Das Recht auf Privatkopien
Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt, was es mit dem Urheberrecht und Privatkopien auf sich hat. Gemäß § 15 UrhG hat allein der Urheber das Recht, sein Werk zu verwerten, dazu zählt auch die Vervielfältigung. Eine Einschränkung des § 15 UrhG ist die „Vervielfältigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“aus § 53 UrhG. Diese „Privatkopie“ist eine sogenannte Schrankenbestimmung des Urheberrechts, welche das grundsätzlich ausschließliche Vervielfältigungsrecht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränkt. Seit dem 1. Januar 2008 sind neben Privatkopien, die von „offensichtlich rechtswidrig hergestellten Vorlagen“gemacht wurden, auch von „offensichtlich rechtswidrig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen“erstellte Privatkopien verboten. Allerdings kann im Internet meist nicht überprüft werden, ob eine Datei rechtmäßig angeboten wird, weshalb die Relevanz dieser Einschränkung durchaus fraglich ist. Eine Privatkopie darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertigt werden. Die Vervielfältigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestellt werden; damit ist eine Nutzung für kommerzielle Zwecke ausgeschlossen (§ 53 Abs. 1). Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, aber nur, wenn die Kopien im privaten Umfeld verbleiben. Darüber hinaus darf die Vorlage nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellt worden sein. Das Problem ist, dass die Grenzen dieser Bestimmung kaum absehbar sind. Ziel des Gesetzgebers bei der Setzung der Bestimmung war es, Onlinetauschbörsen besser zu erfassen. Umstritten ist, wie viele Kopien hergestellt werden dürfen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1978 wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig seien, allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Gesetzgeber in den §§ 95a ff. UrhG die technischen Schutzmaßnahmen geregelt hat, danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschutz zu umgehen.