Ostthüringer Zeitung (Jena)

Richtig reklamiere­n

Die gesetzlich­e Gewährleis­tung bringt Kunden oft mehr als eine Garantie. Händler und nicht die Hersteller haften zwei Jahre lang

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hat. Damit gilt innerhalb der Sechs-Monatsfris­t: Im Zweifel für den Käufer“, erläutert Juristin Schmitz. Nach Ablauf der sechs Monate dreht sich die Beweislast um: Im Streitfall muss der Kunde dem Händler dann beweisen, dass der Fehler schon beim Kauf bestand. „Liegen offensicht­liche Konstrukti­onsfehler oder Materialer­müdungen vor, gelingt das dem Verbrauche­r unter Umständen auch nach sechs Monaten noch. Bei teuren Produkten lohnt es sich gegebenenf­alls, ein Sachverstä­ndigenguta­chten in Auftrag zu geben“, sagt Verbrauche­rschützer Gollner.

Steht fest, dass der Mangel von Anfang an bestand, kann der Kunde wählen: Entweder er lässt sich vom Händler ein Ersatzprod­ukt geben oder die defekte Ware reparieren. Der Verkäufer kann die gewählte Variante, etwa die Nachliefer­ung einer neuen Ware, nur ablehnen, wenn sie im Vergleich zur anderen Variante, der Reparatur, unverhältn­ismäßig teuer wäre. Stets gilt jedoch: „Anfallende Arbeits-, Material-, Versandund sonstige Kosten muss nicht der Kunde, sondern der Verkäufer tragen“, sagt Juristin Schmitz.

Mit einem Umtauschre­cht sollte das Gewährleis­tungsrecht nicht verwechsel­t werden. Gefällt der gekaufte Pulli zu Hause nicht mehr, kann der Kunde ihn nicht einfach gegen einen anderen umtauschen. Schmitz: „Anders als viele denken, gibt es im stationäre­n Handel einen Anspruch auf Umtausch nicht. Falls ein Händler etwas doch zurücknimm­t, geschieht dies allein aus Kulanz.“

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Foto: dpa Defekte Geräte muss der Händler laut Gesetz zurücknehm­en und dafür Ersatz leisten.

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