Ostthüringer Zeitung (Schleiz)
Testament mit Liste wirksam
Erblasser hatte ein eigenhändig verfasstes Schriftstück beigelegt
Berlin. Damit ein Testament wirksam ist, muss der Erblasser das Schriftstück eigenhändig schreiben und unterschreiben. Das Erfordernis einer solchen Niederschrift bedeutet aber keineswegs, dass in einem formwirksamen Testament nicht auch auf andere Schriftstücke Bezug genommen werden kann. Das zeigt ein Beschluss des Kammergerichts Berlin (Az.: 26 W 45/16), auf den die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hinweist.
In dem verhandelten Fall erstellte der Erblasser ein eigenhändiges Testament, das er auch unterschrieben hatte. Diesem legte er eine ebenfalls eigenhändig geschriebene, aber nicht unterschriebene Liste von mildtätigen
Organisationen bei, die nach dem Testament Erben sein sollen.
Die Erbeinsetzung ist wirksam, befand das Gericht. Ist ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich errichtet, so ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn diese Bezugnahme lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens.
Entscheidend ist den Angaben zufolge, dass im Testament die Person des Bedachten und das zugewendete Vermögen hinreichend bestimmt ist. Sind im fraglichen Testament „mildtätige Organisationen“als Erben genannt, genügt das. Die genannte Liste kann dann zur Auslegung herangezogen werden, welche genauen Organisationen sich dahinter verbergen. (dpa)