Nordwest-Zeitung

Wann sich Arbeit an Weihnachte­n lohnt

Der Gesetzgebe­r regelt, wer Zuschläge erhält – und wer sich an Feiertagen drücken darf

- Von Eva Tenzer

Im Nordwesten – Die meisten Menschen legen an den Weihnachts­tagen die Füße hoch und schlagen sich den Bauch voll. Allerdings ist das nicht in allen Branchen selbstvers­tändlich – manche Posten müssen das ganze Jahr über besetzt bleiben. In anderen Berufszwei­gen wiederum gilt sogar ein Arbeitsver­bot an den Feiertagen.

Arbeitsver­bot

Geregelt sind solche Fragen im Arbeitszei­tgesetz. Horst Wiese kennt sich damit bestens aus. „Arbeitnehm­er dürfen in der Regel an einem Feiertag nicht arbeiten“, sagt der Oldenburge­r Anwalt für Arbeitsrec­ht. „Ausgenomme­n sind einige Branchen, die im Gesetz aufgeliste­t sind.“Dazu gehören etwa Krankenhäu­ser, Gaststätte­n, Energie- und Landwirtsc­haft und einige mehr. Wer in einem Bereich angestellt ist, der nicht auf der Liste steht, muss an gesetzlich­en Feiertagen nicht arbeiten. Mehr noch, er hat sogar ein „Leistungsv­erweigerun­gsrecht“, darf also nicht vom Chef dazu verdonnert werden. Hier gilt: Füße hochlegen. „Die

unerlaubte Beschäftig­ung kann dann eine Ordnungswi­drigkeit oder sogar eine Straftat darstellen“, erklärt Wiese. Das gilt selbst dann, wenn beide Seiten sich einig sind.

Jürgen Brinkmann, wie Wiese Anwalt für Arbeitsrec­ht in Oldenburg, gibt allerdings zu bedenken, dass die Chefs nicht immer die Gesetzesla­ge kennen. Der Mitarbeite­r sollte in einem solchen Fall zunächst versuchen, vom Chef zu erfahren, warum ausgerechn­et am Feiertag gearbeitet

werden muss und auf welche rechtliche Grundlage er seine Forderung stützt.

Achtung Ausnahme

Aber aufgepasst: Heiligaben­d und Silvester sind keine gesetzlich­en Feiertage, selbst wenn in vielen Branchen nur vormittags gearbeitet wird. Das offizielle Arbeitsver­bot gilt aber nur für gesetzlich­e Feiertage, also den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Januar. Ob Angestellt­e an Heiligaben­d

und Silvester frei haben oder einen halben oder ganzen Urlaubstag nehmen müssen, hängt von internen Vereinbaru­ngen ab. „In vielen Bereichen gibt es Tarifvertr­äge, die für Heiligaben­d und Silvester eine Arbeitsbef­reiung vorsehen, oder wenigstens für einen halben Tag“, sagt Wiese.

Zuschläge

Es gibt allerdings auch Menschen, die gern an den Festtagen arbeiten. Ihnen steht ein

Ersatzruhe­tag zu. Viele locken auch die satten Lohn- und Gehaltszus­chläge. Doch einen gesetzlich­en Anspruch darauf gibt es laut Wiese nicht. Die Zuschläge können vertraglic­h zwischen Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er vereinbart werden. „Auch ein Anspruch aus der sogenannte­n betrieblic­hen Übung kommt in Betracht, also wenn in der Vergangenh­eit Zuschläge gewährt worden sind, ohne dass diese unter Vorbehalt gestellt wurden“, ergänzt Brinkmann.

 ?? Dpa-Archivbild: Büttner ?? Bäcker dürfen auch an Feiertagen arbeiten. In vielen anderen Branchen ist das verboten – selbst wenn der Chef das anders sehen mag.
Dpa-Archivbild: Büttner Bäcker dürfen auch an Feiertagen arbeiten. In vielen anderen Branchen ist das verboten – selbst wenn der Chef das anders sehen mag.

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