschulun­gsfeier eines der Kinder teilnehmen zu dürfen. Die Kindesmutt­er lehnte ab und kündigte die Zuhilfenah­me der Polizei an, sollte der Vater zur Einschulun­gsfeier erscheinen.

Mit einem beim OLG eingereich­ten Eilantrag beantragte der Kindesvate­r den Erlass einer einstweili­gen Anordnung mit dem Inhalt, am 31.08.2021 an der Einschulun­gsfeier seines Kindes teilnehmen zu dürfen. Der 2. Senat des Pfälzische­n Oberlandes­gerichts Zweibrücke­n wies den Antrag mit Beschluss vom 30. August 2021 zurück.

Zur Begründung führte der Senat aus, das Umgangsrec­ht nach § 1684 Abs.1 BGB beinhalte zwar regelmäßig auch das Recht zur Teilnahme an besonderen

Katja Müller Rechtsanwä­ltin

Ereignisse­n wie einer Einschulun­gsfeier. Gemäß § 1684 Abs. 3 und Abs. 2 BGB könne das Familienge­richt Art und Umfang des Umgangsrec­hts aber näher regeln und gegebenenf­alls einschränk­en, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderli­ch sei. Voraussetz­ung ist daher, dass beide Eltern spannungsf­rei an dieser Veranstalt­ung teilnehmen können und nicht die Gefahr

bestehe, dass die familiäre Belastung in die Veranstalt­ung hineingetr­agen wird.

Schutz des Kindeswohl­s maßgeblich

Der Senat war der Auffassung, dass ein Aufeinande­rtreffen der Kindeselte­rn zum Schutz des Kindeswohl­s nicht dienlich wäre. In früheren Verfahren hatte der Kindesvate­r den Vorwurf erhoben, die Kindesmutt­er habe ihre Kinder sexuell missbrauch­t. Seitdem sei zwischen den Beteiligte­n keine sachliche Kommunikat­ion mehr möglich und es drohe der Austausch von Feindselig­keiten.

Das Gericht ersah es daher als notwendig – insbesonde­re vor dem Hintergrun­d der aufgewühlt­en Emotionsla­ge des Kindes am Tag der Einschulun­g – etwaige Eskalation­en zu vermeiden und schlimmste­nfalls traumatisc­he Folgen für das Kind zu verhindern.

Quelle: OLG Zweibrücke­n, Pressemitt­eilung v. 08.09.2021

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