Wann sich Arbeit an Weihnachten lohnt
Der Gesetzgeber regelt, wer Zuschläge erhält – und wer sich an Feiertagen drücken darf
Im Nordwesten – Die meisten Menschen legen an den Weihnachtstagen die Füße hoch und schlagen sich den Bauch voll. Allerdings ist das nicht in allen Branchen selbstverständlich – manche Posten müssen das ganze Jahr über besetzt bleiben. In anderen Berufszweigen wiederum gilt sogar ein Arbeitsverbot an den Feiertagen.
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Arbeitsverbot
Geregelt sind solche Fragen im Arbeitszeitgesetz. Horst Wiese kennt sich damit bestens aus. „Arbeitnehmer dürfen in der Regel an einem Feiertag nicht arbeiten“, sagt der Oldenburger Anwalt für Arbeitsrecht. „Ausgenommen sind einige Branchen, die im Gesetz aufgelistet sind.“Dazu gehören etwa Krankenhäuser, Gaststätten, Energie- und Landwirtschaft und einige mehr. Wer in einem Bereich angestellt ist, der nicht auf der Liste steht, muss an gesetzlichen Feiertagen nicht arbeiten. Mehr noch, er hat sogar ein „Leistungsverweigerungsrecht“, darf also nicht vom Chef dazu verdonnert werden. Hier gilt: Füße hochlegen. „Die
unerlaubte Beschäftigung kann dann eine Ordnungswidrigkeit oder sogar eine Straftat darstellen“, erklärt Wiese. Das gilt selbst dann, wenn beide Seiten sich einig sind.
Jürgen Brinkmann, wie Wiese Anwalt für Arbeitsrecht in Oldenburg, gibt allerdings zu bedenken, dass die Chefs nicht immer die Gesetzeslage kennen. Der Mitarbeiter sollte in einem solchen Fall zunächst versuchen, vom Chef zu erfahren, warum ausgerechnet am Feiertag gearbeitet
werden muss und auf welche rechtliche Grundlage er seine Forderung stützt.
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Achtung Ausnahme
Aber aufgepasst: Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, selbst wenn in vielen Branchen nur vormittags gearbeitet wird. Das offizielle Arbeitsverbot gilt aber nur für gesetzliche Feiertage, also den 25. und 26. Dezember sowie den 1. Januar. Ob Angestellte an Heiligabend
und Silvester frei haben oder einen halben oder ganzen Urlaubstag nehmen müssen, hängt von internen Vereinbarungen ab. „In vielen Bereichen gibt es Tarifverträge, die für Heiligabend und Silvester eine Arbeitsbefreiung vorsehen, oder wenigstens für einen halben Tag“, sagt Wiese.
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Zuschläge
Es gibt allerdings auch Menschen, die gern an den Festtagen arbeiten. Ihnen steht ein
Ersatzruhetag zu. Viele locken auch die satten Lohn- und Gehaltszuschläge. Doch einen gesetzlichen Anspruch darauf gibt es laut Wiese nicht. Die Zuschläge können vertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden. „Auch ein Anspruch aus der sogenannten betrieblichen Übung kommt in Betracht, also wenn in der Vergangenheit Zuschläge gewährt worden sind, ohne dass diese unter Vorbehalt gestellt wurden“, ergänzt Brinkmann.