Bis wann muss der Lohn gezahlt sein?
Das Geld fließt pünktlich, unterschiedlich oder immer zu spät: Was sind die Regeln?
Die Büttner Andreas Aßmann (links) und sein Vater Karl betreiben die Büttnerei Aßmann in Eußenheim (Bayern). Hier stehen sie in der Fertigung an einem Fass. In dem Betrieb wird ein uraltes Handwerk gepflegt: Die Anfertigung von Fässern, im Wesentlichen aus Holz und Metallringen. Der Betrieb liegt nördlich von Würzburg, an der „Bocksbeutelstraße“. Dies deutet schon an, dass die Winzer der Region zu den wichtigsten Kunden zählen. In dem Handwerksbetrieb arbeiten drei Generationen. Karl Aßmann hat sein Können an seinen Sohn Andreas weitergegeben. Dieser brachte sein erworbenes Wissen seinem Sohn Eric bei.
Offenburg – Jeden Monat unterschiedlich oder immer zu spät: Kommt das Gehalt nicht pünktlich, kann das für Beschäftigte Folgen haben. Aber wann muss das Geld auf dem Konto sein?
Das ist durchaus wichtig. Wer sich nicht darauf verlassen kann, dass der Lohn pünktlich auf dem Konto ist, kommt womöglich in Schwierigkeiten – etwa, weil die Miete und andere Zahlungen fällig sind. Aber gibt es eine Vorschrift, bis wann das Gehalt da sein muss?
Prinzipiell ist das in Paragraf 614 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) festgelegt. Vereinfach ausgedrückt steht dort: „Handelt es sich um eine vereinbarte monatliche Vergütung,
so ist sie nach dem Ablauf des Monats zu entrichten“, sagt Jürgen Markowski, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Offenburg. In der Regel bedeutet das: Das Gehalt sollte am letzten Tag des Monats gezahlt werden.
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Termin festlegen
Allerdings können im Arbeitsvertrag auch andere Regelungen vereinbart werden. Hier kann etwa festgelegt sein, dass das Gehalt zur Mitte des Monats eingehen soll. Auch in Tarifoder Betriebsvereinbarungen können anderslautende Zahlungstermine festgehalten werden. Generell hat der Betriebsrat laut Markowski bei Zeit, Ort und Art der Entgeltzahlung mitzubestimmen, sofern es keine tarifvertragliche
Geld vom Chef: Oft fließt es nicht so, wie es sein sollte. Barauszahlung aber gibt es im regulären Wirtschaftssektor nur noch äußerst selten.
Regelung gibt.
Eine besondere gesetzliche Regelung gibt es darüber hinaus für Auszubildende: Für den laufenden Kalendermonat
ist die Vergütung spätestens am letzten Arbeitstag des Monats zu zahlen.
Verzug beginnt am zweiten Tag des Folgemonats: Ist ein monatlicher Lohn vereinbart, kommt der Arbeitgeber in Verzug, sobald er nach dem Ende des Monats nicht leistet. Der Verzug beginnt am Folgetag, also am zweiten Tag des Folgemonats, und zwar auch ohne Mahnung des Arbeitnehmers, so Markowski. Ist hingegen ein fester Zahlungszeitpunkt vereinbart, so beginnt der Verzug am Folgetag.
Sollte durch die verspätete Lohnzahlung ein finanzieller Schaden entstehen, etwa weil Arbeitnehmer ihre Miete oder Raten nicht bezahlen können, können laut dem Fachmann Markowski sogar Regressansprüche entstehen.
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Zinsen verlangen
Ein Problem allerdings bleibt beim Thema Lohnzahlung: „Das Gesetz sagt zwar, dass die Vergütung nach Ablauf des Monats gezahlt werden muss, aber es gibt viele Fälle, in denen ein Arbeitgeber immer zu spät zahlt“, sagt Markowski. Da bleibe dem Arbeitnehmer an sich nur, Verzugszinsen zu verlangen. Aber der Experte weiß natürlich auch: „Das machen natürlich nur die wenigsten, weil niemand sein Arbeitsverhältnis gefährden will.“
Zur Person: Jürgen Markowski ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Mitglied im geschäftsführenden Ausschuss der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV).