Wie bunt es Mieter mit der Deko treiben dürfen
Wann Rücksichtnahme auf die Nachbarn gefragt ist und wann eine Erlaubnis des Vermieters
Vorweihnachtliche Illumination darf nicht übermäßig stören, so der Deutsche Mieterbund. Werden die Nachbarwohnungen dadurch die ganze Nacht über zwangsbeleuchtet, können Nachbarn verlangen, dass die Lichter ab 22 Uhr ausgeschaltet werden.
Ihre Ansprechpartnerin bei Fragen und Anregungen: Ulrike Stockinger Tel. 0441/99 88 2058 stockinger@infoautor.de
Frankfurt/Main/tmn – Kränze, Lichterketten, blinkende Rentiere, leuchtende Weihnachtsmänner: Vor dem 1. Advent wird so allerlei hervorgekramt. Während Mieter sich in ihrer Wohnung frei entfalten können, sind ihnen außerhalb Grenzen gesetzt:
■
Treppenhaus
In einem Mehrfamilienhaus zählt das Treppenhaus zu den Gemeinschaftsräumen.Toleranz und gegenseitige Rücksichtnahme seien geboten, sagt Rolf Janßen vom DMB Mieterschutzverein Frankfurt am Main. Generell sollte das Treppenhaus frei von sperrigen
Mit einem Weihnachtskranz an der Tür müssen die Nachbarn leben.
Dekorationen, etwa einem Tannenbaum, bleiben. Auch Duftkerzen oder Räuchermännchen sollten dort besser nicht stehen, rät Julia Wagner vom Eigentümerverband Haus & Grund. Sie könnten die Nachbarn über Gebühr
Riesige Deko auf dem Balkon muss gesichert werden. Übliche Dekoration wie etwa ein Kranz an der Haustür sei aber erlaubt.
■
Hausfassade
Sie ist nicht unmittelbarer Bestandteil der Mietsache. Daher sollten Mieter sowohl den Vermieter als auch die anderen Hausbewohner fragen, ob es gestattet ist, Deko wie etwa einen kraxelnden Weihnachtsmann anzubringen. Wichtig: Dabei dürfen keine Beschädigungen an der Fassade, etwa durch Dübellöcher, entstehen.
■
Balkon
Den Innenraum ihres Balkons können Mieter ohne weiteres gestalten – das gehört zur üblichen Nutzung der Wohnung. Erst wenn die Beleuchtung zu starke Auswirkungen auf die Nachbarn hat, können Mieter – ebenso wie Eigentümer – gezwungen sein, diese abzustören. montieren, zu dimmen oder ab einer bestimmten Uhrzeit abzustellen. Dekorationen außerhalb muss sicher befestigt sein.
■
Wohnungstür/Fenster
Grundsätzlich dürfen Mieter an der Wohnungstür und den Fenstern Weihnachtsdeko anbringen. „Das Anbringen darf nur nicht zu Schäden an Wohnungstür beziehungsweise Fenstern führen“, sagt Rolf Janßen. Das Recht des Mieters auf individuelle Gestaltungsfreiheit finde seine Grenzen, wenn die Gefahr besteht, dass die Wohnung durch die Nutzung Schaden erleidet.