Fragen an Rechtsanwalt Dr. Lutz Schmidt LL.M.
Der Anwalt mit Sitz in Lindau am Bodensee berät und vertritt Unternehmen in allen arbeits- und wirtschaftsrechtlichen Angelegenheiten.
Für welche Unternehmen gilt nach dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 die P icht zur Arbeitszeiterfassung?
Dr.Lutz Schmidt:
Die P icht gilt für alle Arbeitgeber in der EU – unabhängig von Größe, Wirtschaftssparte oder anderen Kriterien. Nur bei den Modalitäten der Zeiterfassung räumt der EuGH den nationalen Gesetzgebern Spielräume ein. Ein Gesetzentwurf zur Ausgestaltung dieser Spielräume im deutschen Arbeitszeitgesetz ist angekündigt.
Sollten deutsche Arbeitgeber auf die Änderung des Arbeitszeitgesetzes warten?
Dr.Lutz Schmidt:
Nein. Viele Experten meinen, dass die vom EuGH ausgesprochene P icht, ein „objektives, verlässliches und zugängliches System“der Arbeitszeiterfassung einzuführen, bereits jetzt unmittelbar für alle Arbeitgeber gilt (sog. „horizontale Wirkung“des betroffenen Grundrechts aus Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrechte-Charta).
Welche Konsequenzen drohen Firmen, die nicht handeln?
Dr.Lutz Schmidt:
Das Fehlen eines geeigneten Systems zur Arbeitszeiterfassung dürfte eine Verletzung bestehender Arbeitsverträge darstellen – ggf. mit erheblichen Nachteilen für Arbeitgeber bei der Beweislast (etwa bei behaupteten Überstunden). Auch Schadensersatzansprüche der Arbeitnehmer sowie behördliche Bußgelder stehen unter Umständen im Raum.