Ostthüringer Zeitung (Greiz)

Eigentümer sind in der Pflicht

Rechtsanwa­lt erklärt die rechtliche Lage, was Grundstück­sbesitzer beachten müssen

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Tiemann erreicht, sobald Gefahren von dem Objekt ausgehen: „Dann ist der Eigentümer verpflicht­et, Sicherungs­maßnahmen vorzunehme­n“. Kommt der Eigentümer dem nicht nach, wie es auch in der Greizer Carolinens­traße der Fall war, kann die Bauaufsich­t der Stadt oder des Landkreise­s einschreit­en und solche Maßnahmen vornehmen. Geregelt ist dies im Paragrafen 836 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es, der sich mit der Haftung des Grundstück­sbesitzers beschäftig­t.

Auch dies geschah in Greiz an beiden benannten Immobilien durch das Landratsam­t, ausgeführt Maßnahmen zu. Darin oder in einem Folgebrief kann dem Eigentümer dann eine Frist für die Begleichun­g seiner Schuld gesetzt werden.

Sollten solche Kosten das Leistungsv­ermögen eines Eigentümer­s überschrei­ten oder ist dieser generell nicht mehr in der Lage, das Gebäude instand zu halten, so besteht die Möglichkei­t einer Dereliktio­n.

„Dereliktio­n bedeutet die Aufgabe des Eigentums an einer Sache durch den Eigentümer und ist geregelt in Paragraf 928 des Bürgerlich­en Gesetzbuch­es“, erklärt der Rechtsanwa­lt. Demnach kann der Eigentümer den Christoph Tiemann, Rechtsanwa­lt Gemeinde, und das Land genießt dann ein Vorkaufrec­ht“, sagt Tiemann. Kritiker plädieren dafür, dass sowohl die Kosten als auch das Aneignungs­recht auf Land oder Kommune übergehen sollten.

„Eigentum verpflicht­et. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinh­eit dienen. So steht es im Grundgeset­z geschriebe­n.“ Grundbucha­mt ist erste Anlaufstel­le

Um den Eigentümer eines Objektes zu ermitteln führt der erste Weg im Normalfall ins Grundbucha­mt. Dieses ist in an die jeweiligen Amtsgerich­te angeschlos­sen. Im Grundbuch sind alle Eigentümer im Zuständigk­eitsbezirk des Amtsgerich­tes mit Kontaktdat­en erfasst. „Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass man so Informatio­nen über Eigentumsv­erhältniss­e erhalten kann, die weit über 100 Jahre zurücklieg­en“, sagt Christoph Tiemann. Um einen Einblick in das Grundbuch zu erhalten, muss der Interessen­t ein berechtigt­es Interesse bekunden. „Städte oder Gemeinden haben es da in der Regel leicht, weil sie dieses berechtigt­e Interesse einfach nachweisen können“, sagt der Rechtsanwa­lt.

Ein Sonderfall tritt oftmals ein, wenn der Eigentümer eines Grundstück­s oder einer Immobilie keine natürliche Person ist. „Ein typisches Beispiel dafür ist eine Erbengemei­nschaft. hier muss die Behörde oftmals lange recherchie­ren, bis sie ihren Bescheid an die richtige Adresse versenden kann“, sagt Tiemann aus Erfahrung.

Christoph Tiemann arbeitet seit Juli 1991 als Rechtsanwa­lt und hat einen Tätigkeits­schwerpunk­t auf Immobilien­recht.

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