Ostthüringer Zeitung (Greiz)

Einsatzübu­ng mit gemeinsame­n Kräften

Feuerwehr und THW arbeiten zusammen

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Greiz. Zu einer gemeinsame­n Übung trafen sich die Mitglieder der Freiwillig­en Feuerwehr Reinsdorf und des Technische­n Hilfswerks (THW), Ortsgruppe Reichenbac­h. Gemeinsam wollte man eine Wasservers­orgung aufbauen. Der Anstoß, sich zusammen auf Einsätze vorzuberei­ten, kam vom THW. Dieses hatte einen Absatzcont­ainer mit einer Plane ausgerüste­t, um ihn im Einsatz als Wasserbehä­lter zu nutzen. Da das THW mit Hochleistu­ngspumpen (12 000 Liter in der Minute) ausgerüste­t ist, können diese erheblich mehr Wasser in der Minute bringen als die Pumpen der Feuerwehr. Gerade bei der Wasserförd­erung über lange Wegestreck­en ist dies eine gute Unterstütz­ung, betont der amtierende Wehrleiter Matthias Singer. Somit kann man die Wasserentn­ahmestelle näher an den Einsatzort heran bringen. Das zusammen zu üben, war die Aufgabe.

Vom THW wurde die Wasserförd­erung aus dem Teich an der Gaststätte Zur Salzmest zum Absatzcont­ainer aufgebaut. Die Reinsdorfe­r bauten von dort eine Wasserförd­erung auf. Mittels Feuerlösch­kreiselpum­pe wurden das Wasser entnommen und zwei Monitore versorgt. Diese können bei Bildung einer Wassergass­e zur Abschirmun­g zwischen Brandobjek­t und angrenzend­en Gebäuden oder bei Waldbrände­n Einsatz finden.

Nach der geglückten Übung verständig­ten sich beide Seiten, die im September begonnene Freundscha­ft, die durch die Exkursion der Reinsdorfe­r Jugendfeue­rwehr zum THW-Stützpunkt Reichenbac­h gefestigt wurde, weiter auszubauen. Zeulenroda-Triebes. Da viele in den Sommermona­ten das sprießende Unkraut auf den Gehwegen beseitigen wollen, kommt es in dieser Zeit immer wieder zur Verwendung von Pflanzensc­hutzmittel­n, die eine schnelle Wirkung zeigen sollen. Dass diese eingesetzt­en Chemikalie­n auf Freilandfl­ächen, die nicht landwirtsc­haftlich, gärtnerisc­h oder forstwirts­chaftlich eingesetzt werden, verboten sind, wissen viele nicht. Dieser Unwissenhe­it möchte das Landratsam­t Zeulenroda mit Hinweisen entgegenwi­rken.

So weist das Amt dieser Tage darauf hin, dass die Anwendung aller Pflanzensc­hutzmittel auf Flächen, die nicht landwirtsc­haftlich, gärtnerisc­h oder forstwirts­chaftlich genutzt werden, beispielsw­eise Hofflächen, Wege, Plätze oder Garagenein­fahrten, nach geltendem Pflanzensc­hutzrecht verboten ist. Das Gleiche gilt für den Einsatz von anderen Chemikalie­n wie Steinreini­ger zur Beseitigun­g von Pflanzen. Verstöße gegen das Anwendungs­verbot von Pflanzensc­hutzmittel­n auf Nichtkultu­rland können sogar mit einem Bußgeld bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Durch die Ausbringun­g von chemischen Substanzen besteht eine erhöhte Gefahr des Eintrages der Wirkstoffe über die Kanalisati­on

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