Ostthüringer Zeitung (Pößneck)
Teures Hochladen
Wer sich illegal aus Online-Tauschbörsen bedient, muss haften
wenn er nicht der Täter war und einen alternativen Geschehensablauf darlegen kann.
Müssen Eltern immer für ihre Kinder haften?
Eltern haften eigentlich nicht, wenn sich die Kinder von illegalen Börsen bedienen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie diese zuvor glaubhaft belehrt haben, dass es sich um eine verbotene Aktivität handelt. Diesbezüglich hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass Eltern ihre Kinder bei der erstmaligen Internetnutzung umfassend belehren müssen. Danach ist eine weitere Belehrung in der Regel nicht notwendig, sofern die Kinder bei der Internetnutzung keine Auffälligkeiten zeigen. „Optimalerweise sollte man diese Belehrung schriftlich festhalten“, rät Fachanwalt Solmecke.
Und wenn der Anschlussinhaber nicht weiß, welches Familienmitglied die Tat begangen hat?
„Weiß er nicht, wer die Tat konkret begangen hat, so ist er auch nicht dazu verpflichtet, die Rechner der weiteren Familienmitglieder zu durchsuchen“, verweist Solmecke auf ein erst vor einigen Wochen ergangenes BGH-Urteil. In diesen Fällen habe der Schutz der Familie Vorrang und die Musikindustrie das Nachsehen.
Welche Regeln gelten für Mitbewohner und Besucher?
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur TauschbörsenNutzung in Wohngemeinschaften existiert nicht. Verschiedene Gerichte haben laut Solmecke in der Vergangenheit allerdings festgestellt, dass der Anschlussinhaber dann nicht haftet, wenn er seine Mitbewohner zuvor angewiesen hat, keine Urheberrechtsverletzungen über das Netzwerk zu begehen. Volljährige sind grundsätzlich für sich selbst verantwortlich und müssen auch nicht belehrt werden. So musste eine Frau, die ihre Nichte mit Freund aus Australien zu Besuch hatte und den beiden ihr Wlan-Passwort gegeben hatte, nicht für den Upload eines Films haften.
Welche Pflichten haben Anschlussinhaber, um sich vor fremden Hackern zu schützen?
Nach einem BGH-Urteil von 2010 kann von Privatleuten erwartet werden, dass sie die Standardeinstellungen ihres Routers ändern und ein eigenes Passwort einrichten. Später müssen sie aber nicht ständig auf dem neuesten Stand der Technik bleiben. Und auch einer individualisierten Verschlüsselung des Herstellers dürfen Nutzer grundsätzlich vertrauen, wie die Karlsruher Richter kürzlich entschieden haben.