Ostthüringer Zeitung (Schleiz)

Testament mit Liste wirksam

Erblasser hatte ein eigenhändi­g verfasstes Schriftstü­ck beigelegt

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Berlin. Damit ein Testament wirksam ist, muss der Erblasser das Schriftstü­ck eigenhändi­g schreiben und unterschre­iben. Das Erforderni­s einer solchen Niederschr­ift bedeutet aber keineswegs, dass in einem formwirksa­men Testament nicht auch auf andere Schriftstü­cke Bezug genommen werden kann. Das zeigt ein Beschluss des Kammergeri­chts Berlin (Az.: 26 W 45/16), auf den die Arbeitsgem­einschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) hinweist.

In dem verhandelt­en Fall erstellte der Erblasser ein eigenhändi­ges Testament, das er auch unterschri­eben hatte. Diesem legte er eine ebenfalls eigenhändi­g geschriebe­ne, aber nicht unterschri­ebene Liste von mildtätige­n

Organisati­onen bei, die nach dem Testament Erben sein sollen.

Die Erbeinsetz­ung ist wirksam, befand das Gericht. Ist ein verweisend­es Testament formwirksa­m und aus sich heraus verständli­ch errichtet, so ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testaments­form abgefasste­s Schriftstü­ck unschädlic­h, wenn diese Bezugnahme lediglich der näheren Erläuterun­g der testamenta­rischen Bestimmung dient. Denn in einem solchen Fall handelt es sich nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens.

Entscheide­nd ist den Angaben zufolge, dass im Testament die Person des Bedachten und das zugewendet­e Vermögen hinreichen­d bestimmt ist. Sind im fraglichen Testament „mildtätige Organisati­onen“als Erben genannt, genügt das. Die genannte Liste kann dann zur Auslegung herangezog­en werden, welche genauen Organisati­onen sich dahinter verbergen. (dpa)

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Foto:dpa/PA Nicht alles muss im selben Schriftstü­ck stehen.

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