Initiative gegen „individualisierte“Onlinepreise
Während beim Lebensmitteldiscounter oder an der Tankstelle (zur selben Zeit) alle Kunden für die gleiche Ware das Gleiche zahlen, gilt das nicht im Internet. Der „falsche“Wohnort, die Recherche vom „falschen“Endgerät – beim Surfen mit dem Tablet oder Smartphone werden häufig höhere Preise angezeigt als am PC – führen plötzlich zu höheren Preisen, wie unser Onlineratgeber ( www. pcwelt.de/2098975) erklärt. Das gilt ebenfalls für das erneute Aufrufen einer Preisrecherche (nachdem zuvor schon Cookies gesetzt wurden). Gegen solche Praktiken will die nordrhein-westfälische Landesregierung nun vorgehen. Der zuständige Minister für Verbraucherschutz Johannes Remmel (Grüne) spricht sich für einheitliche Preise im Onlinehandel aus und prüft deshalb Gesetze gegen individualisierte Preise. aktivierten Zusatzleistungen. Gerade den letzten Schritt beim Bezahlen sollten Kunden besonders gut kontrollieren. Die bereits zitierte Studie zu den Onlinepreisvergleichen ( www. pcwelt.de/xopVW4) nennt Beispiele, bei denen der Flugpreis bei der Wahl eines gängigen Zahlungsmittels plötzlich um 40 bis 50 Euro steigt – sichtbar erst im allerletzten Schritt.
Rechtsfragen: Preisaktualität, Bestpreisgarantie und die Klauseln
Obwohl der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2010 hohe Anforderungen an die Aktualität der Onlinepreisangaben gestellt hatte, stimmten bei unseren Recherchen die angezeigten Preise zum Teil über Tage hinweg nicht mit den tatsächlichen der Onlinehändler überein. Die Portale versuchen mit Klauseln wie „Preis kann jetzt höher sein“, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, manche Preise blieben aber trotz mehrfacher Aktualisierung falsch. Rechtlich ist der Kunde da machtlos, sind sich Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim Verbraucherzentrale Bundesverband, und Tatjana Halm, Juristin bei der Verbraucherzentrale Bayern, einig. Gleiches gelte ebenfalls für einen Werbespruch wie die „NirgendwoGünstiger-Garantie“, wie ihn Check24 verwendet. Dagegen könnten lediglich die Kartellbehörden vorgehen, wie sie das im Vorjahr gegen die Reisebuchungsportale Booking.com sowie HRS auch getan haben. Bislang noch nicht entschieden wurde über eine Klage des Bundesverbands Deutscher Versicherungskaufleute (BVK) gegen Check24. Der BVK verlangt von dem Vergleichsportal eine klarere Kennzeichnung als Versicherungsmakler sowie der Tatsache, dass das Unternehmen Provisionen von den Versicherungen erhält. Unterdessen will die EU die Vergleichsportale zu mehr Transparenz zwingen und hat dazu einen 10-Punkte-Katalog aufgelegt. Zum Schluss soll ein Hinweis nicht fehlen: Mitunter erscheint Check24 selbst im Preisvergleich, agiert rechtlich dem Kunden gegenüber also als Verkäufer. Unser Probekauf funktionierte anstandslos, die Rechnung kam tatsächlich von Check24, verschickt wurde die Ware jedoch von einem anderen Onlinehändler.