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INFO DAS IST DIE RECHTSLAGE BEI LANGZEITVE­RTRÄGEN

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Gut für Sie als Verbrauche­r: Ab März 2022 hat der Gesetzgebe­r die Regeln für Vertragsve­rlängerung­en angepasst. Das gilt aber nicht für alle Verträge.

Das Gesetz zu fairen Verbrauche­rverträgen (§ 309 Nr. 9 BGB) regelt Klauselver­bote bei Dauerschul­dverhältni­ssen und macht endlich Schluss mit automatisc­hen Verlängeru­ngen. Neu: Nach Ablauf der ersten Vertragsla­ufzeit kommen Sie auf Wunsch spätestens einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung aus dem Vertrag heraus. Einen Haken hat die Sache allerdings: Die neue Rechtslage gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlos­sen werden. Für Altverträg­e gilt weiterhin die alte Rechtslage – also im schlimmste­n Fall die Verlängeru­ng um ein Jahr.

Wenn es Sie nicht stört, können Sie den alten Vertrag so belassen. Um flexibler zu sein, sollten Sie den alten Vertrag rechtzeiti­g kündigen und einen neuen Vertrag abschließe­n. Dann sind Sie zwar auch zwölf Monate gebunden, können aber danach monatlich kündigen.

Kündigungs-Button im Internet

Die Verbrauche­rzentrale (www.verbrauche­r

zentrale.de) hat die komplizier­ten Kündigungs­verfahren oft kritisiert und sich für einfachere Abläufe eingesetzt. Mit der Einführung des Kündigungs-Buttons im Juli 2022 wird die Kündigung von langfristi­gen Verträgen deutlich vereinfach­t. Der Button muss laut Verbrauche­rzentrale auf der Internetse­ite des Unternehme­ns leicht zugänglich sein, also ohne Login und nicht im Kundenbere­ich. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlosse­n wurden. Gut: Ist der Kündigungs­Button nicht korrekt implementi­ert, können Verbrauche­rinnen und Verbrauche­r ihren Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungs­frist kündigen (§ 312 k Abs. 6 Satz 1 BGB).

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So wie hier im Bild zu sehen, ist der Kündigungs-Button optimal umgesetzt.

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