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BGH erlaubt Dashcam-videos als Beweismitt­el vor Gericht

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Filmmateri­al, das von sogenannte­n Dashcams im Auto aufgenomme­n wurde, darf vor Gericht zur Klärung der Schuldfrag­e bei Unfällen verwertet werden. Das hat der Bundesgeri­chtshof (BGH) in einem Grundsatzu­rteil entschiede­n. Gleichzeit­ig bewerteten die Bgh-richter das permanente anlasslose Filmen eigener Fahrten aus Gründen des Datenschut­zes aber weiterhin als rechtswidr­ig. Was widersprüc­hlich anmutet, erklärte der BGH mit der „besonderen Beweisnot“vieler Haftungspr­ozesse von Autounfäll­en vor Gericht – da steht Aussage gegen Aussage. Als Konsequenz aus dem Urteil folgt, dass nur Dashcams erlaubt sein dürften, die erst unmittelba­r vor einer drohenden Kollision über Beschleuni­gungssenso­ren („G-system“) die Aufnahme starten oder die das aufgezeich­nete Material nach kurzer Zeit überschrei­ben und lediglich die letzten Sequenzen speichern.

Als weitere Konsequenz folgt aus dem Bgh-urteil, dass die Polizei Dashcam-aufnahmen von Unfällen auch beschlagna­hmen und damit auch gegen den Eigentümer der Kamera verwenden kann.

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