INFO DAS IST DIE RECHTSLAGE BEI LANGZEITVERTRÄGEN
Gut für Sie als Verbraucher: Ab März 2022 hat der Gesetzgeber die Regeln für Vertragsverlängerungen angepasst. Das gilt aber nicht für alle Verträge.
Das Gesetz zu fairen Verbraucherverträgen (§ 309 Nr. 9 BGB) regelt Klauselverbote bei Dauerschuldverhältnissen und macht endlich Schluss mit automatischen Verlängerungen. Neu: Nach Ablauf der ersten Vertragslaufzeit kommen Sie auf Wunsch spätestens einen Monat nach Zugang Ihrer Kündigung aus dem Vertrag heraus. Einen Haken hat die Sache allerdings: Die neue Rechtslage gilt nur für Verträge, die ab dem 1. März 2022 abgeschlossen werden. Für Altverträge gilt weiterhin die alte Rechtslage – also im schlimmsten Fall die Verlängerung um ein Jahr.
Wenn es Sie nicht stört, können Sie den alten Vertrag so belassen. Um flexibler zu sein, sollten Sie den alten Vertrag rechtzeitig kündigen und einen neuen Vertrag abschließen. Dann sind Sie zwar auch zwölf Monate gebunden, können aber danach monatlich kündigen.
Kündigungs-Button im Internet
Die Verbraucherzentrale (www.verbraucher
zentrale.de) hat die komplizierten Kündigungsverfahren oft kritisiert und sich für einfachere Abläufe eingesetzt. Mit der Einführung des Kündigungs-Buttons im Juli 2022 wird die Kündigung von langfristigen Verträgen deutlich vereinfacht. Der Button muss laut Verbraucherzentrale auf der Internetseite des Unternehmens leicht zugänglich sein, also ohne Login und nicht im Kundenbereich. Das gilt auch für Verträge, die vor dem 1. Juli 2022 geschlossen wurden. Gut: Ist der KündigungsButton nicht korrekt implementiert, können Verbraucherinnen und Verbraucher ihren Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 312 k Abs. 6 Satz 1 BGB).