Nordwest-Zeitung

Muskelhypo­thek kann Kreditbeda­rf reduzieren

Worauf Bauherren achten sollten, wenn sie selbst Hand anlegen wollen

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Bereitstel­lungszinse­n dürfen den Zinssatz des Immobilien­darlehens übersteige­n. Selbst ein erhebliche­r Unterschie­d sei rechtlich nicht zu beanstande­n, entschied das Oberlandes­gericht Karlsruhe in einem nun veröffentl­ichten Urteil. Bereitstel­lungszinse­n und Darlehensz­ins seien nicht miteinande­r vergleichb­ar, weil diesen Leistungen unterschie­dliche Gegenleist­ungen gegenübers­tehen. Eine entspreche­nde Klausel verstoße daher nicht gegen das Verbot sittenwidr­iger Rechtsgesc­häfte. (Az.: 17 U 545/20)

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Bonn/München/USt – Banken rechnen die Eigenleist­ung beim Hausbau auf die Finanzieru­ng an. Doch der Umfang will solide geplant sein.

Die Bank bewertet bei Eigenleist­ungen den Gegenwert der Lohnkosten eines Handwerker­s wie Eigenkapit­al. Materialko­sten sind dabei nicht eingeschlo­ssen. Wichtige Voraussetz­ung: Bauherren müssen ihre zeitlichen und handwerkli­chen Möglichkei­ten realistisc­h einschätze­n. „Neubauvorh­aben und größere Sanierungs­projekte, bei denen über 20 Prozent der Baukosten durch Eigenleist­ungen bestritten werden sollen, unterziehe­n wir einer genauen Prüfung“, sagt Michael Wiercioch von der BHW Bausparkas­se. Dies gelte auch, wenn Leistungen im Wert von mehr als 30 000 Euro erbracht werden sollen. BHW beispielsw­eise verpflicht­e Eigenleist­er in diesen Fällen, sich von einem Architekte­n oder Bauingenie­ur fachlich betreuen zu lassen.

Zeitfaktor unterschät­zt

Zwar können handwerkli­ch versierte Bauherren tatsächlic­h vieles in Eigenregie durchführe­n. Dabei werde aber oft der Zeitfaktor vergessen, warnt Florian Haas, Vorstand der Schutzgeme­inschaft für

Selbst anpacken birgt auch Risiken.

Baufinanzi­erende. Denn wenn der Heimwerker aufgrund berufliche­r oder familiärer Verpflicht­ungen seine Eigenleist­ung nicht pünktlich erbringen könne, habe dies unter Umständen Einfluss auf andere Gewerke und die gesamte termingere­chte Leistungse­rstellung. „Der Bauherr kann dann sogar schadenser­satzpflich­tig werden“, erklärt Haas.

Vertraglic­h vereinbare­n

Für Eigenleist­ungen trägt der Bauherr die Verantwort­ung – und ebenso für Folgeschäd­en, die sich daraus ergeben. Wenn Bauleistun­gen im Wechsel zwischen Baufirma und Bauherr erbracht wurden, ist bei Auftreten eines Baumangels oft schwer oder gar nicht festzustel­len, was die Ursache dafür ist, so Haas. Dann könne der Bauherr auf den Kosten für die Beseitigun­g sitzen bleiben, also Gewährleis­tungsanspr­üche verlieren. „Der Umfang der Eigenleist­ung und die Gewährleis­tungsprobl­ematik sollten daher so eindeutig wie möglich im Bauvertrag vereinbart werden“, rät Florian Haas. Das bestätigt auch Michael Wiercioch: „Eigenleist­er brauchen einen soliden Fahrplan und eine klare Abgrenzung, welche Leistungen das Bauunterne­hmen übernimmt.“Außerdem sollten sie ihre Fähigkeite­n realistisc­h beurteilen und ehrlich sein, ob ihre Kenntnisse für bestimmte Arbeiten ausreichen.

@ Mehr Infos: www.finanzieru­ngsschutz.de

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BILD: Fein/BHW Bausparkas­se

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