Vorsicht bei einem Geschenk im Dienst
Regelungen teils sehr streng
Berlin – Der Agentur-Kunde will ins Wellness-Hotel einladen, die Geschäftspartnerin schickt einen Restaurant-Gutschein: Dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer solche Geschenke bedenkenlos annehmen?
„Geschenke des Arbeitgebers sind für den beschenkten Arbeitnehmer in der Regel unproblematisch“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Berlin. Nur wenn die Führungskraft, die selbst nicht Inhaber der Firma ist, als Gegenleistung private Dienste während der Arbeitszeit verlangt, sollte man als Arbeitnehmer unbedingt ablehnen. Zudem: Bei Aufmerksamkeiten von Kunden oder anderen Dritten sei für Arbeitnehmer hingegen immer äußerste Vorsicht geboten.
Häufig finden sich dazu Regelungen im Arbeitsvertrag oder in den Compliance-Vorgaben des Unternehmens. Darin kann die Annahme von Geschenken auch grundsätzlich oder ab einem gewissen
Wert verboten werden, erklärt Bredereck.
Häufig gebe es auch die Pflicht, dem Arbeitgeber Geschenke ab einem bestimmten Wert anzuzeigen. „Diese Pflichten sollte man als Arbeitnehmer sehr ernst nehmen, da andernfalls arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung drohen.“
Besonders streng sind die Regelungen dem Fachanwalt zufolge in korruptionsgefährdeten Bereichen, wie zum Beispiel dem Einkauf, im öffentlichen Dienst und bei Beamtinnen und Beamten. „Hier ist die Annahme von Geschenken häufig verboten oder zumindest nicht ratsam.“
Probleme kann es außerdem geben, sobald ein Geschenk aufgrund der Stellung eines Arbeitnehmers im Unternehmen als Gegenleistung für eine bestimmte Handlung im Dienst verstanden werden kann. Bei Sachgeschenken müsse üblicherweise ab einem Wert von zehn Euro mit Problemen gerechnet werden.