Nordwest-Zeitung

Vorsicht bei einem Geschenk im Dienst

Regelungen teils sehr streng

- Von Amelie Breitenhub­er

Berlin – Der Agentur-Kunde will ins Wellness-Hotel einladen, die Geschäftsp­artnerin schickt einen Restaurant-Gutschein: Dürfen Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er solche Geschenke bedenkenlo­s annehmen?

„Geschenke des Arbeitgebe­rs sind für den beschenkte­n Arbeitnehm­er in der Regel unproblema­tisch“, sagt Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Berlin. Nur wenn die Führungskr­aft, die selbst nicht Inhaber der Firma ist, als Gegenleist­ung private Dienste während der Arbeitszei­t verlangt, sollte man als Arbeitnehm­er unbedingt ablehnen. Zudem: Bei Aufmerksam­keiten von Kunden oder anderen Dritten sei für Arbeitnehm­er hingegen immer äußerste Vorsicht geboten.

Häufig finden sich dazu Regelungen im Arbeitsver­trag oder in den Compliance-Vorgaben des Unternehme­ns. Darin kann die Annahme von Geschenken auch grundsätzl­ich oder ab einem gewissen

Wert verboten werden, erklärt Bredereck.

Häufig gebe es auch die Pflicht, dem Arbeitgebe­r Geschenke ab einem bestimmten Wert anzuzeigen. „Diese Pflichten sollte man als Arbeitnehm­er sehr ernst nehmen, da andernfall­s arbeitsrec­htliche Konsequenz­en bis hin zur fristlosen Kündigung drohen.“

Besonders streng sind die Regelungen dem Fachanwalt zufolge in korruption­sgefährdet­en Bereichen, wie zum Beispiel dem Einkauf, im öffentlich­en Dienst und bei Beamtinnen und Beamten. „Hier ist die Annahme von Geschenken häufig verboten oder zumindest nicht ratsam.“

Probleme kann es außerdem geben, sobald ein Geschenk aufgrund der Stellung eines Arbeitnehm­ers im Unternehme­n als Gegenleist­ung für eine bestimmte Handlung im Dienst verstanden werden kann. Bei Sachgesche­nken müsse üblicherwe­ise ab einem Wert von zehn Euro mit Problemen gerechnet werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany