Eigentümer sind in der Pflicht
Rechtsanwalt erklärt die rechtliche Lage, was Grundstücksbesitzer beachten müssen
Tiemann erreicht, sobald Gefahren von dem Objekt ausgehen: „Dann ist der Eigentümer verpflichtet, Sicherungsmaßnahmen vorzunehmen“. Kommt der Eigentümer dem nicht nach, wie es auch in der Greizer Carolinenstraße der Fall war, kann die Bauaufsicht der Stadt oder des Landkreises einschreiten und solche Maßnahmen vornehmen. Geregelt ist dies im Paragrafen 836 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der sich mit der Haftung des Grundstücksbesitzers beschäftigt.
Auch dies geschah in Greiz an beiden benannten Immobilien durch das Landratsamt, ausgeführt Maßnahmen zu. Darin oder in einem Folgebrief kann dem Eigentümer dann eine Frist für die Begleichung seiner Schuld gesetzt werden.
Sollten solche Kosten das Leistungsvermögen eines Eigentümers überschreiten oder ist dieser generell nicht mehr in der Lage, das Gebäude instand zu halten, so besteht die Möglichkeit einer Dereliktion.
„Dereliktion bedeutet die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer und ist geregelt in Paragraf 928 des Bürgerlichen Gesetzbuches“, erklärt der Rechtsanwalt. Demnach kann der Eigentümer den Christoph Tiemann, Rechtsanwalt Gemeinde, und das Land genießt dann ein Vorkaufrecht“, sagt Tiemann. Kritiker plädieren dafür, dass sowohl die Kosten als auch das Aneignungsrecht auf Land oder Kommune übergehen sollten.
„Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. So steht es im Grundgesetz geschrieben.“ Grundbuchamt ist erste Anlaufstelle
Um den Eigentümer eines Objektes zu ermitteln führt der erste Weg im Normalfall ins Grundbuchamt. Dieses ist in an die jeweiligen Amtsgerichte angeschlossen. Im Grundbuch sind alle Eigentümer im Zuständigkeitsbezirk des Amtsgerichtes mit Kontaktdaten erfasst. „Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man so Informationen über Eigentumsverhältnisse erhalten kann, die weit über 100 Jahre zurückliegen“, sagt Christoph Tiemann. Um einen Einblick in das Grundbuch zu erhalten, muss der Interessent ein berechtigtes Interesse bekunden. „Städte oder Gemeinden haben es da in der Regel leicht, weil sie dieses berechtigte Interesse einfach nachweisen können“, sagt der Rechtsanwalt.
Ein Sonderfall tritt oftmals ein, wenn der Eigentümer eines Grundstücks oder einer Immobilie keine natürliche Person ist. „Ein typisches Beispiel dafür ist eine Erbengemeinschaft. hier muss die Behörde oftmals lange recherchieren, bis sie ihren Bescheid an die richtige Adresse versenden kann“, sagt Tiemann aus Erfahrung.
Christoph Tiemann arbeitet seit Juli 1991 als Rechtsanwalt und hat einen Tätigkeitsschwerpunkt auf Immobilienrecht.