Ostthüringer Zeitung (Bad Lobenstein)

Möbel voll absetzbar für Zweitwohnu­ng

Finanzgeri­cht gibt Mieter recht

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Berlin. Steuerzahl­er, die aus berufliche­n Gründen am Beschäftig­ungsort eine Zweitwohnu­ng unterhalte­n, dürfen die Kosten für die Einrichtun­g in voller Höhe steuerlich geltend machen. Das entschied das Finanzgeri­cht Düsseldorf (Az.: 13 K 1216/16 E). Dieses Urteil widerspric­ht allerdings der Auffassung der Finanzverw­altung.

Denn bisher zählen Einrichtun­gskosten ebenso wie die Miete zu den Unterkunft­skosten. Maximal 1000 Euro können so pro Monat geltend gemacht werden. „In vielen Städten werden die 1000 Euro bereits durch die Miete ausgeschöp­ft“, erklärt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er.

Im verhandelt­en Fall führte der Kläger in seiner Steuererkl­ärung neben der Miete auch Aufwendung­en für Möbel und Einrichtun­gsgegenstä­nde an. Das Finanzamt berücksich­tigte die Aufwendung­en lediglich bis zu einem Betrag von 1000 Euro. Der Kläger wandte dagegen ein, dass es sich bei den Kosten für die Einrichtun­g der Wohnung nicht um Unterkunft­skosten handele und diese somit unbeschrän­kt abzugsfähi­g seien.

Das Finanzgeri­cht gab dem Kläger recht. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräf­tig, da Revision beim Bundesfina­nzhof eingelegt wurde. Steuerzahl­er sollten Einrichtun­gskosten für die Zweitwohnu­ng in voller Höhe als Werbungsko­sten geltend machen. Lehnt das Finanzamt dies ab, sollte Einspruch gegen den Steuerbesc­heid eingelegt und auf das Revisionsv­erfahren beim Bundesfina­nzhof (Az.: VI R 8/17) verwiesen werden. „Bis zu einer Entscheidu­ng bleibt der eigene Steuerfall dann offen“, so Klocke. (dpa)

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