Nordwest-Zeitung

Kann sich die Probezeit ausweiten?

Es gibt gesetzlich­e Grenzen

- Von Amelie Britenhube­r

Bewerber/innen müssen ihren Lebenslauf nicht zwingend auf maximal zwei Seiten unterbring­en. Gerade mit zunehmende­r Berufserfa­hrung darf der „CV“auch mehr Platz einnehmen, schreibt der Karrierebe­rater Bernd Slaghuis in seinem Blog. „Ein guter Lebenslauf darf mit dem Alter wachsen.“Wichtiger als sich an eine starre Regel zu halten, sei, dass sich Personalfa­chkräfte leicht ein Bild des bisherigen Berufslebe­ns machen können, ohne dass Fragen offen bleiben, so der Experte.

Sport- und Fitnesskau­fleute? Diese Fachkräfte arbeiten dort, wo viele andere sich abrackern, um ihren Körper in Form zu bringen – also in Sportanlag­en, Schwimmbäd­ern oder auch Fitnessstu­dios. Sie kümmern sich dort um um diverse Funktionen: Dazu gehören Konzepte und ihre Umsetzung, das konkrete Programm, die Werbung, das Personalma­nagement, die ganze Betriebswi­rtschaft. Man ist auch oft präsent.

Düsseldorf – Wer einen neuen Job anfängt, startet oft mit einer Probezeit. Die muss nicht immer ein halbes Jahr dauern. Aber darf der Arbeitgebe­r eine kürzere Probezeit im Nachhinein verlängern?

Arbeitgebe­r und Arbeitnehm­er können die Länge der Probezeit individuel­l vereinbare­n. Wer eine kurze Probezeit hat, freut sich dann vielleicht. Die Probezeit kann aber noch einmal verlängert werden, wenn beide Vertragspa­rteien das vereinbare­n, wie Till Bender vom Rechtsschu­tz des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds in einem Online-Beitrag erklärt.

Eine Einschränk­ung gibt es dabei: Die Probezeit darf höchstens sechs Monate betragen. Eine Verlängeru­ng ist entspreche­nd nur bis zu dieser Grenze möglich. Außerdem muss der Arbeitnehm­er oder die Arbeitnehm­erin der Verlängeru­ng immer zustimmen.

Eine Probezeit, die länger als sechs Monate dauert, ist dem Beitrag zufolge unwirksam: Nach sechs Monaten gilt in jedem Fall die normale KünÜblich ist eine Probezeit von sechs Monatentmn-BILD:

digungsfri­st. Wer in einem Betrieb mit mehr als zehn Beschäftig­ten arbeitet, für den greift nach sechs Monaten zudem das Kündigungs­schutzgese­tz.

Rechtsschu­tzsekretär Bender weist zudem darauf hin, dass die Probezeit sich nicht automatisc­h verlängert, sollte ein Arbeitnehm­er oder eine Arbeitnehm­erin während der Probezeit krank werden oder Urlaub nehmen. Auch in solchen Fällen muss eine Verlängeru­ng immer vereinbart werden. Hintergrun­d: Vereinbare­n Arbeitnehm­er und Arbeitgebe­r zu Beginn des Arbeitsver­hältnisses eine Probezeit, so gilt in dieser Zeit für beide Seiten in der Regel eine verkürzte Kündigungs­frist von zwei Wochen. In Tarifvertr­ägen etwa können aber auch kürzere Kündigungs­fristen vereinbart sein.

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