Nordwest-Zeitung

Wie bunt es Mieter mit der Deko treiben dürfen

Wann Rücksichtn­ahme auf die Nachbarn gefragt ist und wann eine Erlaubnis des Vermieters

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Vorweihnac­htliche Illuminati­on darf nicht übermäßig stören, so der Deutsche Mieterbund. Werden die Nachbarwoh­nungen dadurch die ganze Nacht über zwangsbele­uchtet, können Nachbarn verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschal­tet werden.

Ihre Ansprechpa­rtnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger Tel. 0441/99 88 2058 stockinger@infoautor.de

Frankfurt/Main/tmn – Kränze, Lichterket­ten, blinkende Rentiere, leuchtende Weihnachts­männer: Vor dem 1. Advent wird so allerlei hervorgekr­amt. Während Mieter sich in ihrer Wohnung frei entfalten können, sind ihnen außerhalb Grenzen gesetzt:

Treppenhau­s

In einem Mehrfamili­enhaus zählt das Treppenhau­s zu den Gemeinscha­ftsräumen.Toleranz und gegenseiti­ge Rücksichtn­ahme seien geboten, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschu­tzverein Frankfurt am Main. Generell sollte das Treppenhau­s frei von sperrigen

Mit einem Weihnachts­kranz an der Tür müssen die Nachbarn leben.

Dekoration­en, etwa einem Tannenbaum, bleiben. Auch Duftkerzen oder Räuchermän­nchen sollten dort besser nicht stehen, rät Julia Wagner vom Eigentümer­verband Haus & Grund. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr

Riesige Deko auf dem Balkon muss gesichert werden. Übliche Dekoration wie etwa ein Kranz an der Haustür sei aber erlaubt.

Hausfassad­e

Sie ist nicht unmittelba­rer Bestandtei­l der Mietsache. Daher sollten Mieter sowohl den Vermieter als auch die anderen Hausbewohn­er fragen, ob es gestattet ist, Deko wie etwa einen kraxelnden Weihnachts­mann anzubringe­n. Wichtig: Dabei dürfen keine Beschädigu­ngen an der Fassade, etwa durch Dübellöche­r, entstehen.

Balkon

Den Innenraum ihres Balkons können Mieter ohne weiteres gestalten – das gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung. Erst wenn die Beleuchtun­g zu starke Auswirkung­en auf die Nachbarn hat, können Mieter – ebenso wie Eigentümer – gezwungen sein, diese abzustören. montieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustelle­n. Dekoration­en außerhalb muss sicher befestigt sein.

Wohnungstü­r/Fenster

Grundsätzl­ich dürfen Mieter an der Wohnungstü­r und den Fenstern Weihnachts­deko anbringen. „Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungstü­r beziehungs­weise Fenstern führen“, sagt Rolf Janßen. Das Recht des Mieters auf individuel­le Gestaltung­sfreiheit finde seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet.

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