Drei Paragrafen für einen Schaukasten
Infos für Stadtteil Kreyenbrück an zentraler Stelle – Hoher Bürokratieaufwand bremst Verein
Nachts und morgens kalt, tagsüber warm, eigentlich ganz angenehm, aber was soll man bloß anziehen, wenn man zu Fuß oder mit dem Rad unterwegs ist? Eine Frage, die sich Theobald immer wieder stellt, wenn die Jahreszeit von Sommer auf Herbst/Winter wechselt, es nicht mehr so warm, aber noch nicht so kalt ist. Am Donnerstag jedenfalls war Theobald morgens mit Mütze und Wollhandschuhen auf dem Rad unterwegs, trug unter der Jacke aber ein T-Shirt – für den Tag gut gerüstet also. Denn der strahlende Sonnenschein in der Mittagszeit lockte Theobald ins Freie. Dessen Arbeitgeber hat nämlich am neuen Unternehmensstandort in Etzhorn ein paar bequeme Stühle im firmeneigenen naturnah angelegten Garten aufgestellt, in denen man ein kleines Sonnenbad genießen kann. EIne kreative Reaktivierungsphase quasi, in der ihm und seinen Kollegen tatsächlich häufig gute Ideen kommen, verrät
theobald@NWZmedien.de
Oldenburg – Ulrich Hartig fühlt sich jetzt doch wie einer Bauherr. Dabei ist sein Bauprojekt nur das Aufstellen eines Info-Schaukastens des Vereins Internationales Fluchtmuseum Oldenburg. Dieses Vorhaben fällt jedoch unter mindestens drei Paragrafen der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO). Der Vereinsvorsitzende wird wohl noch einen Architekten beauftragen müssen, meint er.
■
Die Vorarbeiten
Diese Auskunft hat der 71-Jährige vom Oldenburger Bauamt erhalten, erzählt er. Dort hatte Ulrich Hartig sich erkundigt, ob er den Schaukasten einfach so aufstellen lassen kann. „Das Geld für den Kasten spendet uns die LzO“, freut er sich. Von der Geschäftsführung von Aktiv & Irma habe der Verein die Erlaubnis, den Kasten auf dem Supermarktgelände an der Klingenbergstraße aufzustellen. Das sei ein zentraler Ort, gleich neben dem Briefkasten der Post AG.
Hartig hatte bereits daran gedacht, einen Handwerker für die Erdarbeiten zu engagieren. Aber vor dem Start ist schon Baustopp, denn das, was er als „Gemeinwohl-Projekt für relevante Themen, TerDenn
Hier soll er stehen: Ulrich Hartig, Vorsitzender des Vereins Internationales Fluchtmuseum Oldenburg, zeigt den Platz für den Schaukasten.
mine und Veranstaltungen“betrachtet, gilt als Werbeanlage, für die ein Bauantrag zu stellen ist. „Davon befreit werden kann man, wenn der Kasten kleiner wäre, als einen Quadratmeter. Aber das muss man auch beantragen und dafür braucht man einen Architekten“, so hat der Vorsitzende die Auskunft vom Bauamt verstanden. Die Paragrafen 50, 60 und 63 Niedersächsischen Bauordnung würden da gelten.
■
Die Rechtslage
Diese Redaktion hat bei der Stadtverwaltung um Aufklärung gebeten. Die Antworten aus dem Fachdienst Bauordnung gibt Stadtsprecher Stephan Onnen weiter. Es handele sich in der Tat um eine Werbeanlage, denn: „Über den Infokasten werden die Themen des Vereins transportiert und es wird zu dessen Veranstaltungen eingeladen, sprich, es wird für ihn geworben.“
Eine verfahrensfreie Baumaßnahme (Anhang zu § 60 NBauO) wäre das Aufstellen einer Werbeanlage, wenn deren Ansichtsfläche (beide Seiten zusammengerechnet) kleiner als 1 m² ist. Eine größere Werbeanlage sei genehmigungspflichtig nach § 63 NBauO (Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren) und würde unter § 50 Absatz 1 NBauO (Definition von Werbeanlagen) fallen. Auch der Standort spielt eine Rolle.
die ausgewählte Stelle liegt in einem Bereich, in dem eine private Grünfläche im Bebauungsplan festgesetzt ist. „In jedem Fall wäre eine Befreiung von den Festsetzungen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 31 zu beantragen“, so der Stadtsprecher.
Darüber hinaus sei ein Bauantrag von „Bauvorlagenberechtigten“(§ 53 NBauO) zu stellen. Dieses Erfordernis ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz. Danach müsse nicht zwingend ein Architekt den Antrag stellen. Es kämen auch die darin genannten Fachkräfte anderer Ausbildung in Frage (z.B. Meister/in des Maurer-, Betonbaubauer oder des Zimmerer-Handwerks).
■
Die Kosten
Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Größe der Werbeanlage (1.3 der Baugebührenordnung): Die Für eine Werbeanlage mit einer Ansichtsfläche von bis zu 5 m² sind es 60 Euro; bei 5 bis 10 m² je Quadratmeter 11 Euro; bei mehr als 10 m² sind es 110 Euro zuzüglich 3,70 Euro je Quadratmeter der 10 m² übersteigenden Fläche, jedoch höchstens 270 Euro.
Ulrich Hartig will das Procedere durchziehen.