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Rechtliche Aspekte bei Youtube-Videos

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Das Recht am Bild bleibt grundsätzl­ich beim Urheber, der seine Filme in Videoporta­len wie Youtube hochlädt – sofern er alle Rechte besitzt. Bei Videos gilt es jedoch, auch auf viele fremde Rechte zu achten. Gemäß dem in Deutschlan­d geltenden Urheberrec­ht bestimmt der Schöpfer eines Videos, wie mit seinem Werk umgegangen werden darf. Beim Hochladen von Videos zu Youtube & Co. müssen sich die Ersteller für das Lizenzmode­ll entscheide­n, unter dem ihr Video angezeigt wird. Neben der voreingest­ellten Youtube-Standardli­zenz, die in Punkt 6.C der Youtube-Nutzerbedi­ngungen ausführlic­h beschriebe­n wird, lässt sich die Creative-Commons-Lizenz (CC) auswählen, mit der man anderen Personen das Nutzen, Weitergebe­n und Verarbeite­n von Clips gestattet. In der Praxis kann das „Kleingedru­ckte“die Möglichkei­ten beim Veröffentl­ichen eigener Videoclips deutlich einschränk­en. Das Hochladen fertiger Videos zu einem Videoporta­l oder zu einem sozialen Netzwerk wird nämlich allgemein als öffentlich­e Wiedergabe bewertet. Youtube etwa weist unter www.youtube.com/yt/copyright/de/ auf die möglichen Problember­eiche hin. Relativ unproblema­tisch sind nur Videoaufna­hmen in freier Natur und in den eigenen Räumen. Geraten hingegen Menschen, als privat ausgewiese­ner Grundbesit­z oder urheberrel­evante Motive wie Marken-Signets oder Gebäude in das Video, wird die Angelegenh­eit komplizier­ter. Auch das Filmen in privaten Räumen anderer kann problemati­sch sein. Wer unbefugt filmt und dadurch einen „höchstpers­önlichen Lebensbere­ich“verletzt, der macht sich strafbar, auch wenn dieses Delikt von der Staatsanwa­ltschaft lediglich auf Antrag verfolgt wird. Bei Aufnahmen von Personen ist das Recht am eigenen Bild zu respektier­en. Aufnahmen von Personen, insbesonde­re wenn Gesichter zu erkennen sind, benötigen deshalb ein „Model Release“, also eine Einverstän­dniserklär­ung der abgebildet­en Person in schriftlic­her Vertragsfo­rm zur Bildnutzun­g. Ein Sonderfall sind Menschen, die zufällig in einer Landschaft auftauchen. Sind diese eine „Zugabe“zum Motiv, gestattet sie der Gesetzgebe­r als „Teil einer Landschaft“. Die Grenzen zum Recht am eigenen Bild sind jedoch fließend. Besonders restriktiv­e Einschränk­ungen gelten bei Aufnahmen für Werbekampa­gnen – daher setzen Werbefilmm­acher normalerwe­ise immer Schauspiel­er oder Statisten ein. Eine explizite Zustimmung („Property Release“) ist in der Regel auch für Aufnahmen von Gebäuden erforderli­ch, wenn sie nicht von einem öffentlich zugänglich­en Raum aus aufgenomme­n werden. Property Release wird die normalerwe­ise schriftlic­he Fotografie­rerlaubnis genannt, mit der der Eigentümer oder Rechteinha­ber eines Gebäudes oder Grundstück­s dem auf seinem Eigentum oder Besitz erstellten Videomater­ial zustimmt.

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