Nordwest-Zeitung

Drei Paragrafen für einen Schaukaste­n

Infos für Stadtteil Kreyenbrüc­k an zentraler Stelle – Hoher Bürokratie­aufwand bremst Verein

- Von Susanne Gloger

Nachts und morgens kalt, tagsüber warm, eigentlich ganz angenehm, aber was soll man bloß anziehen, wenn man zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs ist? Eine Frage, die sich Theobald immer wieder stellt, wenn die Jahreszeit von Sommer auf Herbst/Winter wechselt, es nicht mehr so warm, aber noch nicht so kalt ist. Am Donnerstag jedenfalls war Theobald morgens mit Mütze und Wollhandsc­huhen auf dem Rad unterwegs, trug unter der Jacke aber ein T-Shirt – für den Tag gut gerüstet also. Denn der strahlende Sonnensche­in in der Mittagszei­t lockte Theobald ins Freie. Dessen Arbeitgebe­r hat nämlich am neuen Unternehme­nsstandort in Etzhorn ein paar bequeme Stühle im firmeneige­nen naturnah angelegten Garten aufgestell­t, in denen man ein kleines Sonnenbad genießen kann. EIne kreative Reaktivier­ungsphase quasi, in der ihm und seinen Kollegen tatsächlic­h häufig gute Ideen kommen, verrät

theobald@NWZmedien.de

Oldenburg – Ulrich Hartig fühlt sich jetzt doch wie einer Bauherr. Dabei ist sein Bauprojekt nur das Aufstellen eines Info-Schaukaste­ns des Vereins Internatio­nales Fluchtmuse­um Oldenburg. Dieses Vorhaben fällt jedoch unter mindestens drei Paragrafen der Niedersäch­sischen Bauordnung (NBauO). Der Vereinsvor­sitzende wird wohl noch einen Architekte­n beauftrage­n müssen, meint er.

Die Vorarbeite­n

Diese Auskunft hat der 71-Jährige vom Oldenburge­r Bauamt erhalten, erzählt er. Dort hatte Ulrich Hartig sich erkundigt, ob er den Schaukaste­n einfach so aufstellen lassen kann. „Das Geld für den Kasten spendet uns die LzO“, freut er sich. Von der Geschäftsf­ührung von Aktiv & Irma habe der Verein die Erlaubnis, den Kasten auf dem Supermarkt­gelände an der Klingenber­gstraße aufzustell­en. Das sei ein zentraler Ort, gleich neben dem Briefkaste­n der Post AG.

Hartig hatte bereits daran gedacht, einen Handwerker für die Erdarbeite­n zu engagieren. Aber vor dem Start ist schon Baustopp, denn das, was er als „Gemeinwohl-Projekt für relevante Themen, TerDenn

Hier soll er stehen: Ulrich Hartig, Vorsitzend­er des Vereins Internatio­nales Fluchtmuse­um Oldenburg, zeigt den Platz für den Schaukaste­n.

mine und Veranstalt­ungen“betrachtet, gilt als Werbeanlag­e, für die ein Bauantrag zu stellen ist. „Davon befreit werden kann man, wenn der Kasten kleiner wäre, als einen Quadratmet­er. Aber das muss man auch beantragen und dafür braucht man einen Architekte­n“, so hat der Vorsitzend­e die Auskunft vom Bauamt verstanden. Die Paragrafen 50, 60 und 63 Niedersäch­sischen Bauordnung würden da gelten.

Die Rechtslage

Diese Redaktion hat bei der Stadtverwa­ltung um Aufklärung gebeten. Die Antworten aus dem Fachdienst Bauordnung gibt Stadtsprec­her Stephan Onnen weiter. Es handele sich in der Tat um eine Werbeanlag­e, denn: „Über den Infokasten werden die Themen des Vereins transporti­ert und es wird zu dessen Veranstalt­ungen eingeladen, sprich, es wird für ihn geworben.“

Eine verfahrens­freie Baumaßnahm­e (Anhang zu § 60 NBauO) wäre das Aufstellen einer Werbeanlag­e, wenn deren Ansichtsfl­äche (beide Seiten zusammenge­rechnet) kleiner als 1 m² ist. Eine größere Werbeanlag­e sei genehmigun­gspflichti­g nach § 63 NBauO (Vereinfach­tes Baugenehmi­gungsverfa­hren) und würde unter § 50 Absatz 1 NBauO (Definition von Werbeanlag­en) fallen. Auch der Standort spielt eine Rolle.

die ausgewählt­e Stelle liegt in einem Bereich, in dem eine private Grünfläche im Bebauungsp­lan festgesetz­t ist. „In jedem Fall wäre eine Befreiung von den Festsetzun­gen des vorhabenbe­zogenen Bebauungsp­lans Nr. 31 zu beantragen“, so der Stadtsprec­her.

Darüber hinaus sei ein Bauantrag von „Bauvorlage­nberechtig­ten“(§ 53 NBauO) zu stellen. Dieses Erforderni­s ergebe sich unmittelba­r aus dem Gesetz. Danach müsse nicht zwingend ein Architekt den Antrag stellen. Es kämen auch die darin genannten Fachkräfte anderer Ausbildung in Frage (z.B. Meister/in des Maurer-, Betonbauba­uer oder des Zimmerer-Handwerks).

Die Kosten

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Größe der Werbeanlag­e (1.3 der Baugebühre­nordnung): Die Für eine Werbeanlag­e mit einer Ansichtsfl­äche von bis zu 5 m² sind es 60 Euro; bei 5 bis 10 m² je Quadratmet­er 11 Euro; bei mehr als 10 m² sind es 110 Euro zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmet­er der 10 m² übersteige­nden Fläche, jedoch höchstens 270 Euro.

Ulrich Hartig will das Procedere durchziehe­n.

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BILD: Susanne Gloger
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