Richtig reklamieren
Die gesetzliche Gewährleistung bringt Kunden oft mehr als eine Garantie. Händler und nicht die Hersteller haften zwei Jahre lang
hat. Damit gilt innerhalb der Sechs-Monatsfrist: Im Zweifel für den Käufer“, erläutert Juristin Schmitz. Nach Ablauf der sechs Monate dreht sich die Beweislast um: Im Streitfall muss der Kunde dem Händler dann beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf bestand. „Liegen offensichtliche Konstruktionsfehler oder Materialermüdungen vor, gelingt das dem Verbraucher unter Umständen auch nach sechs Monaten noch. Bei teuren Produkten lohnt es sich gegebenenfalls, ein Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben“, sagt Verbraucherschützer Gollner.
Steht fest, dass der Mangel von Anfang an bestand, kann der Kunde wählen: Entweder er lässt sich vom Händler ein Ersatzprodukt geben oder die defekte Ware reparieren. Der Verkäufer kann die gewählte Variante, etwa die Nachlieferung einer neuen Ware, nur ablehnen, wenn sie im Vergleich zur anderen Variante, der Reparatur, unverhältnismäßig teuer wäre. Stets gilt jedoch: „Anfallende Arbeits-, Material-, Versandund sonstige Kosten muss nicht der Kunde, sondern der Verkäufer tragen“, sagt Juristin Schmitz.
Mit einem Umtauschrecht sollte das Gewährleistungsrecht nicht verwechselt werden. Gefällt der gekaufte Pulli zu Hause nicht mehr, kann der Kunde ihn nicht einfach gegen einen anderen umtauschen. Schmitz: „Anders als viele denken, gibt es im stationären Handel einen Anspruch auf Umtausch nicht. Falls ein Händler etwas doch zurücknimmt, geschieht dies allein aus Kulanz.“