Unfallfahrer drückt sein Bedauern aus
44-Jähriger mit Epilepsie soll bei Unfall vier Menschen getötet haben
Berlin – Gut zwei Jahre nach dem Tod von vier Fußgängern bei einem Unfall in der Berliner Innenstadt hat der Fahrer sein Bedauern ausgedrückt. Er wolle den Angehörigen sein tiefstes Beileid aussprechen, erklärte der 44-Jährige am Mittwoch zum Prozessauftakt vor dem Landgericht Berlin. „Es ist ein schreckliches, ganz grauenhaftes Unglück“, sagte der Angeklagte. Er sei zutiefst verzweifelt über das „unermessliche Leid, das mein Unfall verursacht hat“.
Fahrlässige Tötung
Sie fliegen an diesem Wochenende ins All: die NASA-Astronauten Tom Marshburn (von links), Matthias Maurer, Raja Chari und Kayla Barron
Der 44-jährige Angeklagte zwischen seinen Anwälten. Er steht seit Mittwoch vor Gericht.
ße eine Ampel gerammt, sich mehrfach überschlagen und dabei Fußgänger auf dem Gehweg erfasst. Die Opfer, eine 64 Jahre alte Großmutter mit ihrem dreijährigen Enkel sowie zwei 29- und 28-jährige Männer, starben noch am Unfallort. Der Fall hatte seinerzeit für großes Aufsehen gesorgt.
Allein wegen der vielen medizinischen Fragen ist von einer umfangreichen Beweisaufnahme auszugehen.
Trotz OP am Steuer
Aus Sicht der Staatsanwaltschaft hätte der 44-Jährige wegen einer strukturellen Epilepsie und einer Gehirnopera
die erst etwa einen Monat zurücklag, nicht am Steuer des Wagens sitzen dürfen.
Der deutsche Angeklagte erklärte dazu vor Gericht, er habe im Mai 2019 erstmals einen epileptischen Anfall gehabt. Danach habe er sich in medizinische Behandlung begeben. Mit einer Operation und mit einer Medikation habe er alles getan, um einen zweiten Anfall auszuschließen. Von Ärzten habe er positive Nachrichten erhalten. In keinem von drei Berichten der Klinik sei er darauf hingewiesen worden, „dass ich für einen bestimmten Zeitraum nach der OP kein Auto fahren dürfe. Es gab überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass ich irgendwann nochmals einen epileptischen Anfall erleiden könnte“, so der 44-Jährige. Nach Angaben einer Gerichtssprecherin soll es kein ausdrückliches ärztliches Verbot gegeben haben.