Ostthüringer Zeitung (Jena)

Rechte von Gebrauchtw­agen-Käufern gestärkt

BGH-Urteil: Wenn das Auto kurz nach dem Kauf kaputtgeht, muss der Händler für den Transport zur Werkstatt zahlen

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Smart über ein Internet-Portal bei dem Händler aus Berlin gekauft. Kurze Zeit später trat nach ihren Angaben ein Motorschad­en auf. Der Verkäufer bot ihr an, den Wagen in Berlin zu reparieren. Für den Transport dorthin wollte die Klägerin einen Vorschuss von 280 Euro haben. Da sie darauf nie eine Antwort bekam, ließ sie das Auto woanders reparieren. Bereits im Jahr 2011 hatte der Bundesgeri­chtshof entschiede­n, dass Verbrauche­r Anspruch auf einen Vorschuss für Transportk­osten haben können. Finanziell­e Belastunge­n sollten sie nicht davon abhalten, ihre Rechte geltend zu machen. Sie müssten deshalb vor „erhebliche­n Unannehmli­chkeiten“geschützt werden. Jetzt musste das Gericht in Karlsruhe klären, ob die Übernahme von Transportk­osten eine solche Unannehmli­chkeit für den Käufer ist. Und entschied: Ja (Az.: VIII ZR 278/16).

„Die Organisati­on des Transports muten wir dem Käufer zu“, sagte die Vorsitzend­e Richterin Karin Milger bei der Verkündung des Urteils. „Dass er darüber hinaus auch in Vorlage tritt, ist ihm nicht zuzumuten.“Das sei eine faire Risikovert­eilung. Für den Käufer sei dies nämlich auch nicht risikolos. Immerhin müsse er den Vorschuss zurückzahl­en, sollte die Kaufsache doch keinen Mangel haben.

In dem konkreten Fall muss nun wieder die Vorinstanz – das Landgerich­t Berlin – entscheide­n. Zuvor geht es um die Prüfung, ob das Auto überhaupt einen Motorschad­en hatte. Nur dann müsste der Autohändle­r der Käuferin die Kosten von mehr als 2000 Euro ersetzen, die ihr durch die Reparatur bei einer anderen Werkstatt entstanden sind. (dpa)

Die Organisati­on des Transports ist zumutbar

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Autohändle­r müssen die Kosten für den Transport eines kaputten Autos vorschieße­n. Foto: Imago

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