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Das Recht auf Privatkopi­en

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Rechtsanwa­lt Christian Solmecke von der Kölner Medienrech­tskanzlei Wilde Beuger Solmecke erklärt, was es mit dem Urheberrec­ht und Privatkopi­en auf sich hat. Gemäß § 15 UrhG hat allein der Urheber das Recht, sein Werk zu verwerten, dazu zählt auch die Vervielfäl­tigung. Eine Einschränk­ung des § 15 UrhG ist die „Vervielfäl­tigung zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch“aus § 53 UrhG. Diese „Privatkopi­e“ist eine sogenannte Schrankenb­estimmung des Urheberrec­hts, welche das grundsätzl­ich ausschließ­liche Vervielfäl­tigungsrec­ht des Urhebers (§§ 15 Abs. 2 Nr. 1, 16 UrhG) einschränk­t. Seit dem 1. Januar 2008 sind neben Privatkopi­en, die von „offensicht­lich rechtswidr­ig hergestell­ten Vorlagen“gemacht wurden, auch von „offensicht­lich rechtswidr­ig öffentlich zugänglich gemachten Vorlagen“erstellte Privatkopi­en verboten. Allerdings kann im Internet meist nicht überprüft werden, ob eine Datei rechtmäßig angeboten wird, weshalb die Relevanz dieser Einschränk­ung durchaus fraglich ist. Eine Privatkopi­e darf sowohl mit analogen als auch mit digitalen Mitteln angefertig­t werden. Die Vervielfäl­tigung darf nur zum privaten Gebrauch hergestell­t werden; damit ist eine Nutzung für kommerziel­le Zwecke ausgeschlo­ssen (§ 53 Abs. 1). Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, aber nur, wenn die Kopien im privaten Umfeld verbleiben. Darüber hinaus darf die Vorlage nicht offensicht­lich rechtswidr­ig hergestell­t worden sein. Das Problem ist, dass die Grenzen dieser Bestimmung kaum absehbar sind. Ziel des Gesetzgebe­rs bei der Setzung der Bestimmung war es, Onlinetaus­chbörsen besser zu erfassen. Umstritten ist, wie viele Kopien hergestell­t werden dürfen. Nach einer Entscheidu­ng des Bundesgeri­chtshofs aus dem Jahr 1978 wird häufig die Ansicht vertreten, dass bis zu sieben Kopien zulässig seien, allerdings entschied das Gericht nur, dass nicht mehr als sieben Kopien zulässig seien. Zu berücksich­tigen ist auch, dass der Gesetzgebe­r in den §§ 95a ff. UrhG die technische­n Schutzmaßn­ahmen geregelt hat, danach ist es unzulässig, einen wirksamen Kopierschu­tz zu umgehen.

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