Ostthüringer Zeitung (Bad Lobenstein)
Gütetermin in Sachen
Der Landkreis hat gute Aussichten, vom Planungsbüro Geld für
Einwendungen hätten kaum Aussicht auf Erfolg. Dabei verwies die Richterin auf ein selbstständig geführtes Beweisverfahren, bei dem in einem Sachverständigen-Gutachten die gerügten Mängel bestätigt worden waren und ursächlich in der Planungsleistung gesehen worden sind. Indem nämlich auf eine Baugrunduntersuchung sowie die Entwässerungsplanung der teils auf vorhandenen, teils auf neuen Wegen trassierten Radstrecke verzichtet worden war.
Die Rechtsvertreterin des beklagten Planungsbüros wandte ein, dass der Landkreis als Auftraggeber darauf hingewiesen worden wäre, dass eine Baugrunduntersuchung erforderlich sei. Doch habe der Landkreis aus Kostengründen darauf verzichtet. „Bei der Klägerseite sind wir auf taube Ohren gestoßen“, so der Vorwurf der Beklagtenseite. Doch die Richterin erinnerte immer wieder daran, dass das Planungsbüro seine Bedenken hätte anzeigen müssen, am besten schriftlich. Die „Bedenkenanzeige“müsse „inhaltlich klar, erschöpfend und ausreichend“sein. Denn laut Vergabeund Vertragsordnung für Bauleistungen
(VOB) habe der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Von einem fachkundigen Unternehmer werde erwartet, dass dieser seinen Auftraggeber vor Schäden bewahrt. Das Planungsbüro hatte die fehlende Entwässerungsplanung unter anderem damit begründet, dass von der Unteren Wasserbehörde nicht das erforderliche Zahlenmaterial