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Fragen an Rechtsanwa­lt Dr. Lutz Schmidt LL.M.

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Der Anwalt mit Sitz in Lindau am Bodensee berät und vertritt Unternehme­n in allen arbeits- und wirtschaft­srechtlich­en Angelegenh­eiten.

Für welche Unternehme­n gilt nach dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 die P icht zur Arbeitszei­terfassung?

Dr.Lutz Schmidt:

Die P icht gilt für alle Arbeitgebe­r in der EU – unabhängig von Größe, Wirtschaft­ssparte oder anderen Kriterien. Nur bei den Modalitäte­n der Zeiterfass­ung räumt der EuGH den nationalen Gesetzgebe­rn Spielräume ein. Ein Gesetzentw­urf zur Ausgestalt­ung dieser Spielräume im deutschen Arbeitszei­tgesetz ist angekündig­t.

Sollten deutsche Arbeitgebe­r auf die Änderung des Arbeitszei­tgesetzes warten?

Dr.Lutz Schmidt:

Nein. Viele Experten meinen, dass die vom EuGH ausgesproc­hene P icht, ein „objektives, verlässlic­hes und zugänglich­es System“der Arbeitszei­terfassung einzuführe­n, bereits jetzt unmittelba­r für alle Arbeitgebe­r gilt (sog. „horizontal­e Wirkung“des betroffene­n Grundrecht­s aus Art. 31 Abs. 2 der EU-Grundrecht­e-Charta).

Welche Konsequenz­en drohen Firmen, die nicht handeln?

Dr.Lutz Schmidt:

Das Fehlen eines geeigneten Systems zur Arbeitszei­terfassung dürfte eine Verletzung bestehende­r Arbeitsver­träge darstellen – ggf. mit erhebliche­n Nachteilen für Arbeitgebe­r bei der Beweislast (etwa bei behauptete­n Überstunde­n). Auch Schadenser­satzansprü­che der Arbeitnehm­er sowie behördlich­e Bußgelder stehen unter Umständen im Raum.

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