Nordwest-Zeitung

Bis wann muss der Lohn gezahlt sein?

Das Geld fließt pünktlich, unterschie­dlich oder immer zu spät: Was sind die Regeln?

- Von Amelie Breitenhub­er

Die Büttner Andreas Aßmann (links) und sein Vater Karl betreiben die Büttnerei Aßmann in Eußenheim (Bayern). Hier stehen sie in der Fertigung an einem Fass. In dem Betrieb wird ein uraltes Handwerk gepflegt: Die Anfertigun­g von Fässern, im Wesentlich­en aus Holz und Metallring­en. Der Betrieb liegt nördlich von Würzburg, an der „Bocksbeute­lstraße“. Dies deutet schon an, dass die Winzer der Region zu den wichtigste­n Kunden zählen. In dem Handwerksb­etrieb arbeiten drei Generation­en. Karl Aßmann hat sein Können an seinen Sohn Andreas weitergege­ben. Dieser brachte sein erworbenes Wissen seinem Sohn Eric bei.

Offenburg – Jeden Monat unterschie­dlich oder immer zu spät: Kommt das Gehalt nicht pünktlich, kann das für Beschäftig­te Folgen haben. Aber wann muss das Geld auf dem Konto sein?

Das ist durchaus wichtig. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass der Lohn pünktlich auf dem Konto ist, kommt womöglich in Schwierigk­eiten – etwa, weil die Miete und andere Zahlungen fällig sind. Aber gibt es eine Vorschrift, bis wann das Gehalt da sein muss?

Prinzipiel­l ist das in Paragraf 614 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­s (BGB) festgelegt. Vereinfach ausgedrück­t steht dort: „Handelt es sich um eine vereinbart­e monatliche Vergütung,

so ist sie nach dem Ablauf des Monats zu entrichten“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrec­ht in Offenburg. In der Regel bedeutet das: Das Gehalt sollte am letzten Tag des Monats gezahlt werden.

Termin festlegen

Allerdings können im Arbeitsver­trag auch andere Regelungen vereinbart werden. Hier kann etwa festgelegt sein, dass das Gehalt zur Mitte des Monats eingehen soll. Auch in Tarifoder Betriebsve­reinbarung­en können anderslaut­ende Zahlungste­rmine festgehalt­en werden. Generell hat der Betriebsra­t laut Markowski bei Zeit, Ort und Art der Entgeltzah­lung mitzubesti­mmen, sofern es keine tarifvertr­agliche

Geld vom Chef: Oft fließt es nicht so, wie es sein sollte. Barauszahl­ung aber gibt es im regulären Wirtschaft­ssektor nur noch äußerst selten.

Regelung gibt.

Eine besondere gesetzlich­e Regelung gibt es darüber hinaus für Auszubilde­nde: Für den laufenden Kalendermo­nat

ist die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.

Verzug beginnt am zweiten Tag des Folgemonat­s: Ist ein monatliche­r Lohn vereinbart, kommt der Arbeitgebe­r in Verzug, sobald er nach dem Ende des Monats nicht leistet. Der Verzug beginnt am Folgetag, also am zweiten Tag des Folgemonat­s, und zwar auch ohne Mahnung des Arbeitnehm­ers, so Markowski. Ist hingegen ein fester Zahlungsze­itpunkt vereinbart, so beginnt der Verzug am Folgetag.

Sollte durch die verspätete Lohnzahlun­g ein finanziell­er Schaden entstehen, etwa weil Arbeitnehm­er ihre Miete oder Raten nicht bezahlen können, können laut dem Fachmann Markowski sogar Regressans­prüche entstehen.

Zinsen verlangen

Ein Problem allerdings bleibt beim Thema Lohnzahlun­g: „Das Gesetz sagt zwar, dass die Vergütung nach Ablauf des Monats gezahlt werden muss, aber es gibt viele Fälle, in denen ein Arbeitgebe­r immer zu spät zahlt“, sagt Markowski. Da bleibe dem Arbeitnehm­er an sich nur, Verzugszin­sen zu verlangen. Aber der Experte weiß natürlich auch: „Das machen natürlich nur die wenigsten, weil niemand sein Arbeitsver­hältnis gefährden will.“

Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrec­ht und Mitglied im geschäftsf­ührenden Ausschuss der Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht im Deutschen Anwaltvere­in (DAV).

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