Nordwest-Zeitung

Mit dem Einzug ist noch nicht alles geschafft

Welche Regularien zu erledigen sind und welche Rahmenbedi­ngungen dafür gelten

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Berlin/tmn – Die Kisten sind gestapelt, die Möbel aufgebaut – der Umzug ist geschafft. Doch zurücklehn­en kann man sich jetzt noch nicht. Was in den ersten 14 Tagen zu beachten ist:

■ Ummelden

→ Wohnung: Innerhalb von ein bis zwei Wochen muss man sich ummelden, dazu sind die Bürger nach dem Bundesmeld­egesetz verpflicht­et. Die genauen Fristen sind von Gemeinde zu Gemeinde verschiede­n. Wird die Frist versäumt, droht ein Bußgeld. Wohnungsge­ber müssen innerhalb von zwei Wochen eine Bescheinig­ung über den Einoder Auszug ausstellen.

→ Auto: Liegt die neue Wohnung innerhalb des alten Zulassungs­bereichs, muss lediglich die Adresse im Fahrzeugsc­hein (Zulassungs­bescheinig­ung I) geändert werden. Bei einem Umzug in eine andere Stadt oder Gemeinde muss das Auto dort umgemeldet werden.

■ Strom Und Gas

Ein Umzug kann ein Grund sein, den Energiever­sorger zu wechseln. Wer Strom oder Gas aus der Grundverso­rgung bezieht, kann mit Hinweis auf den bevorstehe­nden Auszug einer zweiwöchig­en Frist schriftlic­h kündigen, erklärt das Europäisch­e Verbrauche­rzentrum Deutschlan­d. Anders sieht es aus, wenn man einen Laufzeitve­rtrag mit einem alternativ­en Strom- oder Gasanbiete­r abgeschlos­sen hat. Hier ist entscheide­nd, was in den AGB steht. Häufig findet man dort eine so genannte Umzugsklau­sel. Die Mehrzahl der Strom- und Gasanbiete­r erlaubt es, beim Umzug aus dem Vertrag auszusteig­en.

■ Internet und Telefon

Anbieter sind grundsätzl­ich verpflicht­et, die vertraglic­h geschuldet­e Leistung auch an dem neuen Wohnsitz zu erbringen, informiert die Bundesnetz­agentur. Und zwar ohne Änderung der vereinbart­en Vertragsla­ufzeit und ohne Änderung der sonstigen Vertragsin­halte. Der Anbieter kann ein Entgelt für den entmit standenen Aufwand verlangen. Es darf jedoch nicht höher sein als das für die Schaltung eines Neuanschlu­sses.

■ Hausratver­sicherung

Grundsätzl­ich muss auch der Hausratver­sicherer über den Umzug informiert werden – telefonisc­h oder schriftlic­h. Viele Versicheru­ngen bieten in ihren Tarifen über einen kurzen Zeitraum einen Schutz für beide Wohnsitze, ohne zusätzlich­en Beitrag. Die Versicheru­ngssumme sollte dem Versicheru­ngswert entspreche­n – also nach dem Umzug gegebenenf­alls nach unten oder oben korrigiert werden.

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Dpa-BILD: Kai Remmers Wichtig: Zählerstän­de notieren

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