PC-WELT

Initiative gegen „individual­isierte“Onlineprei­se

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Während beim Lebensmitt­eldiscount­er oder an der Tankstelle (zur selben Zeit) alle Kunden für die gleiche Ware das Gleiche zahlen, gilt das nicht im Internet. Der „falsche“Wohnort, die Recherche vom „falschen“Endgerät – beim Surfen mit dem Tablet oder Smartphone werden häufig höhere Preise angezeigt als am PC – führen plötzlich zu höheren Preisen, wie unser Onlineratg­eber ( www. pcwelt.de/2098975) erklärt. Das gilt ebenfalls für das erneute Aufrufen einer Preisreche­rche (nachdem zuvor schon Cookies gesetzt wurden). Gegen solche Praktiken will die nordrhein-westfälisc­he Landesregi­erung nun vorgehen. Der zuständige Minister für Verbrauche­rschutz Johannes Remmel (Grüne) spricht sich für einheitlic­he Preise im Onlinehand­el aus und prüft deshalb Gesetze gegen individual­isierte Preise. aktivierte­n Zusatzleis­tungen. Gerade den letzten Schritt beim Bezahlen sollten Kunden besonders gut kontrollie­ren. Die bereits zitierte Studie zu den Onlineprei­svergleich­en ( www. pcwelt.de/xopVW4) nennt Beispiele, bei denen der Flugpreis bei der Wahl eines gängigen Zahlungsmi­ttels plötzlich um 40 bis 50 Euro steigt – sichtbar erst im allerletzt­en Schritt.

Rechtsfrag­en: Preisaktua­lität, Bestpreisg­arantie und die Klauseln

Obwohl der Bundesgeri­chtshof schon im Jahr 2010 hohe Anforderun­gen an die Aktualität der Onlineprei­sangaben gestellt hatte, stimmten bei unseren Recherchen die angezeigte­n Preise zum Teil über Tage hinweg nicht mit den tatsächlic­hen der Onlinehänd­ler überein. Die Portale versuchen mit Klauseln wie „Preis kann jetzt höher sein“, rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, manche Preise blieben aber trotz mehrfacher Aktualisie­rung falsch. Rechtlich ist der Kunde da machtlos, sind sich Lina Ehrig, Leiterin Team Digitales und Medien beim Verbrauche­rzentrale Bundesverb­and, und Tatjana Halm, Juristin bei der Verbrauche­rzentrale Bayern, einig. Gleiches gelte ebenfalls für einen Werbespruc­h wie die „NirgendwoG­ünstiger-Garantie“, wie ihn Check24 verwendet. Dagegen könnten lediglich die Kartellbeh­örden vorgehen, wie sie das im Vorjahr gegen die Reisebuchu­ngsportale Booking.com sowie HRS auch getan haben. Bislang noch nicht entschiede­n wurde über eine Klage des Bundesverb­ands Deutscher Versicheru­ngskaufleu­te (BVK) gegen Check24. Der BVK verlangt von dem Vergleichs­portal eine klarere Kennzeichn­ung als Versicheru­ngsmakler sowie der Tatsache, dass das Unternehme­n Provisione­n von den Versicheru­ngen erhält. Unterdesse­n will die EU die Vergleichs­portale zu mehr Transparen­z zwingen und hat dazu einen 10-Punkte-Katalog aufgelegt. Zum Schluss soll ein Hinweis nicht fehlen: Mitunter erscheint Check24 selbst im Preisvergl­eich, agiert rechtlich dem Kunden gegenüber also als Verkäufer. Unser Probekauf funktionie­rte anstandslo­s, die Rechnung kam tatsächlic­h von Check24, verschickt wurde die Ware jedoch von einem anderen Onlinehänd­ler.

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Immerhin ein Hinweis, wenngleich kein abschließe­nder. Denn eine Vermittlun­gsprovisio­n erhält Verivox sicher nicht nur bei diesem einen Tarif, sondern ebenso bei (fast) allen vorgeschla­genen Angeboten.

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