Ostthüringer Zeitung (Pößneck)

Teures Hochladen

Wer sich illegal aus Online-Tauschbörs­en bedient, muss haften

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wenn er nicht der Täter war und einen alternativ­en Geschehens­ablauf darlegen kann.

Müssen Eltern immer für ihre Kinder haften?

Eltern haften eigentlich nicht, wenn sich die Kinder von illegalen Börsen bedienen. Voraussetz­ung dafür ist allerdings, dass sie diese zuvor glaubhaft belehrt haben, dass es sich um eine verbotene Aktivität handelt. Diesbezügl­ich hat der Bundesgeri­chtshof festgestel­lt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmalige­n Internetnu­tzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnu­tzung keine Auffälligk­eiten zeigen. „Optimalerw­eise sollte man diese Belehrung schriftlic­h festhalten“, rät Fachanwalt Solmecke.

Und wenn der Anschlussi­nhaber nicht weiß, welches Familienmi­tglied die Tat begangen hat?

„Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflicht­et, die Rechner der weiteren Familienmi­tglieder zu durchsuche­n“, verweist Solmecke auf ein erst vor einigen Wochen ergangenes BGH-Urteil. In diesen Fällen habe der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindus­trie das Nachsehen.

Welche Regeln gelten für Mitbewohne­r und Besucher?

Eine höchstrich­terliche Rechtsprec­hung zur Tauschbörs­enNutzung in Wohngemein­schaften existiert nicht. Verschiede­ne Gerichte haben laut Solmecke in der Vergangenh­eit allerdings festgestel­lt, dass der Anschlussi­nhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohne­r zuvor angewiesen hat, keine Urheberrec­htsverletz­ungen über das Netzwerk zu begehen. Volljährig­e sind grundsätzl­ich für sich selbst verantwort­lich und müssen auch nicht belehrt werden. So musste eine Frau, die ihre Nichte mit Freund aus Australien zu Besuch hatte und den beiden ihr Wlan-Passwort gegeben hatte, nicht für den Upload eines Films haften.

Welche Pflichten haben Anschlussi­nhaber, um sich vor fremden Hackern zu schützen?

Nach einem BGH-Urteil von 2010 kann von Privatleut­en erwartet werden, dass sie die Standardei­nstellunge­n ihres Routers ändern und ein eigenes Passwort einrichten. Später müssen sie aber nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik bleiben. Und auch einer individual­isierten Verschlüss­elung des Hersteller­s dürfen Nutzer grundsätzl­ich vertrauen, wie die Karlsruher Richter kürzlich entschiede­n haben.

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Wenn Kinder Filme oder Musik hoch- oder herunterla­den, können Eltern dafür haftbar gemacht werden – es sei denn, sie haben ihren Nachwuchs aufgeklärt. Foto: iStock

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